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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 3256

BGBl. 2020 I S. 3256 · 226.985 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3256
                                       Gesetz
               zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
        (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)*
                                                       Vom 22. Dezember 2020

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturie-
           rungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabili-
           sierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG)
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige-
           rung und die Zwangsverwaltung
Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver-
           ordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekannt-
           machungen in Insolvenzverfahren im Internet

Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-
           nung
Artikel 9 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
Artikel 10 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsge-
           setzes
Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 12 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 15 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 16 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
           mit beschränkter Haftung
Artikel 17 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
           Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 20 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 21 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 22 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 23 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 24 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Inkrafttreten

* Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
  2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung
  und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung
  der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungs-
  verfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie
  über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019,
  S. 18).

                       Artikel 1

               Gesetz
              über den

        Stabilisierungs- und
         Restrukturierungs-
      rahmen für Unternehmen
   (Unternehmensstabilisierungs-
   und -restrukturierungsgesetz –

              StaRUG)
                  Inhaltsübersicht
                           Teil 1

               Krisenfrüherkennung
              und Krisenmanagement

§ 1    Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haf-
       tungsbeschränkten Unternehmensträgern

                           Teil 2
               Stabilisierungs-
         und Restrukturierungsrahmen
                          Kapitel 1
                  Restrukturierungsplan

                       Abschnitt 1
       Gestaltung von Rechtsverhältnissen
§ 2    Gestaltbare Rechtsverhältnisse
§ 3    Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen;
       Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
§ 4    Ausgenommene Rechtsverhältnisse

                       Abschnitt 2
                Anforderungen an
            den Restrukturierungsplan
§ 5    Gliederung des Restrukturierungsplans
§ 6    Darstellender Teil
§ 7    Gestaltender Teil
§ 8    Auswahl der Planbetroffenen
§ 9    Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen

§ 10   Gleichbehandlung von Planbetroffenen
§ 11   Haftung des Schuldners
§ 12   Neue Finanzierung

§ 13   Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
BGBl. 2020, Seite 3257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3257
§ 14   Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht;
       Ergebnis- und Finanzplan

§ 15   Weitere beizufügende Erklärungen
§ 16   Checkliste für Restrukturierungspläne

                      Abschnitt 3
                   Planabstimmung

                      Unterabschnitt 1
              Planangebot und Planannahme
§ 17   Planangebot
§ 18   Auslegung des Planangebots
§ 19   Annahmefrist
§ 20   Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Plan-
       betroffenen
§ 21   Erörterung des Restrukturierungsplans
§ 22   Dokumentation der Abstimmung
§ 23   Gerichtliches Planabstimmungsverfahren

                      Unterabschnitt 2
         Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten
§ 24   Stimmrecht
§ 25   Erforderliche Mehrheiten
§ 26   Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
§ 27   Absolute Priorität
§ 28   Durchbrechung der absoluten Priorität
                         Kapitel 2
   Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

                      Abschnitt 1
            Allgemeine Bestimmungen
                      Unterabschnitt 1
             Instrumente des Stabilisierungs-
         und Restrukturierungsrahmens; Verfahren
§ 29   Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungs-
       rahmens
§ 30   Restrukturierungsfähigkeit
§ 31   Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
§ 32   Pflichten des Schuldners
§ 33   Aufhebung der Restrukturierungssache
§ 34   Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
§ 35   Örtliche Zuständigkeit
§ 36   Einheitliche Zuständigkeit

§ 37   Gruppen-Gerichtsstand
§ 38   Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
§ 39   Verfahrensgrundsätze
§ 40   Rechtsmittel

§ 41   Zustellungen

                      Unterabschnitt 2
                   Restrukturierungsrecht
§ 42   Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung;
       Strafvorschrift
§ 43   Pflichten und Haftung der Organe
§ 44   Verbot von Lösungsklauseln

                      Abschnitt 2
          Gerichtliche Planabstimmung

§ 45   Erörterungs- und Abstimmungstermin

§ 46   Vorprüfungstermin

                      Abschnitt 3
                       Vorprüfung
§ 47   Antrag
§ 48   Verfahren

                      Abschnitt 4

                    Stabilisierung

§ 49   Stabilisierungsanordnung
§ 50   Antrag
§ 51   Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
§ 52   Folgeanordnung, Neuanordnung
§ 53   Anordnungsdauer
§ 54   Folgen der Verwertungssperre
§ 55   Vertragsrechtliche Wirkungen
§ 56   Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme,
       Liquidationsnetting
§ 57   Haftung der Organe
§ 58   Insolvenzantrag
§ 59   Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanord-
       nung

                      Abschnitt 5
                   Planbestätigung

                     Unterabschnitt 1
                   Bestätigungsverfahren
§ 60   Antrag
§ 61   Anhörung
§ 62   Bedingter Restrukturierungsplan
§ 63   Versagung der Bestätigung
§ 64   Minderheitenschutz
§ 65   Bekanntgabe der Entscheidung
§ 66   Sofortige Beschwerde

                     Unterabschnitt 2
               Wirkungen des bestätigten
          Plans; Überwachung der Planerfüllung
§ 67   Wirkungen des Restrukturierungsplans
§ 68   Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans
§ 69   Wiederaufleben gestundeter oder erlassener Forderun-
       gen
§ 70   Streitige Forderungen und Ausfallforderungen
§ 71   Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan
§ 72   Planüberwachung

                         Kapitel 3

              Restrukturierungsbeauftragter

                      Abschnitt 1
           Bestellung von Amts wegen

§ 73   Bestellung von Amts wegen

§ 74   Bestellung
§ 75   Rechtsstellung
§ 76   Aufgaben

                      Abschnitt 2
               Bestellung auf Antrag

§ 77   Antrag
§ 78   Bestellung und Rechtsstellung
§ 79   Aufgaben

                      Abschnitt 3

                       Vergütung
§ 80   Vergütungsanspruch
§ 81   Regelvergütung
§ 82   Festsetzung der Vergütung
§ 83   Vergütung in besonderen Fällen
BGBl. 2020, Seite 3258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3258
                            Kapitel 4
             Öffentliche Restrukturierungssachen

§    84   Antrag und erste Entscheidung
§    85   Besondere Bestimmungen
§    86   Öffentliche Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung

§    87   Restrukturierungsforum; Verordnungsermächtigung
§    88   Anwendbarkeit des Artikels 102c des Einführungsgeset-
          zes zur Insolvenzordnung

                            Kapitel 5
               Anfechtungs- und Haftungsrecht

§ 89      Rechtshandlungen, die während der Rechtshängigkeit
          der Restrukturierungssache vorgenommen werden
§ 90      Planfolgen und Planvollzug
§ 91      Berechnung von Fristen

                            Kapitel 6

           Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat

§ 92      Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz

§ 93      Gläubigerbeirat

                             Teil 3
                 Sanierungsmoderation

§ 94      Antrag

§ 95      Bestellung

§ 96      Sanierungsmoderation

§ 97      Bestätigung eines Sanierungsvergleichs

§ 98      Vergütung
§ 99      Abberufung
§ 100     Übergang in den Stabilisierungs- und Restrukturierungs-
          rahmen

                             Teil 4
                     Frühwarnsysteme

§ 101     Informationen zu Frühwarnsystemen

§ 102     Hinweis- und Warnpflichten

Anlage     Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan

                             Teil 1
                  Krisenfrüherkennung

                 und Krisenmanagement

                               §1

     Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement
    bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern
   (1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufe-
nen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter)
wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den
Fortbestand der juristischen Person gefährden können.
Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie ge-
eignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur
Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Orga-
nen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht.
Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zustän-
digkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter
unverzüglich auf deren Befassung hin.
   (2) Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im
Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der
Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die
Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen
Gesellschafter.
  (3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen
Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.

                        Teil 2

               Stabilisierungs-
         und Restrukturierungsrahmen

                    Kapitel 1

          Restrukturierungsplan

                     Abschnitt 1

       Gestaltung von Rechtsverhältnissen

                         §2
          Gestaltbare Rechtsverhältnisse
  (1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans
können gestaltet werden:

1. Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige

   Person (Schuldner) begründet sind (Restrukturie-

   rungsforderungen), und

2. die an Gegenständen des schuldnerischen Vermö-
   gens bestehenden Rechte, die im Fall der Eröffnung

   eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berech-
   tigen würden, es sei denn, es handelt sich bei ihnen

   um Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17

   des Kreditwesengesetzes oder um Sicherheiten, die

   dem Betreiber eines Systems nach § 1 Absatz 16

   des Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner
   Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank
   eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
   der Europäischen Zentralbank gestellt wurden (Ab-

   sonderungsanwartschaften).
   (2) Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Ab-
sonderungsanwartschaften auf einem mehrseitigen
Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehre-

ren Gläubigern, so sind auch Einzelbestimmungen in

diesem Rechtsverhältnis durch den Restrukturierungs-
plan gestaltbar. Satz 1 gilt auch für die Bedingungen
von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3
des Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen,
die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl
von Gläubigern geschlossen wurden. Beruhen Re-

strukturierungsforderungen oder Absonderungsanwart-
schaften auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und

haben die Inhaber der Forderungen oder Anwartschaf-
ten untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarun-
gen über die Durchsetzung der gegenüber diesem be-
stehenden Forderungen oder Anwartschaften und das
relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung re-
sultierenden Erlöse getroffen, so sind auch die Bedin-
gungen dieser Vereinbarung durch den Plan gestaltbar.
   (3) Ist der Schuldner eine juristische Person oder
eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, können
auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an
dem Schuldner beteiligten Personen durch den Re-
strukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschafts-
rechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie An-
teils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
   (4) Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte
der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestal-
ten, die diesen aus einer von einem verbundenen Un-
ternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als
Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig
übernommenen Haftung oder an Gegenständen des
Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppen-
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interne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine ange-
messene Entschädigung zu kompensieren. Satz 1
Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung
der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden
Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtsper-
sönlichkeit verfassten Schuldners.
  (5) Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die
Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterbreitung
des Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung im
gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeit-
punkt der Antragstellung (§ 45). Erwirkt der Schuldner
vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die
Stelle des Planangebots oder des Antrags der Zeit-
punkt der Erstanordnung.

                           §3
                 Bedingte und nicht
       fällige Restrukturierungsforderungen;
     Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
  (1) Restrukturierungsforderungen sind auch dann
gestaltbar, wenn sie bedingt oder noch nicht fällig sind.
  (2) Restrukturierungsforderungen aus gegenseitigen
Verträgen sind nur insoweit gestaltbar, als die dem an-
deren Teil obliegende Leistung bereits erbracht ist.

                           §4
        Ausgenommene Rechtsverhältnisse

   Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan

sind unzugänglich:

1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zu-

   sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließ-

   lich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Alters-

   versorgung,

2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaub-
   ten Handlungen und
3. Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der In-
   solvenzordnung.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche
Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonde-
rungsanwartschaften, die mit dessen unternehmeri-
scher Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

                      Abschnitt 2
  Anforderungen an den Restrukturierungsplan

                           §5

      Gliederung des Restrukturierungsplans
   Der Restrukturierungsplan besteht aus einem dar-
stellenden und einem gestaltenden Teil. Er enthält min-
destens die nach der Anlage zu diesem Gesetz erfor-
derlichen Angaben. Dem Restrukturierungsplan sind
die nach den §§ 14 und 15 erforderlichen Anlagen bei-
zufügen.

                           §6
                   Darstellender Teil

  (1) Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen
und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Der
darstellende Teil enthält alle Angaben, die für die Ent-
scheidung der von dem Plan Betroffenen über die
Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Be-

stätigung erheblich sind, einschließlich der Krisenursa-
chen und der zur Krisenbewältigung vorzunehmenden
Maßnahmen. Soweit Restrukturierungsmaßnahmen
vorgesehen sind, die nicht über den gestaltenden Teil
des Plans umgesetzt werden können oder sollen, sind
sie im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben.
   (2) Der darstellende Teil enthält insbesondere eine
Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Re-
strukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten
der Planbetroffenen dargestellt werden. Sieht der Plan
eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Er-
mittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu un-
terstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird.
Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens
oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
  (3) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die
Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsi-
cherheiten (§ 2 Absatz 4) vor, sind in die Darstellung
auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden
verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen
des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.
                          §7

                  Gestaltender Teil
   (1) Der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans
legt fest, wie die Rechtsstellung der Inhaber der Re-
strukturierungsforderungen, der Absonderungsanwart-
schaften, der Rechte aus gruppeninternen Drittsicher-

heiten und der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte

(Planbetroffenen) durch den Plan geändert werden soll.

   (2) Soweit Restrukturierungsforderungen oder Ab-

sonderungsanwartschaften gestaltet werden, ist zu

bestimmen, um welchen Bruchteil diese gekürzt, für

welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert
und welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen
werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gestal-
tung der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
(§ 2 Absatz 4).
   (3) Soweit vertragliche Nebenbestimmungen oder
Vereinbarungen nach § 2 Absatz 2 gestaltet werden,
legt der gestaltende Teil fest, wie diese abgeändert
werden sollen.
   (4) Restrukturierungsforderungen können auch in
Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner
umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen den
Willen der betroffenen Gläubiger ist ausgeschlossen.
Insbesondere kann der Plan eine Kapitalherabsetzung
oder -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen, den
Ausschluss von Bezugsrechten oder die Zahlung von
Abfindungen an ausscheidende an dem Schuldner be-
teiligte Personen vorsehen. Der Plan kann vorsehen,
dass Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte übertragen
werden. Im Übrigen kann jede Regelung getroffen wer-
den, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist. § 225a Ab-
satz 4 und 5 der Insolvenzordnung ist entsprechend
anzuwenden.

                          §8

            Auswahl der Planbetroffenen
  Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sach-
gerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden
Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. Die
Auswahl ist sachgerecht, wenn
BGBl. 2020, Seite 3260 — Originalseite als Abbildung
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1. die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem
   Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt
   würden,
2. die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach
   der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen
   Schwierigkeiten des Schuldners und den Umstän-
   den angemessen erscheint, insbesondere, wenn
   ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu
   deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet
   werden oder die Forderungen von Kleingläubigern,
   insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstun-
   ternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt
   bleiben oder
3. mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen
   sämtliche Forderungen einbezogen werden.

                          §9

    Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen

   (1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffe-
nen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden,
soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechts-

stellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwi-
schen

1. den Inhabern von Absonderungsanwartschaften,
2. den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Er-
   öffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nach-
   rangige Insolvenzforderungen geltend zu machen
   wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säum-
   niszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger),
3. den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Er-
   öffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Ab-
   satz 1 Nummer 4, 5 oder Absatz 2 der Insolvenz-
   ordnung als nachrangige Insolvenzforderungen
   anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungs-
   gläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe
   zu bilden ist, und
4. den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrech-
   ten.
Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans
Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppen-
internen Drittsicherheiten vor, bilden die davon betrof-
fenen Gläubiger eigenständige Gruppen.

   (2) Die Gruppen können nach Maßgabe wirtschaft-
licher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden.
Sie müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt wer-
den. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan
anzugeben. Kleingläubiger sind im Rahmen der nach
Absatz 1 zu bildenden Gruppen zu eigenständigen
Gruppen zusammenzufassen.

                          § 10

       Gleichbehandlung von Planbetroffenen

  (1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffe-
nen gleiche Rechte anzubieten.
   (2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbe-
troffenen in einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller
Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche
Behandlung geht, zulässig. In diesem Fall ist dem Re-
strukturierungsplan die zustimmende Erklärung eines
jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unter-
schiedliche Behandlung geht, beizufügen.

   (3) Jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter
mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für
ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusam-
menhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht
im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.

                         § 11
              Haftung des Schuldners
   Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes be-
stimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden
Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von sei-
nen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen aus
den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforde-
rungen und Absonderungsanwartschaften befreit.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Komman-
ditgesellschaft auf Aktien, so gilt Satz 1 entsprechend
für die persönliche Haftung der unbeschränkt haften-

den Gesellschafter.

                         § 12

                 Neue Finanzierung

   In den Restrukturierungsplan können Regelungen
zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten auf-
genommen werden, die zur Finanzierung der Restruk-
turierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind
(neue Finanzierung). Als neue Finanzierung gilt auch
deren Besicherung.

                         § 13
     Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
   Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geän-
dert, übertragen oder aufgehoben werden, so können
die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in
den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans auf-
genommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene
Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen
Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beach-
tung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu be-
zeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im
Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte
an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 ent-
sprechend.

                         § 14

        Erklärung zur Bestandsfähigkeit;
  Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
   (1) Dem Restrukturierungsplan ist eine begründete
Erklärung zu den Aussichten darauf beizufügen, dass
die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestands-
fähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt
wird.

   (2) Dem Restrukturierungsplan ist eine Vermögens-
übersicht beizufügen, in der die Vermögensgegen-
stände und die Verbindlichkeiten, die sich bei Wirk-
samwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren
Werten aufgeführt sind. Zudem ist aufzuführen, welche
Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während
dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu er-
warten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen
und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unterneh-
mens während dieses Zeitraums gewährleistet werden
BGBl. 2020, Seite 3261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3261
soll. Dabei sind neben den Restrukturierungsforderun-
gen auch die vom Plan unberührt bleibenden Forde-
rungen sowie die künftig nach dem Plan zu begründen-
den Forderungen zu berücksichtigen.

                         § 15
        Weitere beizufügende Erklärungen
   (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine
Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Restruk-
turierungsplan eine Erklärung der Personen beizufü-
gen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesell-
schafter des Unternehmens sein sollen, dass sie zur
Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des
Plans bereit sind.
   (2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschafts-
rechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person,
einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit übernehmen, so ist
dem Restrukturierungsplan die Zustimmungserklärung
eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.
   (3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des
Restrukturierungsplans Verpflichtungen gegenüber
den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Er-
klärung des Dritten beizufügen.
  (4) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die
Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsi-
cherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung des

verbundenen Unternehmens beizufügen, das die Si-
cherheit gestellt hat.

                         § 16
       Checkliste für Restrukturierungspläne

   Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz macht eine Checkliste für Restrukturie-
rungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von
kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die
Checkliste wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de
veröffentlicht.

                     Abschnitt 3
                  Planabstimmung

               Unterabschnitt 1

     Planangebot und Planannahme

                         § 17

                    Planangebot
   (1) Das an die Planbetroffenen gerichtete Angebot
des Schuldners, den Restrukturierungsplan anzuneh-
men (Planangebot), hat den deutlichen Hinweis darauf
zu enthalten, dass der Plan im Fall seiner mehrheit-
lichen Annahme und gerichtlichen Bestätigung auch
gegenüber Planbetroffenen wirksam wird, die das An-
gebot nicht annehmen. Dem Planangebot ist der voll-
ständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie
eine Darstellung der bereits angefallenen und der noch
zu erwartenden Kosten des Restrukturierungsverfah-
rens einschließlich der Vergütung des Restrukturie-
rungsbeauftragten beizufügen.
  (2) Aus dem Planangebot muss hervorgehen, mit
welchen Forderungen oder Rechten der jeweilige Plan-

betroffene in den Restrukturierungsplan einbezogen
ist, welchen Gruppen der Planbetroffene zugeordnet
ist und welche Stimmrechte die ihm zustehenden For-
derungen und Rechte gewähren.
   (3) Hat der Schuldner vor Abgabe des Planangebots
nicht allen Planbetroffenen Gelegenheit zur gemein-
schaftlichen Erörterung des Plans oder des Restruktu-
rierungskonzepts gegeben, das durch den Plan umge-
setzt werden soll, hat das Planangebot den Hinweis
darauf zu enthalten, dass auf Verlangen eines Plan-
betroffenen oder mehrerer Planbetroffener eine Ver-
sammlung der Planbetroffenen zwecks Erörterung
des Plans abgehalten wird.
   (4) Sofern im Verhältnis zu einzelnen Planbetroffe-
nen nichts anderes vereinbart ist, unterliegt das Plan-
angebot der Schriftform. Bestimmt der Schuldner im
Planangebot keine andere Form, unterliegt auch die
Planannahme der Schriftform.

                         § 18
           Auslegung des Planangebots
   Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot
unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetrof-
fene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestä-
tigt wird.

                         § 19

                    Annahmefrist

   Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt
der Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens
14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein
Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen
Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform
zugänglich gemacht ist.

                         § 20

              Abstimmung im Rahmen
      einer Versammlung der Planbetroffenen
   (1) Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan
im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen
zur Abstimmung stellen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
Räumt der Schuldner die Möglichkeit einer elektroni-

schen Teilnahme ein, beträgt die Frist sieben Tage.
Der Einberufung ist der vollständige Restrukturierungs-
plan nebst Anlagen beizufügen.

   (2) Das Planangebot kann vorsehen, dass Planbe-
troffene auch ohne Anwesenheit an dem Versamm-
lungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer
Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können (elektronische Teil-
nahme).
   (3) Den Vorsitz der Versammlung führt der Schuld-
ner. Er hat jedem Planbetroffenen auf Verlangen Aus-
kunft über den Restrukturierungsplan und die für die
sachgemäße Beurteilung des Plans relevanten Verhält-
nisse sowie im Fall des § 2 Absatz 4 Satz 1 jeder be-
troffenen Tochtergesellschaft zu erteilen. Planbetrof-
fene haben das Recht, Vorschläge zur Abänderung
des Plans zu unterbreiten. Die Vorschläge sind dem
Schuldner mindestens einen Tag vor dem Beginn der
Versammlung in Textform zugänglich zu machen.
BGBl. 2020, Seite 3262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3262
   (4) In der Versammlung kann auch dann über den
Plan abgestimmt werden, wenn dieser aufgrund der
Erörterungen in der Versammlung inhaltlich in einzel-

nen Punkten abgeändert wird.

   (5) Jede Gruppe der Planbetroffenen stimmt geson-

dert ab. Im Übrigen legt der Schuldner die Modalitäten

der Abstimmung fest. Üben Planbetroffene ihr Stimm-

recht elektronisch aus, ist diesen der Zugang der elek-

tronisch abgegebenen Stimme elektronisch zu bestäti-
gen. Die Stimmabgabe ist auch ohne Teilnahme an der
Versammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich.

                          § 21
       Erörterung des Restrukturierungsplans

   (1) Findet eine Abstimmung im Rahmen einer Ver-
sammlung der Planbetroffenen nicht statt, ist unter
den Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 auf Verlangen
eines Planbetroffenen eine Versammlung der Planbe-
troffenen zur Erörterung des Plans abzuhalten.
   (2) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist zur
Einberufung beträgt mindestens 14 Tage. Räumt der
Schuldner die Möglichkeit einer elektronischen Teil-
nahme ein, beträgt die Frist sieben Tage.

  (3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

   (4) Findet die Versammlung nach Ablauf einer zur

Planannahme gesetzten Frist statt, verlängert sich

diese bis zum Ablauf des Tags der Versammlung oder
bis zu dem Termin, den der Schuldner bis zum Ende
der Versammlung bestimmt. Hatte sich ein Planbetrof-
fener bereits zum Planangebot erklärt, entfällt die Bin-
dung an diese Erklärung, wenn er sich binnen der ver-
längerten Frist erneut erklärt.

                          § 22

          Dokumentation der Abstimmung
   (1) Der Schuldner dokumentiert den Ablauf des
Planannahmeverfahrens und hält das Ergebnis der Ab-
stimmung nach Ablauf der Annahmefrist oder nach
Durchführung der Abstimmung unverzüglich schriftlich
fest. Ist die Auswahl der Planbetroffenen, deren Eintei-
lung in Gruppen oder die Zuweisung von Stimmrechten
streitig geworden, ist dies in der Dokumentation zu
vermerken.
  (2) Die Dokumentation ist den Planbetroffenen un-
verzüglich zugänglich zu machen.

                          § 23

       Gerichtliches Planabstimmungsverfahren

  Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in ei-
nem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen,

welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die

§§ 17 bis 22 finden in diesem Fall keine Anwendung.

                Unterabschnitt 2
               Stimmrecht und
          erforderliche Mehrheiten

                          § 24

                      Stimmrecht
  (1) Das Stimmrecht richtet sich

1. bei Restrukturierungsforderungen nach deren Be-
   trag, soweit sich aus Absatz 2 nichts anders ergibt,

2. bei Absonderungsanwartschaften und gruppeninter-

   nen Drittsicherheiten nach deren Wert und

3. bei Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten nach dem

   Anteil am gezeichneten Kapital oder Vermögen des

   Schuldners; Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder-

   oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

  (2) Für Zwecke der Bestimmung des Stimmrechts,
das Restrukturierungsforderungen gewähren, werden
angesetzt:
1. bedingte Forderungen mit dem ihnen unter Berück-
   sichtigung der Wahrscheinlichkeit des Bedingungs-
   eintritts zukommenden Wert;

2. unverzinsliche Forderungen mit dem Betrag, der
   sich in Anwendung des § 41 Absatz 2 der Insolvenz-
   ordnung durch Abzinsung auf den Tag der Planvor-
   lage ergibt;
3. Forderungen, die auf Geldbeträge unbestimmter
   Höhe gerichtet oder in ausländischer Währung oder
   einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, mit dem
   nach § 45 der Insolvenzordnung zu bestimmenden
   Wert;

4. auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Forde-

   rungen mit dem nach Maßgabe des § 46 der Insol-

   venzordnung bestimmten Wert.

   (3) Durch Absonderungsanwartschaften oder grup-
peninterne Drittsicherheiten gesicherte Forderungen
vermitteln in einer Gruppe von Restrukturierungsgläu-
bigern nur insoweit ein Stimmrecht, wie der Schuldner
für die gesicherten Forderungen auch persönlich haftet
und der Inhaber der Absonderungsanwartschaft auf
diese verzichtet oder mit einer abgesonderten Befrie-
digung ausfallen würde. Solange der Ausfall nicht fest-
steht, ist die Forderung mit dem mutmaßlichen Ausfall
zu berücksichtigen.
   (4) Ist das auf eine Forderung oder ein Recht entfal-
lende Stimmrecht streitig, kann der Schuldner der Ab-
stimmung das Stimmrecht zugrunde legen, das er den
Planbetroffenen zugewiesen hat. In der Dokumentation
der Abstimmung vermerkt er, dass, inwieweit und aus
welchem Grund das Stimmrecht streitig ist.

                         § 25

              Erforderliche Mehrheiten
   (1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist er-
forderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zu-

stimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel
der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.

   (2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein

Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Ab-

stimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entspre-
chendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder
ein Nießbrauch besteht.

                         § 26
  Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung

  (1) Wird in einer Gruppe die nach § 25 erforderliche
Mehrheit nicht erreicht, gilt die Zustimmung dieser
Gruppe als erteilt, wenn
BGBl. 2020, Seite 3263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3263
1. die Mitglieder dieser Gruppe durch den Restruktu-
   rierungsplan voraussichtlich nicht schlechter ge-
   stellt werden als sie ohne einen Plan stünden,
2. die Mitglieder dieser Gruppe angemessen an dem
   wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der
   Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen
   soll (Planwert), und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan
   mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat;
   wurden lediglich zwei Gruppen gebildet, genügt die
   Zustimmung der anderen Gruppe; die zustimmen-
   den Gruppen dürfen nicht ausschließlich durch An-
   teilsinhaber oder nachrangige Restrukturierungs-
   gläubiger gebildet sein.
   (2) Wird die nach § 25 erforderliche Mehrheit in einer
Gruppe nicht erreicht, die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zu
bilden ist, so gelten Absatz 1, § 27 Absatz 1 und § 28
für diese Gruppe nur, wenn die vorgesehene Entschä-
digung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninter-
nen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechts-
verlust oder den Verlust der Haftung des persönlich
haftenden Gesellschafters angemessen entschädigt.

                          § 27
                  Absolute Priorität
   (1) Eine Gruppe von Gläubigern ist angemessen am
Planwert beteiligt, wenn
1. kein anderer planbetroffener Gläubiger wirtschaft-
   liche Werte erhält, die den vollen Betrag seines
   Anspruchs übersteigen,
2. weder ein planbetroffener Gläubiger, der ohne einen
   Plan in einem Insolvenzverfahren mit Nachrang ge-
   genüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen

   wäre, noch der Schuldner oder eine an dem Schuld-
   ner beteiligte Person einen nicht durch Leistung in
   das Vermögen des Schuldners vollständig ausgegli-
   chenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3. kein planbetroffener Gläubiger, der in einem Insol-
   venzverfahren gleichrangig mit den Gläubigern der
   Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als
   diese Gläubiger.
   (2) Für eine Gruppe der an dem Schuldner beteilig-
ten Personen liegt eine angemessene Beteiligung am
Planwert vor, wenn nach dem Plan
1. kein planbetroffener Gläubiger wirtschaftliche Werte
   erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs über-
   steigen, und
2. vorbehaltlich des § 28 Absatz 2 Nummer 1 keine an
   dem Schuldner beteiligte Person, die ohne Plan den
   Mitgliedern der Gruppe gleichgestellt wäre, einen
   wirtschaftlichen Wert behält.

                          § 28

      Durchbrechung der absoluten Priorität
   (1) Der angemessenen Beteiligung einer Gruppe von
planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es nicht
entgegen, wenn eine von § 27 Absatz 1 Nummer 3 ab-
weichende Regelung nach der Art der zu bewältigen-
den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nach den
Umständen sachgerecht ist. Eine von § 27 Ab-
satz 1 Nummer 3 abweichende Regelung ist nicht
sachgerecht, wenn auf die überstimmte Gruppe mehr

als die Hälfte der Stimmrechte der Gläubiger der be-
troffenen Rangklasse entfällt.
   (2) Einer angemessenen Beteiligung einer Gruppe
von planbetroffenen Gläubigern am Planwert steht es
nicht entgegen, wenn der Schuldner oder eine an dem
Schuldner beteiligte Person entgegen § 27 Absatz 1
Nummer 2 am Unternehmensvermögen beteiligt bleibt,
sofern
1. die Mitwirkung des Schuldners oder der an dem
   Schuldner beteiligten Person an der Fortführung
   des Unternehmens infolge besonderer, in seiner
   Person liegender Umstände unerlässlich ist, um
   den Planwert zu verwirklichen, und sich der Schuld-
   ner oder die an dem Schuldner beteiligte Person im
   Plan zu der erforderlichen Mitwirkung sowie zur
   Übertragung der wirtschaftlichen Werte für den Fall
   verpflichtet, dass seine Mitwirkung aus von ihm zu
   vertretenden Gründen vor dem Ablauf von fünf Jah-
   ren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorge-
   sehenen Frist endet oder
2. die Eingriffe in die Rechte der Gläubiger geringfügig
   sind, insbesondere, weil die Rechte nicht gekürzt
   werden und deren Fälligkeiten um nicht mehr als
   18 Monate verschoben werden.

                     Kapitel 2
         Stabilisierungs- und
     Restrukturierungsinstrumente

                     Abschnitt 1
             Allgemeine Bestimmungen

                Unterabschnitt 1

          Instrumente des
        Stabilisierungs- und
Restrukturierungsrahmens; Verfahren

                         § 29
                  Instrumente des
  Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
   (1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der
Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten
Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturie-
rungsrahmens (Instrumente) in Anspruch genommen
werden.
   (2) Instrumente des Stabilisierungs- und Restruktu-
rierungsrahmens im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. die Durchführung eines gerichtlichen Planabstim-
   mungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
2. die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die

   Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich
   sind (Vorprüfung),
3. die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Ein-
   schränkung von Maßnahmen der individuellen
   Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und

4. die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturie-
   rungsplans (Planbestätigung).
  (3) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Ge-
setzes nichts Abweichendes ergibt, kann der Schuld-
BGBl. 2020, Seite 3264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3264
ner die Instrumente des Stabilisierungs- und Restruk-
turierungsrahmens unabhängig voneinander in An-
spruch nehmen.

                        § 30
            Restrukturierungsfähigkeit

   (1) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Re-
strukturierungsrahmens können vorbehaltlich des
Absatzes 2 von jedem insolvenzfähigen Schuldner in
Anspruch genommen werden. Für natürliche Personen
gilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind.
   (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf Un-

ternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 1 Ab-

satz 19 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden.

                        § 31

     Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
   (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der In-

strumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungs-
rahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorha-
bens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht.

  (2) Der Anzeige sind beizufügen:

1. der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, so-
   fern ein solcher nach dem Stand des angezeigten
   Vorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehan-
   delt werden konnte, ein Konzept für die Restruktu-
   rierung, welches auf Grundlage einer Darstellung
   von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel
   der Restrukturierung (Restrukturierungsziel) sowie
   die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung
   des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen
   werden,
2. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit
   Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen
   und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maß-
   nahmen und

3. eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der

   Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicher-

   zustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu
   erfüllen.

Der Schuldner hat bei der Anzeige zudem anzugeben,
ob die Rechte von Verbrauchern oder von mittleren,
kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sol-
len, insbesondere, weil deren Forderungen oder Ab-
sonderungsanwartschaften durch einen Restrukturie-
rungsplan gestaltet oder die Durchsetzung dieser
Forderungen durch eine Stabilisierungsanordnung
vorübergehend gesperrt werden sollen. Anzugeben ist
auch, ob damit zu rechnen ist, dass das Restrukturie-

rungsziel nur gegen den Widerstand einer nach Maß-
gabe des § 9 zu bildenden Gruppe durchgesetzt
werden kann. Des Weiteren sind frühere Restrukturie-
rungssachen unter Angabe des befassten Gerichts und
Aktenzeichens anzugeben.
   (3) Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache
rechtshängig.
  (4) Die Anzeige verliert ihre Wirkung, wenn

1. der Schuldner die Anzeige zurücknimmt,

2. die Entscheidung über die Planbestätigung rechts-
   kräftig wird,

3. das Gericht die Restrukturierungssache nach § 33
   aufhebt oder
4. seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der
   Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Mo-
   nate vergangen sind.

                         § 32

              Pflichten des Schuldners
   (1) Der Schuldner betreibt die Restrukturierungs-
sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und ge-
wissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt
dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger.
Insbesondere unterlässt er Maßnahmen, welche sich

mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen

oder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht ge-
nommenen Restrukturierung gefährden. Mit dem Re-

strukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar,
Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die
durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden
sollen.

   (2) Der Schuldner teilt dem Gericht jede wesentliche
Änderung mit, welche den Gegenstand des angezeig-
ten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung

des Verhandlungsstands betrifft. Hat der Schuldner
eine Stabilisierungsanordnung nach § 49 erwirkt, teilt
er auch unverzüglich wesentliche Änderungen mit, wel-
che die Restrukturierungsplanung betreffen. Ist ein Re-
strukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen die
Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber
dem Restrukturierungsbeauftragten.
   (3) Während der Rechtshängigkeit der Restruktu-
rierungssache ist der Schuldner verpflichtet, dem
Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsun-
fähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzord-
nung unverzüglich anzuzeigen. Handelt es sich bei
dem Schuldner um eine juristische Person oder um
eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, für deren
Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittel-
barer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, steht der

Zahlungsunfähigkeit eine Überschuldung im Sinne des

§ 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung gleich.

   (4) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht un-
verzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungs-
vorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbe-
sondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen
ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgeleg-
ten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die für eine
Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht wer-
den können.

                         § 33

      Aufhebung der Restrukturierungssache
   (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restruk-
turierungssache von Amts wegen auf, wenn
1. der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über
   das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfah-
   ren eröffnet ist,
2. das Restrukturierungsgericht für die Restrukturie-
   rungssache unzuständig ist und der Schuldner in-

   nerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetz-
   ten Frist keinen Verweisungsantrag gestellt oder die
   Anzeige zurückgenommen hat oder
BGBl. 2020, Seite 3265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3265
3. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen
   seine Pflichten zur Mitwirkung und Auskunftsertei-
   lung gegenüber dem Gericht oder einem Restruktu-
   rierungsbeauftragten verstößt.
  (2) Das Gericht hebt die Restrukturierungssache fer-
ner auf, wenn
1. der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder
   Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt hat
   oder andere Umstände bekannt sind, aus denen
   sich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist;
   von einer Aufhebung der Restrukturierungssache
   kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines
   Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten
   Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich
   nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger lie-
   gen würde; von einer Aufhebung kann auch abge-

   sehen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder

   Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen

   Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach

   dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer

   Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll,

   sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels

   überwiegend wahrscheinlich ist,
2. sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Absatz 4
   oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das an-
   gezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht
   auf Umsetzung hat,

3. ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt,
   dass der Schuldner in schwerwiegender Weise
   gegen die ihm nach § 32 obliegenden Pflichten ver-
   stoßen hat, oder
4. in einer früheren Restrukturierungssache

   a) der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung
      oder eine Planbestätigung erwirkt hat oder

   b) eine Aufhebung nach Nummer 3 oder nach Ab-
      satz 1 Nummer 3 erfolgt ist.
Satz 1 Nummer 4 ist nicht anwendbar, wenn der Anlass
für die frühere Restrukturierungssache infolge einer
nachhaltigen Sanierung bewältigt wurde. Sind seit
dem Ende des Anordnungszeitraums oder der Ent-
scheidung über den Antrag auf Planbestätigung in der
früheren Restrukturierungssache weniger als drei
Jahre vergangen, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine
nachhaltige Sanierung nicht erfolgt ist. Der Inan-
spruchnahme von Instrumenten des Restrukturie-
rungsrahmens steht ein in Eigenverwaltung geführtes
Insolvenzverfahren gleich.
   (3) Eine Aufhebung der Restrukturierungssache un-
terbleibt, solange das Gericht von einer Aufhebung
einer Stabilisierungsanordnung gemäß § 59 Absatz 3
abgesehen hat.
   (4) Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssa-
che nach den Absätzen 1 bis 3 steht dem Schuldner
die sofortige Beschwerde zu.

                          § 34
             Restrukturierungsgericht;
             Verordnungsermächtigung
   (1) Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandes-
gericht seinen Sitz hat, als Restrukturierungsgericht für
den Bezirk des Oberlandesgerichts ausschließlich zu-

ständig. Ist dieses Amtsgericht nicht für Regelinsol-
venzsachen zuständig, so ist das Amtsgericht zustän-
dig, das für Regelinsolvenzsachen am Sitz des Ober-
landesgerichts zuständig ist.
  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur
sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung
von Restrukturierungssachen durch Rechtsverordnung
1. innerhalb eines Bezirks die Zuständigkeit eines an-
   deren, für Regelinsolvenzsachen zuständigen Amts-
   gerichts zu bestimmen oder

2. die Zuständigkeit eines Restrukturierungsgerichts
   innerhalb eines Landes zusätzlich auf den Bezirk
   eines oder mehrerer weiterer Oberlandesgerichte
   zu erstrecken.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung

durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-

tungen übertragen. Mehrere Länder können die Errich-

tung gemeinsamer Abteilungen eines Amtsgerichts für

Restrukturierungssachen oder die Ausdehnung von

Gerichtsbezirken für Restrukturierungssachen über

die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

                          § 35

                Örtliche Zuständigkeit

   Örtlich zuständig ist ausschließlich das Restrukturie-
rungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt
einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an
einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Restruk-
turierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser
Ort liegt.

                          § 36

              Einheitliche Zuständigkeit
   Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Re-
strukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die
für die erste Entscheidung zuständig war.

                          § 37

               Gruppen-Gerichtsstand
   (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unter-
nehmensgruppe im Sinne des § 3e der Insolvenzord-
nung angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt
sich das angerufene Restrukturierungsgericht für Re-
strukturierungssachen anderer gruppenangehöriger
Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig,
wenn dieser Schuldner einen zulässigen Antrag in der
Restrukturierungssache gestellt hat und er nicht offen-
sichtlich von untergeordneter Bedeutung für die ge-
samte Unternehmensgruppe ist.
  (2) § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, die §§ 3b,
3c Absatz 1, § 3d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und
§ 13a der Insolvenzordnung gelten entsprechend.
   (3) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 das für Gruppen-Fol-
geverfahren in Restrukturierungssachen zuständige
Gericht als Insolvenzgericht auch für Gruppen-Folge-
verfahren in Insolvenzsachen nach § 3a Absatz 1 der
Insolvenzordnung für zuständig.
BGBl. 2020, Seite 3266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3266
                         § 38
       Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung

   Für Verfahren in Restrukturierungssachen gelten,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe,
dass bei Versammlungen und Terminen die Beteiligten
in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind,
wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlas-
sen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahr-
nehmen können.

                         § 39

               Verfahrensgrundsätze
   (1) Das Restrukturierungsgericht hat von Amts we-
gen alle Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren in
der Restrukturierungssache von Bedeutung sind, so-
weit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt
ist. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen
und Sachverständige vernehmen.
   (2) Der Schuldner hat dem Restrukturierungsgericht
die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über
seine Anträge erforderlich sind, und es auch sonst bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
   (3) Die Entscheidungen des Restrukturierungsge-
richts können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227
Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht anzu-
wenden.

                         § 40
                     Rechtsmittel

   (1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsge-
richts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel,
in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vor-
sieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restruktu-

rierungsgericht einzulegen.

   (2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet
wird, mit deren Zustellung.

  (3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst

mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht

kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entschei-

dung anordnen.

                         § 41
                    Zustellungen
   (1) Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne
dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schrift-
stücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden,
dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustel-
lungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Absatz 2
Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entspre-
chend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden,
gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post
als zugestellt.
   (2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist,
wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegen-
nahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so
wird dem Vertreter zugestellt.

   (3) Beauftragt das Gericht den Schuldner mit der
Zustellung, erfolgt diese nach Maßgabe der §§ 191
bis 194 der Zivilprozessordnung.

                Unterabschnitt 2

           Restrukturierungsrecht

                           § 42
                   Anzeige von
             Zahlungsunfähigkeit und
           Überschuldung; Strafvorschrift

   (1) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturie-
rungssache ruht die Antragspflicht nach § 15a Absatz 1

bis 3 der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Antragspflichtigen sind
jedoch verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den
Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17
Absatz 2 der Insolvenzordnung oder einer Überschul-
dung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung
ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.
   (2) Die Stellung eines den Anforderungen des § 15a
der Insolvenzordnung genügenden Insolvenzantrags
gilt als rechtzeitige Erfüllung der Anzeigepflicht nach
Absatz 1 Satz 2.
   (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 2
den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Über-
schuldung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. Handelt
der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe. Die Sätze 1 und 2 sind
nicht anzuwenden auf Vereine und Stiftungen, für die
die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt.
  (4) Wenn die Anzeige der Restrukturierungssache
nach § 31 Absatz 4 ihre Wirkung verliert, leben die
nach Absatz 1 Satz 1 ruhenden Antragspflichten wie-
der auf.

                           § 43

          Pflichten und Haftung der Organe

   (1) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine
juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1

Satz 3, Absatz 2 der Insolvenzordnung, wirken dessen

Geschäftsleiter darauf hin, dass der Schuldner die Re-

strukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentli-

chen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt
und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger
wahrt. Für die Verletzung dieser Pflicht haften sie
dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstan-
denen Schadens, es sei denn sie haben die Pflichtver-
letzung nicht zu vertreten.
   (2) Ein Verzicht des Schuldners auf Ansprüche nach
Absatz 1 Satz 2 oder ein Vergleich über diese Ansprü-
che ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung
der Gläubiger erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn sich
der Ersatzpflichtige zur Abwendung eines Insolvenz-
verfahrens über sein Vermögen mit seinen Gläubigern
vergleicht, wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenz-
plan geregelt wird oder wenn für den Ersatzberechtig-
ten ein Insolvenzverwalter handelt.
  (3) Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 verjähren in fünf
Jahren. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtver-
BGBl. 2020, Seite 3267 — Originalseite als Abbildung
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letzung eine börsennotierte Gesellschaft, verjähren die
Ansprüche in zehn Jahren.

                         § 44

            Verbot von Lösungsklauseln

    (1) Die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache
oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabi-
lisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den
Schuldner ist ohne Weiteres kein Grund

1. für die Beendigung von Vertragsverhältnissen, an
   denen der Schuldner beteiligt ist,

2. für die Fälligstellung von Leistungen oder

3. für ein Recht des anderen Teils, die diesem oblie-
   gende Leistung zu verweigern oder die Anpassung
   oder anderweitige Gestaltung des Vertrags zu ver-
   langen.
Sie berühren ohne Weiteres auch nicht die Wirksamkeit
des Vertrags.
  (2) Dem Absatz 1 entgegenstehende Vereinbarun-
gen sind unwirksam.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte
nach § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung und Ver-
einbarungen über das Liquidationsnetting nach § 104
Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung und Finanz-
sicherheiten im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kredit-
wesengesetzes. Dies gilt auch für Geschäfte, die im
Rahmen eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kre-
ditwesengesetzes der Verrechnung von Ansprüchen

und Leistungen unterliegen.

                     Abschnitt 2

           Gerichtliche Planabstimmung

                         § 45
       Erörterungs- und Abstimmungstermin

   (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Re-
strukturierungsgericht einen Termin, in dem der Re-
strukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetrof-
fenen erörtert werden und anschließend über den Plan
abgestimmt wird. Die Ladungsfrist beträgt mindestens
14 Tage.
  (2) Dem Antrag ist der vollständige Restrukturie-
rungsplan nebst Anlagen beizufügen.

   (3) Die Planbetroffenen sind zu dem Termin zu la-
den. Die Ladung enthält den Hinweis darauf, dass der
Termin und die Abstimmung auch dann durchgeführt
werden können, wenn nicht alle Planbetroffenen teil-
nehmen. Das Gericht kann den Schuldner mit der Zu-
stellung der Ladungen beauftragen.
   (4) Auf das Verfahren finden die §§ 239 bis 242 der
Insolvenzordnung sowie die §§ 24 bis 28 dieses Geset-
zes entsprechende Anwendung. Ist streitig, welches
Stimmrecht die Forderung, die Absonderungsanwart-
schaft, die gruppeninterne Drittsicherheit oder das An-
teils- oder Mitgliedschaftsrecht einem Planbetroffenen
gewährt und lässt sich darüber keine Einigung zwi-
schen den Beteiligten erzielen, legt das Gericht das
Stimmrecht fest.

                         § 46
                 Vorprüfungstermin
   (1) Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Gericht

einen gesonderten Termin zur Vorprüfung des Restruk-
turierungsplans vor dem Erörterungs- und Abstim-
mungstermin. Gegenstand dieser Vorprüfung kann
jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restruktu-
rierungsplans erheblich ist, insbesondere,

1. ob die Auswahl der Planbetroffenen und die Eintei-
   lung der Planbetroffenen in Gruppen den Anforde-
   rungen der §§ 8 und 9 entspricht,

2. welches Stimmrecht eine Restrukturierungsforde-
   rung, eine Absonderungsanwartschaft oder ein An-
   teils- oder Mitgliedschaftsrecht gewährt oder

3. ob dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht.
§ 45 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist be-
trägt mindestens sieben Tage.
   (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in
einem Hinweis zusammen.
   (3) Das Gericht kann einen Vorprüfungstermin auch
von Amts wegen bestimmen, wenn dies zweckmäßig
ist.

                     Abschnitt 3

                     Vorprüfung

                         § 47
                       Antrag

   Auf Antrag des Schuldners führt das Restrukturie-

rungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn
der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Ver-
fahren zur Abstimmung gebracht werden soll. Gegen-
stand einer solchen Vorprüfung kann jede Frage sein,

die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans er-
heblich ist. Neben den in § 46 Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Gegenständen können dies insbesondere auch die
Anforderungen sein, die an das Planabstimmungsver-
fahren nach den §§ 17 bis 22 zu stellen sind.

                         § 48

                      Verfahren
   (1) Die von der Vorprüfungsfrage berührten Planbe-
troffenen sind anzuhören.
   (2) Das Ergebnis der Vorprüfung fasst das Gericht in
einem Hinweis zusammen. Der Hinweis soll innerhalb
von zwei Wochen nach Antragstellung oder, sofern ein
Anhörungstermin stattfindet, innerhalb von zwei Wo-
chen nach diesem Termin ergehen. Für die Ladung zu
dem Anhörungstermin gelten § 45 Absatz 3 und
§ 46 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

                     Abschnitt 4
                    Stabilisierung

                         § 49

             Stabilisierungsanordnung
   (1) Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die
Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich
ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag
des Schuldners an, dass
BGBl. 2020, Seite 3268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3268
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den
   Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt
   werden (Vollstreckungssperre) und

2. Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermö-
   gens, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzver-
   fahrens als Ab- oder Aussonderungsrecht geltend
   gemacht werden könnten, von dem Gläubiger nicht
   durchgesetzt werden dürfen und dass solche Ge-
   genstände zur Fortführung des Unternehmens des
   Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie
   hierfür von erheblicher Bedeutung sind (Verwer-
   tungssperre).

   (2) Forderungen, die nach § 4 einer Gestaltung

durch einen Restrukturierungsplan unzugänglich sind,
bleiben von einer Anordnung nach Absatz 1 und deren
vertragsrechtlichen Wirkungen unberührt. Die Anord-
nung kann sich im Übrigen gegen einzelne, mehrere
oder alle Gläubiger richten.

  (3) Die Anordnung nach Absatz 1 kann auch das

Recht von Gläubigern zur Durchsetzung von Rechten

aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4)

sperren.

                         § 50

                        Antrag
   (1) Der Schuldner hat die beantragte Stabilisie-
rungsanordnung nach § 49 Absatz 1 ihrem Inhalt, dem
Adressatenkreis und der Dauer nach zu bezeichnen.
   (2) Der Schuldner fügt dem Antrag eine Restruktu-
rierungsplanung bei, welche umfasst:
1. einen auf den Tag der Antragstellung aktualisierten
   Entwurf des Restrukturierungsplans oder ein auf
   diesen Tag aktualisiertes Konzept für die Restruktu-
   rierung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Mo-
   naten umfasst und eine fundierte Darstellung der
   Finanzierungsquellen enthält, durch welche die
   Fortführung des Unternehmens in diesem Zeitraum
   sichergestellt werden soll; dabei bleiben Finanzie-
   rungsquellen außer Betracht, die sich mit dem Re-
   strukturierungsziel nicht vereinbaren lassen.

  (3) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen
   Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlich-
   keiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen
   oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber den
   Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Ver-
   zug befindet,

2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten in-

   nerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Voll-

   streckungs- oder Verwertungssperren nach diesem
   Gesetz oder nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
   oder 5 der Insolvenzordnung angeordnet wurden und
3. ob er für die letzten drei abgeschlossenen Ge-
   schäftsjahre seinen Verpflichtungen aus den §§ 325
   bis 328 oder aus § 339 des Handelsgesetzbuchs
   nachgekommen ist.

                         § 51

  Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
  (1) Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn die
von dem Schuldner vorgelegte Restrukturierungspla-

nung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände
bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass

1. die Restrukturierungsplanung oder die Erklärungen
   zu § 50 Absatz 3 in wesentlichen Punkten auf unzu-
   treffenden Tatsachen beruht oder beruhen,

2. die Restrukturierung aussichtslos ist, weil keine
   Aussicht darauf besteht, dass ein das Restrukturie-
   rungskonzept umsetzender Plan von den Planbe-
   troffenen angenommen oder vom Gericht bestätigt
   werden würde,

3. der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig

   ist oder

4. die beantragte Anordnung nicht erforderlich ist, um
   das Restrukturierungsziel zu verwirklichen.

Schlüssig ist die Planung, wenn nicht offensichtlich ist,
dass sich das Restrukturierungsziel nicht auf Grund-

lage der in Aussicht genommenen Maßnahmen errei-

chen lässt. Weist die Restrukturierungsplanung beheb-

bare Mängel auf, erlässt das Gericht die Anordnung für

einen Zeitraum von höchstens 20 Tagen und gibt dem
Schuldner auf, die Mängel innerhalb dieses Zeitraums

zu beheben.

  (2) Sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt,
dass
1. erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den in
   § 50 Absatz 3 Nummer 1 genannten Gläubigern be-
   stehen oder
2. der Schuldner für mindestens eines der letzten drei
   abgeschlossenen Geschäftsjahre gegen die Offen-
   legungspflichten nach den §§ 325 bis 328 oder nach
   § 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,

erfolgt die Stabilisierungsanordnung nur, wenn trotz
dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner
bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an
den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten.
Dies gilt auch, wenn zugunsten des Schuldners in den
letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags die in
§ 49 Absatz 1 genannten Vollstreckungs- oder Verwer-

tungssperren oder vorläufige Sicherungsanordnungen
nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder 5 der Insol-
venzordnung angeordnet wurden, sofern nicht der
Anlass dieser Anordnungen durch eine nachhaltige
Sanierung des Schuldners bewältigt wurde.

   (3) Liegt zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanord-
nung kein Restrukturierungsplan vor, kann das Gericht

dem Schuldner eine Frist setzen, binnen derer der Re-

strukturierungsplan vorzulegen ist.

   (4) Die Stabilisierungsanordnung ist allen Gläubi-
gern, die von ihr betroffen sind, zuzustellen. In öffent-
lichen Restrukturierungssachen (§ 84) kann auf eine
Zustellung verzichtet werden, wenn sich die Anord-
nung mit Ausnahme der in § 4 genannten Gläubiger
gegen alle Gläubiger richtet.

   (5) Das Restrukturierungsgericht entscheidet über
den Antrag auf Erlass der Stabilisierungsanordnung
durch Beschluss. Soweit das Gericht den Antrag zu-
rückweist, steht dem Schuldner gegen den Beschluss
die sofortige Beschwerde zu.
BGBl. 2020, Seite 3269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3269
                           § 52
          Folgeanordnung, Neuanordnung

   Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2
kann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläu-
biger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich verlän-
gert werden (Folgeanordnung) oder, sofern die Anord-
nungsdauer bereits überschritten ist, erneuert werden
(Neuanordnung).

                           § 53
                   Anordnungsdauer

  (1) Die Stabilisierungsanordnung kann für eine

Dauer von bis zu drei Monaten ergehen.

  (2) Folge- oder Neuanordnungen können nur im
Rahmen der Anordnungshöchstdauer nach Absatz 1
ergehen, es sei denn,
1. der Schuldner hat den Gläubigern ein Planangebot
   unterbreitet und
2. es sind keine Umstände bekannt, aus denen sich

   ergibt, dass mit einer Planannahme innerhalb eines

   Monats nicht zu rechnen ist.

In diesem Fall verlängert sich die Anordnungshöchst-
dauer um einen Monat und die Anordnung richtet sich
ausschließlich gegen Planbetroffene.
   (3) Hat der Schuldner die gerichtliche Bestätigung
des von den Planbetroffenen angenommenen Restruk-
turierungsplans beantragt, können Folge- oder Neu-
anordnungen bis zur Rechtskraft der Planbestätigung,
höchstens aber bis zum Ablauf von acht Monaten nach
dem Erlass der Erstanordnung ergehen. Dies gilt nicht,
wenn der Restrukturierungsplan offensichtlich nicht

bestätigungsfähig ist.
    (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Mittel-
punkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der
ersten Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabi-
lisierungs- und Restrukturierungsrahmens aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das
Inland verlegt wurde und keine öffentlichen Bekannt-
machungen nach den §§ 84 bis 86 erfolgen.

                           § 54
           Folgen der Verwertungssperre

   (1) Ist eine Verwertungssperre ergangen, sind dem
Gläubiger die geschuldeten Zinsen zu zahlen und der
durch die Nutzung eintretende Wertverlust ist durch
laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen.
Dies gilt nicht, soweit nach der Höhe der Forderung
und der sonstigen Belastung des Gegenstands mit
einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwer-
tungserlös nicht zu rechnen ist.
   (2) Zieht der Schuldner nach Maßgabe der vertrag-
lichen Vereinbarungen mit dem Berechtigten Forderun-
gen ein, die zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten
sind, oder veräußert oder verarbeitet er bewegliche
Sachen, an denen Rechte bestehen, die im Fall der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Aus- oder Ab-
sonderungsrechte geltend gemacht werden könnten,
sind die dabei erzielten Erlöse an den Berechtigten
auszukehren oder unterscheidbar zu verwahren, es
sei denn, der Schuldner trifft mit dem Berechtigten
eine anderweitige Vereinbarung.

                          § 55

            Vertragsrechtliche Wirkungen

   (1) Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Stabilisie-
runganordnung einem Gläubiger etwas aus einem Ver-
trag schuldig, so kann der Gläubiger nicht allein wegen
der rückständigen Leistung eine ihm im Anordnungs-
zeitraum obliegende Leistung verweigern oder Ver-
tragsbeendigungs- oder -abänderungsrechte geltend
machen; unberührt bleibt das Recht des Gläubigers,
die Erbringung des Teils der ihm obliegenden Gegen-
leistung zu verweigern, der auf die rückständige Leis-

tung des Schuldners entfällt. Ergehen Folge- oder

Neuanordnungen, ist der Zeitpunkt der Erstanordnung
maßgeblich.

  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner für die
Fortführung des Unternehmens nicht auf die dem
Gläubiger obliegende Leistung angewiesen ist.

   (3) Ist der Gläubiger vorleistungspflichtig, hat er das

Recht, die ihm obliegende Leistung gegen Sicherheits-

leistung oder Zug um Zug gegen die dem Schuldner
obliegende Leistung zu erbringen. Absatz 1 berührt
nicht das Recht von Darlehensgebern, den Darlehens-
vertrag vor der Auszahlung des Darlehens wegen einer
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Schuldners oder der Werthaltigkeit der für das Darle-
hen gestellten Sicherheit zu kündigen (§ 490 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Satz 2 gilt auch für
andere Kreditzusagen.

                          § 56

       Finanzsicherheiten, Zahlungs- und
     Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting

   (1) Die Stabilisierungsanordnung berührt nicht die
Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten
nach § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes und die
Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und
Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwi-
schen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalte-
ten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wert-
papieren, die in Systeme nach § 1 Absatz 16 des
Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt
auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des
Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und ver-
rechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und
der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung we-
der kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere
Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem Sys-
tem, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem
Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kredit-
wesengesetzes.

   (2) Von der Stabilisierungsanordnung und ihren Wir-
kungen bleiben Geschäfte, die den Gegenstand einer
Vereinbarung über das Liquidationsnetting im Sinne
von § 104 Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung bilden
können, sowie Vereinbarungen über das Liquidations-
netting unberührt. Die aus dem Liquidationsnetting re-
sultierende Forderung kann einer Vollstreckungssperre
und, im Rahmen des nach Absatz 1 Zulässigen, auch
einer Verwertungssperre unterworfen werden.
BGBl. 2020, Seite 3270 — Originalseite als Abbildung
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                         § 57
                Haftung der Organe

  Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristi-
sche Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechts-
persönlichkeit im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 3, Ab-
satz 2 der Insolvenzordnung und erwirkt er aufgrund
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben eine
Stabilisierungsanordnung, ist der Geschäftsleiter den
davon betroffenen Gläubigern zum Ersatz des Scha-

dens verpflichtet, den diese durch die Anordnung erlei-
den. Dies gilt nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Ersatz des Scha-
dens, der einem Gläubiger aus einer nicht ordnungs-
gemäßen Auskehrung oder Verwahrung der Erlöse
nach § 54 Absatz 2 entsteht. Für Ansprüche nach den
Sätzen 1 und 3 gilt § 43 Absatz 3 entsprechend.

                         § 58

                  Insolvenzantrag

  Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers,
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer
ausgesetzt.

                         § 59
            Aufhebung und Beendigung
           der Stabilisierungsanordnung
  (1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Stabilisie-
rungsanordnung auf, wenn
1. der Schuldner dies beantragt,

2. die Anzeige nach § 31 Absatz 4 ihre Wirkungen ver-
   loren hat oder wenn die Voraussetzungen einer Auf-
   hebung der Restrukturierungssache nach § 31 Ab-
   satz 4 Nummer 3, § 33 vorliegen,
3. der Schuldner es versäumt, dem Gericht nach Ab-
   lauf einer zu diesem Zweck eingeräumten angemes-
   senen Frist den Entwurf eines Restrukturierungs-

   plans zu übermitteln oder

4. Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt,

   dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist,

   seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläu-

   bigergesamtheit auszurichten, insbesondere weil

  a) die Restrukturierungsplanung in wesentlichen
     Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht
     oder
  b) die Rechnungslegung und Buchführung des
     Schuldners so unvollständig oder mangelhaft
     sind, dass sie eine Beurteilung der Restrukturie-
     rungsplanung, insbesondere des Finanzplans,
     nicht ermöglichen.

  (2) Die Stabilisierungsanordnung wird wegen der in

Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Gründe auch auf

Antrag eines von der Anordnung betroffenen Gläubi-

gers aufgehoben, wenn dieser das Vorliegen des Be-

endigungsgrunds glaubhaft macht.

  (3) Das Restrukturierungsgericht kann von einer
Aufhebung absehen, wenn die Fortdauer der Stabilisie-
rungsanordnung geboten erscheint, um im Interesse
der Gesamtheit der Gläubiger einen geordneten Über-
gang in ein Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Das
Gericht setzt dem Schuldner eine Frist von höchstens
drei Wochen, innerhalb derer er dem Gericht die Bean-

tragung eines Insolvenzverfahrens nachzuweisen hat.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Stabilisierungsanord-
nung aufzuheben.

   (4) Die Stabilisierungsanordnung endet, wenn der
Restrukturierungsplan bestätigt ist oder die Planbestä-
tigung versagt wird.

                     Abschnitt 5

                   Planbestätigung

                Unterabschnitt 1

           Bestätigungsverfahren

                          § 60

                        Antrag
   (1) Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht
den von den Planbetroffenen angenommenen Restruk-

turierungsplan durch Beschluss. Der Antrag kann auch
im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt wer-
den. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen
Verfahren (§ 45) erfolgt, hat der Schuldner dem Antrag
auf Bestätigung des Restrukturierungsplans neben dem
zur Abstimmung gestellten Plan und seinen Anlagen die
Dokumentation über das Abstimmungsergebnis sowie
sämtliche Urkunden und sonstigen Nachweise beizufü-
gen, aus denen sich ergibt, wie die Abstimmung durch-
geführt wurde und zu welchem Ergebnis sie geführt hat.
   (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Ge-
sellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder um eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien, bedarf der Antrag
auf Bestätigung eines Restrukturierungsplans, der die
persönlich haftenden Gesellschafter nicht von deren
Haftung für die durch den Plan gestalteten Forderun-
gen und Rechte befreit, der Zustimmung aller persön-
lich haftenden Gesellschafter. Dies gilt nicht, soweit es
sich bei den persönlich haftenden Gesellschaftern

1. um juristische Personen handelt oder

2. um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit han-

   delt, bei denen kein persönlich haftender Ge-

   sellschafter eine natürliche Person ist und kein

   persönlich haftender Gesellschafter selbst eine Ge-

   sellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, bei der ein
   persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
   Person ist oder sich die Verbindung von Gesell-
   schaften in dieser Art fortsetzt.

                          § 61
                       Anhörung

   Vor der Entscheidung über die Bestätigung des
Restrukturierungsplans kann das Gericht die Plan-

betroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im

gerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen

Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzufüh-

ren. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten

entsprechend.

                          § 62

          Bedingter Restrukturierungsplan
  Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor
dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht
oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen,
BGBl. 2020, Seite 3271 — Originalseite als Abbildung
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wird der Plan nur bestätigt, wenn diese Voraussetzun-
gen erfüllt sind und Versagungsgründe nicht vorliegen.

                         § 63
             Versagung der Bestätigung
  (1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist
von Amts wegen zu versagen, wenn

1. der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist;
2. die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrens-
   mäßige Behandlung des Restrukturierungsplans
   sowie über die Annahme des Plans durch die Plan-
   betroffenen in einem wesentlichen Punkt nicht be-
   achtet worden sind und der Schuldner den Mangel
   nicht beheben kann oder innerhalb einer angemes-
   senen, vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist
   nicht behebt oder
3. die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den
   gestaltenden Teil des Plans zugewiesen werden,
   und die durch den Plan nicht berührten Ansprüche
   der übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt
   werden können.
   (2) Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finan-
zierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das
dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept
unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus
denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tat-
sächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begrün-
dete Aussicht auf Erfolg vermittelt.
   (3) Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen
Verfahren erfolgt, gehen Zweifel an der ordnungsge-
mäßen Annahme des Restrukturierungsplans durch
die Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Besteht
Streit über das einem Planbetroffenen zustehende
Stimmrecht, legt das Gericht seiner Entscheidung das
nach Maßgabe des § 24 zu bestimmende Stimmrecht
zugrunde.
   (4) Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn die
Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbei-
geführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung
eines Planbetroffenen.

                         § 64
                 Minderheitenschutz

   (1) Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den

Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestäti-
gung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller

durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich
schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde.
Hat der Schuldner gegen den Inhaber einer Absonde-
rungsanwartschaft eine Vollstreckungs- oder Verwer-
tungssperre erwirkt, die diesen an der Verwertung der
Anwartschaft hinderte, bleiben Minderungen im Wert
der Anwartschaft, die sich während der Dauer der An-
ordnung ergeben, für die Bestimmung der Stellung des
Berechtigten ohne Plan außer Betracht, es sei denn,
die Wertminderung hätte sich auch ohne die Anord-
nung ergeben.

   (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
der Antragsteller bereits im Abstimmungsverfahren
dem Plan widersprochen und geltend gemacht hat,
dass er durch den Plan voraussichtlich schlechter ge-
stellt wird als er ohne Plan stünde. Ist die Planabstim-
mung in einem gerichtlichen Erörterungs- und Abstim-

mungstermin erfolgt, muss der Antragsteller spätes-
tens in diesem Termin glaubhaft machen, durch den
Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden.
   (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist abzuweisen, wenn
im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans Mittel
für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetrof-
fener eine Schlechterstellung nachweist. Ob der An-
tragsteller einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält,
ist außerhalb der Restrukturierungssache zu klären.
   (4) Hat weder eine Versammlung der Planbetroffe-
nen (§ 20) noch ein Erörterungs- und Abstimmungster-
min (§ 45) stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 nur, wenn
im Planangebot besonders auf das Erfordernis der Gel-
tendmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung
durch den Plan im Abstimmungsverfahren hingewiesen
wurde. Hat eine Versammlung der Planbetroffenen
stattgefunden, gilt Absatz 2 Satz 1 nur, wenn in dem
Einberufungsschreiben besonders auf das Erfordernis
der Geltendmachung der voraussichtlichen Schlech-
terstellung durch den Plan im Abstimmungsverfahren
hingewiesen wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt nur, wenn in
der Ladung besonders auf das Erfordernis der Glaub-
haftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung
durch den Plan spätestens im Erörterungs- und Ab-
stimmungstermin hingewiesen wurde.

                         § 65
          Bekanntgabe der Entscheidung
  (1) Wird die Entscheidung über den Antrag auf
Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht im An-
hörungstermin oder im Erörterungs- und Abstim-
mungstermin verkündet, ist sie in einem alsbald zu
bestimmenden besonderen Termin zu verkünden.
   (2) Wird der Restrukturierungsplan bestätigt, so ist
den Planbetroffenen unter Hinweis auf die Bestätigung
ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung
seines wesentlichen Inhalts zuzusenden; für an dem
Schuldner beteiligte Aktionäre oder Kommanditaktio-
näre gilt dies nicht. Börsennotierte Gesellschaften ha-
ben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts
des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu ma-
chen. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder
eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts
nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der vor der Ab-
stimmung übersendete Plan unverändert angenommen

wurde.

                         § 66

               Sofortige Beschwerde
   (1) Gegen den Beschluss, durch den der Restruktu-
rierungsplan bestätigt wird, steht jedem Planbetroffe-
nen die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner steht
die sofortige Beschwerde zu, wenn die Bestätigung
des Restrukturierungsplans abgelehnt worden ist.
  (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung
des Restrukturierungsplans ist nur zulässig, wenn der
Beschwerdeführer

1. dem Plan im Abstimmungsverfahren widersprochen
   hat (§ 64 Absatz 2),

2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich
   schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde
   und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung
BGBl. 2020, Seite 3272 — Originalseite als Abbildung
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   aus den in § 64 Absatz 3 genannten Mitteln ausge-
   glichen werden kann.
   (3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn im Ein-
berufungsschreiben oder in der Ladung zum Termin
auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ab-
lehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. Hat
weder eine Versammlung der Planbetroffenen (§ 20)
noch ein Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 45)
stattgefunden, so gilt Absatz 2 Nummer 1 und 2 nur,
wenn im Planangebot auf die Notwendigkeit des Wi-
derspruchs und der Ablehnung des Plans besonders
hingewiesen wurde.
  (4) Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnet das
Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
an, wenn der Vollzug des Restrukturierungsplans mit
schwerwiegenden, insbesondere nicht rückgängig zu
machenden Nachteilen für den Beschwerdeführer ein-
hergeht, die außer Verhältnis zu den Vorteilen des
sofortigen Planvollzugs stehen.
   (5) Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde
gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans auf
Antrag des Schuldners unverzüglich zurück, wenn die
alsbaldige Rechtskraft der Planbestätigung vorrangig
erscheint, weil die Nachteile eines verzögerten Plan-
vollzugs die Nachteile für den Beschwerdeführer über-

wiegen; ein Abhilfeverfahren findet nicht statt. Dies gilt

nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß

vorliegt. Weist das Beschwerdegericht die Be-

schwerde nach Satz 1 zurück, ist der Schuldner dem

Beschwerdeführer zum Ersatz des Schadens verpflich-

tet, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rück-

gängigmachung der Wirkungen des Restrukturierungs-
plans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden.
Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach
Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht
ausschließlich zuständig, das die Beschwerde zurück-
gewiesen hat.

                Unterabschnitt 2

               Wirkungen
         des bestätigten Plans;
     Überwachung der Planerfüllung

                          § 67
       Wirkungen des Restrukturierungsplans
   (1) Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans
treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen
ein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen, die

gegen den Plan gestimmt haben oder die an der Ab-

stimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ord-

nungsgemäß an dem Abstimmungsverfahren beteiligt

worden sind.

   (2) Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Ge-
sellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kom-
manditgesellschaft auf Aktien, wirkt eine Befreiung
des Schuldners von Verbindlichkeiten auch zugunsten
seiner persönlich haftenden Gesellschafter, sofern im
Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt ist.
   (3) Die Rechte der Restrukturierungsgläubiger ge-
gen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie
die Rechte der Gläubiger an Gegenständen, die nicht
zum Vermögen des Schuldners gehören, oder aus ei-
ner Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände be-

zieht, werden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 4 ge-
stalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten
von dem Restrukturierungsplan nicht berührt. Der
Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber
dem Mitschuldner, Bürgen oder sonstigen Rückgriffs-
berechtigten befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
  (4) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt wor-
den, als er es nach dem Restrukturierungsplan zu be-
anspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur
Rückgewähr des Erlangten.
   (5) Werden Restrukturierungsforderungen in An-
teils- oder Mitgliedschaftsrechte an dem Schuldner
umgewandelt, kann der Schuldner nach der gericht-
lichen Bestätigung des Restrukturierungsplans keine
Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderun-
gen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend
machen.
   (6) Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restruk-
turierungsplans gelten Mängel im Verfahren der Plan-
abstimmung sowie Willensmängel von Planangebot
und Planannahme als geheilt.

                          § 68
 Sonstige Wirkungen des Restrukturierungsplans

   (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, ge-

ändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäfts-

anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

abgetreten werden sollen, gelten die in den Restruktu-

rierungsplan aufgenommenen Willenserklärungen der

Planbetroffenen und des Schuldners als in der vorge-

schriebenen Form abgegeben.

   (2) Die in den Restrukturierungsplan aufgenomme-
nen Beschlüsse und sonstigen Willenserklärungen der
Planbetroffenen und des Schuldners gelten als in der
vorgeschriebenen Form abgegeben. Gesellschafts-
rechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen
und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Be-
schlüssen der Planbetroffenen gelten als in der vorge-
schriebenen Form bewirkt.

   (3) Entsprechendes gilt für die in den Restrukturie-
rungsplan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen,
die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu-
grunde liegen.

                          § 69
            Wiederaufleben gestundeter
            oder erlassener Forderungen

   (1) Sind aufgrund des gestaltenden Teils des Re-

strukturierungsplans einbezogene Restrukturierungs-

forderungen gestundet oder teilweise erlassen worden,

so wird die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger

hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfül-
lung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein er-
heblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der
Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat,
obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm
dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt
hat.
   (2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Restruktu-
rierungsplans über das Vermögen des Schuldners ein
Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder
der Erlass im Sinne des Absatzes 1 für alle Gläubiger
hinfällig.
BGBl. 2020, Seite 3273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3273
  (3) Im Restrukturierungsplan kann etwas von Ab-
satz 1 oder 2 Abweichendes vorgesehen werden. Je-
doch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des
Schuldners abgewichen werden.

                          § 70
  Streitige Forderungen und Ausfallforderungen
   (1) Streitige Restrukturierungsforderungen unterlie-

gen der auf sie anwendbaren Regelung des Restruktu-
rierungsplans in der Höhe, in der sie später festgestellt
sind, nicht aber über den Betrag hinaus, der dem Plan
zugrunde gelegt wurde.
   (2) Ist eine Restrukturierungsforderung im Abstim-
mungsverfahren bestritten worden oder steht die Höhe
der Ausfallforderung des Inhabers einer Absonde-
rungsanwartschaft noch nicht fest, so ist ein Rück-
stand mit der Erfüllung des Restrukturierungsplans im
Sinne des § 69 Absatz 1 nicht anzunehmen, wenn der
Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststel-
lung in der Höhe berücksichtigt, die der Entscheidung
über das Stimmrecht bei der Abstimmung über den
Plan entspricht. Ist keine Entscheidung des Restruktu-
rierungsgerichts über das Stimmrecht getroffen wor-
den, so hat das Restrukturierungsgericht auf Antrag
des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich fest-
zustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner die For-
derung vorläufig zu berücksichtigen hat.

  (3) Ergibt die endgültige Feststellung der Forderung,
dass der Schuldner zu wenig gezahlt hat, so hat er das
Fehlende nachzuzahlen. Ein erheblicher Rückstand mit
der Erfüllung des Restrukturierungsplans ist erst anzu-
nehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht
nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich ge-
mahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige
Nachfrist gesetzt hat.
  (4) Ergibt die endgültige Feststellung der Forderung,

dass der Schuldner zu viel gezahlt hat, so kann er den
Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch
den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem
Gläubiger nach dem Restrukturierungsplan zusteht.

                          § 71
  Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan
   (1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Restrukturie-
rungsplan können die Restrukturierungsgläubiger, de-
ren Forderungen im Bestätigungsbeschluss nicht als
bestritten ausgewiesen sind, wie aus einem vollstreck-
baren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den
Schuldner betreiben. § 202 der Insolvenzordnung gilt
entsprechend.
   (2) Absatz 1 gilt auch für die Zwangsvollstreckung
gegen einen Dritten, der durch eine dem Restrukturie-
rungsgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die
Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbe-
halt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen über-
nommen hat.
   (3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm
im Fall eines erheblichen Rückstands des Schuldners
mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Er-
teilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und
zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und
den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch

keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuld-
ners zu führen.
   (4) Bestand für die einer Planregelung unterliegende
Forderung bereits ein vollstreckbarer Titel, tritt der
rechtskräftig bestätigte Restrukturierungsplan an des-
sen Stelle; die weitere Vollstreckung aus dem früheren
Titel ist insoweit unzulässig.

                           § 72

                   Planüberwachung
  (1) Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans
kann vorgesehen werden, dass die Erfüllung der den
Gläubigern nach dem gestaltenden Teil zustehenden
Ansprüche überwacht wird.
  (2) Die Überwachung ist einem Restrukturierungs-
beauftragten zu übertragen.

   (3) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte fest,
dass Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, nicht
erfüllt werden oder nicht erfüllt werden können, so hat
er dies unverzüglich dem Restrukturierungsgericht und
den Gläubigern anzuzeigen, denen nach dem gestal-
tenden Teil des Plans Ansprüche gegen den Schuldner
zustehen.
  (4) Das Restrukturierungsgericht beschließt die Auf-
hebung der Überwachung, wenn

1. die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, er-
   füllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass sie erfüllt
   werden,
2. seit dem Eintritt der Rechtskraft des Restrukturie-
   rungsplans drei Jahre verstrichen sind oder

3. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
   Schuldners eröffnet oder die Eröffnung mangels
   Masse abgewiesen wird.

                      Kapitel 3

    Restrukturierungsbeauftragter

                      Abschnitt 1

            Bestellung von Amts wegen
                           § 73
             Bestellung von Amts wegen

   (1) Das Restrukturierungsgericht bestellt einen Re-
strukturierungsbeauftragten, wenn
1. im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von
   Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinst-
   unternehmen berührt werden sollen, weil deren For-
   derungen oder Absonderungsanwartschaften durch
   den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen
   oder die Durchsetzung solcher Forderungen oder
   Absonderungsanwartschaften durch eine Stabilisie-
   rungsanordnung gesperrt werden soll,
2. der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung bean-
   tragt, welche sich mit Ausnahme der nach § 4 aus-
   genommenen Forderungen gegen alle oder im
   Wesentlichen alle Gläubiger richten soll,
3. der Restrukturierungsplan eine Überwachung der
   Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprü-
   che vorsieht (§ 72).
BGBl. 2020, Seite 3274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3274
Das Gericht kann im Einzelfall von einer Bestellung ab-
sehen, wenn die Bestellung zur Wahrung der Rechte
der Beteiligten nicht erforderlich oder offensichtlich un-
verhältnismäßig ist.
   (2) Eine Bestellung erfolgt auch, wenn absehbar ist,
dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen
von Inhabern von Restrukturierungsforderungen oder
Absonderungsanwartschaften erreichbar ist, ohne de-
ren Zustimmung zum Restrukturierungsplan eine Plan-
bestätigung allein unter den Voraussetzungen des § 26
möglich ist. Dies gilt nicht, wenn an der Restruktu-
rierung allein Unternehmen des Finanzsektors als
Planbetroffene beteiligt sind. Den Unternehmen des
Finanzsektors stehen Planbetroffene gleich, die als
Rechtsnachfolger in die von Unternehmen des Finanz-
sektors begründeten Forderungen eingetreten sind
oder die mit Forderungen aus geld- oder kapitalmarkt-
gehandelten Instrumenten betroffen werden. Den geld-
und kapitalmarktgehandelten Instrumenten stehen
nicht verbriefte Instrumente gleich, die zu gleichlauten-
den Bedingungen ausgegeben wurden.
   (3) Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauf-
tragten bestellen, um Prüfungen als Sachverständiger
vorzunehmen, insbesondere

1. zu den Bestätigungsvoraussetzungen nach § 63 Ab-
   satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und § 64 Absatz 1 oder
2. zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem
   Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder
   einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt
   haftenden Gesellschaftern.
                          § 74

                       Bestellung
   (1) Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für
den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturie-
rungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sons-
tige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation
zu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuld-
ner unabhängig ist und die aus dem Kreis aller zur
Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwäh-
len ist.
   (2) Das Restrukturierungsgericht berücksichtigt bei
der Auswahl eines Restrukturierungsbeauftragten nach
§ 73 Absatz 1 und 2 Vorschläge des Schuldners, der
Gläubiger und der an dem Schuldner beteiligten Per-
sonen. Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in
Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen
Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts
oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vor-
gelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die
Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 erfüllt, kann
das Gericht vom Vorschlag des Schuldners nur dann
abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offen-
sichtlich ungeeignet ist; dies ist zu begründen. Wenn
Planbetroffene, auf welche in jeder der nach § 9 gebil-
deten oder zu bildenden Gruppen von Inhabern von
Restrukturierungsforderungen und Absonderungsan-
wartschaften mehr als 25 Prozent des Stimmrechts
entfallen oder voraussichtlich entfallen werden, einen
gemeinschaftlichen Vorschlag unterbreiten und wenn
keine Bindung des Gerichts nach Satz 2 besteht, kann
das Gericht vom gemeinsamen Vorschlag der Plan-
betroffenen nur dann abweichen, wenn die vorgeschla-

gene Person offensichtlich ungeeignet ist; dies ist zu
begründen.
   (3) Folgt das Restrukturierungsgericht einem Vor-
schlag des Schuldners nach Absatz 2 Satz 2 oder der
Planbetroffenen nach Absatz 2 Satz 3, kann es einen
weiteren Restrukturierungsbeauftragten bestellen und
diesem dessen Aufgaben übertragen; dies gilt nicht
für die Aufgaben nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halb-
satz 1 und 2.

                         § 75
                   Rechtsstellung

  (1) Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der
Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht
kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht
über den Sachstand verlangen.
   (2) Das Restrukturierungsgericht kann den Restruk-
turierungsbeauftragten aus wichtigem Grund aus dem
Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen
oder auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten,
des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgen. Auf
Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers erfolgt
die Entlassung nur, wenn der Beauftragte nicht unab-
hängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu
machen. Vor der Entscheidung ist der Restrukturie-
rungsbeauftragte zu hören.
   (3) Gegen die Entlassung steht dem Beauftragten
die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung
des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Be-
schwerde zu.
   (4) Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt seine
Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissen-
haftigkeit. Er nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr.
Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten in schuldhaf-
ter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz
verpflichtet. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz
des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Re-
strukturierungsbeauftragten entstanden ist, richtet sich
nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Anspruch
verjährt spätestens in drei Jahren nach der Beendi-
gung der Rechtshängigkeit der Restrukturierungs-
sache. Ist eine Planüberwachung angeordnet, tritt an
die Stelle des Endes der Rechtshängigkeit der Re-
strukturierungssache der Abschluss der Planüberwa-
chung.

                         § 76
                      Aufgaben
   (1) Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände
fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache
nach § 33 rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturie-
rungsgericht unverzüglich mitzuteilen.

  (2) Liegen die Voraussetzungen von § 73 Absatz 1
Nummer 1 oder 2 oder Absatz 2 vor,
1. steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Ent-
   scheidung darüber zu, wie der Restrukturierungs-
   plan zur Abstimmung gebracht wird; erfolgt die Ab-
   stimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der
   Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen
   und dokumentiert die Abstimmung; der Beauftragte
   prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaf-
   ten, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils-
BGBl. 2020, Seite 3275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3275
   und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist
   eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsan-
   wartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder
   ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde
   oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist
   er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt
   auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer
   Vorprüfung nach den §§ 47 und 48 hin,
2. kann das Gericht dem Beauftragten die Befugnis
   übertragen,
   a) die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen
      und dessen Geschäftsführung zu überwachen,
   b) von dem Schuldner zu verlangen, dass einge-
      hende Gelder nur von dem Beauftragten entge-
      gengenommen und Zahlungen nur von dem
      Beauftragten geleistet werden können,
3. kann das Gericht dem Schuldner aufgeben, dem
   Beauftragten Zahlungen anzuzeigen und Zahlungen
   außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur
   zu tätigen, wenn der Beauftragte zustimmt.
  (3) Wird zugunsten des Schuldners eine Stabilisie-
rungsanordnung erlassen,

1. prüft der Beauftragte fortlaufend, ob die Anord-

   nungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein

   Aufhebungsgrund vorliegt; zu diesem Zweck unter-

   sucht der Beauftragte die Verhältnisse des Schuld-
   ners;
2. steht dem Beauftragten das Recht zu, die Gründe
   für die Aufhebung der Anordnung geltend zu ma-
   chen.

   (4) Legt der Schuldner einen Restrukturierungsplan
zur Bestätigung vor, nimmt der Beauftragte Stellung
zur Erklärung nach § 14 Absatz 1. Erfolgt die Bestel-
lung des Beauftragten vor der Planabstimmung, ist die
Stellungnahme den Planbetroffenen als weitere Anlage
beizufügen. Der Bericht nach Satz 1 stellt auch die
Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restruk-
turierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft,
einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines An-
teils- und Mitgliedschaftsrechts nach Absatz 2 Num-
mer 1 Halbsatz 4 oder einen diesbezüglichen Streit dar.

   (5) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Beauftragten
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in
die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
   (6) Das Restrukturierungsgericht kann den Restruk-
turierungsbeauftragten beauftragen, die dem Gericht
obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durch-
führung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten
kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch
eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach
§ 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung ange-
fertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten

zu reichen.

                     Abschnitt 2

                Bestellung auf Antrag

                          § 77
                        Antrag
   (1) Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restruk-
turierungsgericht einen Restrukturierungsbeauftragten

zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Be-
teiligten (fakultativer Restrukturierungsbeauftragter).
Gläubigern steht dieses Recht gemeinschaftlich zu,
wenn auf sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in
einer Gruppe entfallen oder voraussichtlich entfallen
werden und wenn sie sich zur gesamtschuldnerischen
Übernahme der Kosten der Beauftragung verpflichten.
  (2) Der Antrag kann darauf gerichtet sein, dem Be-
auftragten zusätzlich eine oder mehrere Aufgaben
nach § 76 zuzuweisen.

                         § 78
           Bestellung und Rechtsstellung
  (1) Auf die Bestellung des fakultativen Restrukturie-
rungsbeauftragten findet § 74 Absatz 1 entsprechende
Anwendung.
   (2) Wird von Gläubigern, die zusammen alle voraus-
sichtlich in den Restrukturierungsplan einbezogenen
Gruppen repräsentieren, ein Vorschlag zur Person des
fakultativen Restrukturierungsbeauftragten gemacht,
kann das Gericht von diesem nur dann abweichen,
wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist oder,
falls der Beauftragte lediglich zum Zwecke der För-

derung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten

bestellt werden soll, der Schuldner dem Vorschlag

widerspricht; eine Abweichung ist zu begründen.

   (3) Auf die Rechtsstellung des fakultativen Restruk-
turierungsbeauftragten findet § 75 entsprechende An-
wendung.

                         § 79

                      Aufgaben
   Der fakultative Restrukturierungsbeauftragte unter-
stützt den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausar-
beitung und Aushandlung des Restrukturierungskon-
zepts und des auf ihm basierenden Plans.

                     Abschnitt 3

                     Vergütung

                         § 80

                Vergütungsanspruch
  Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maß-
gabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf
Vergütung (Honorar und Auslagen). Vereinbarungen
über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die
nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt
und zum Verfahren beachtet sind.

                         § 81
                   Regelvergütung

   (1) Der Restrukturierungsbeauftragte erhält, soweit

er persönlich tätig wird, ein Honorar auf der Grundlage
angemessener Stundensätze.

  (2) Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter
Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturie-
rungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar
auf der Grundlage angemessener Stundensätze.
   (3) Bei der Bemessung der Stundensätze berück-
sichtigt das Restrukturierungsgericht die Unterneh-
mensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen
BGBl. 2020, Seite 3276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3276
Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation
des Restrukturierungsbeauftragten sowie der quali-
fizierten Mitarbeiter. Im Regelfall beläuft sich der Stun-
densatz für die persönliche Tätigkeit des Restrukturie-
rungsbeauftragten auf bis zu 350 Euro und für die
Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro.
   (4) Mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauf-
tragten setzt das Restrukturierungsgericht die Stun-
densätze fest. Zugleich bestimmt es auf der Grundlage
von Stundenbudgets, die dem voraussichtlichen Auf-
wand und der Qualifikation des Beauftragten und der
qualifizierten Mitarbeiter angemessen Rechnung tra-
gen, einen Höchstbetrag für das Honorar. Dazu hört
das Restrukturierungsgericht die zu bestellende Per-
son und diejenigen an, die die Auslagen nach Num-
mer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos-
tengesetz schulden (Auslagenschuldner).

   (5) Die Bestellung eines fakultativen Restrukturie-
rungsbeauftragten soll erst nach Zahlung der Gerichts-
gebühr für die Bestellung nach Nummer 2513 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und
eines Vorschusses auf die Auslagen nach Num-
mer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskos-
tengesetz erfolgen. Erfolgt eine Bestellung von Amts
wegen, soll das Restrukturierungsgericht auch über
jeden Antrag des Schuldners auf Inanspruchnahme ei-
nes Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturie-
rungsrahmens erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr
für die Bestellung nach Nummer 2513 des Kostenver-
zeichnisses zum Gerichtskostengesetz und eines Vor-
schusses auf die Auslagen nach Nummer 9017 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ent-
scheiden.

   (6) Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags
zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachge-
rechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse
nicht aus, legt der Beauftragte Grund und Ausmaß
des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturie-
rungsgericht dar. Das Restrukturierungsgericht hat in
diesem Fall nach Anhörung der Auslagenschuldner
unverzüglich über eine Anpassung der Budgets zu ent-
scheiden. Absatz 5 gilt entsprechend.

   (7) Für den Ersatz der Auslagen gelten § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und die §§ 6, 7 und 12 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 des Justizvergütungs- und -entschä-
digungsgesetzes entsprechend.

                          § 82

             Festsetzung der Vergütung
  (1) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten
setzt das Restrukturierungsgericht nach Beendigung
des Amtes des Restrukturierungsbeauftragten die Ver-
gütung durch Beschluss fest.
   (2) Das Restrukturierungsgericht entscheidet bei
der Festsetzung der Vergütung nach Absatz 1 auch
darüber, wer in welchem Umfang die Auslagen nach
Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses zum Ge-
richtskostengesetz zu tragen hat. Die Auslagen sind
dem Schuldner aufzuerlegen. Abweichend von Satz 2
sind die Auslagen bei Bestellung eines fakultativen Re-
strukturierungsbeauftragten auf Antrag von Gläubigern
den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen, soweit
sie nicht für Tätigkeiten entstehen, die das Restruk-
turierungsgericht dem Restrukturierungsbeauftragten

von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners über-
tragen hat.
   (3) Gegen die Festsetzung des Stundensatzes nach
§ 81 Absatz 4, gegen die Bestimmung oder Anpassung
des Höchstbetrags nach § 81 Absatz 4 und 6 und ge-
gen die Festsetzung der Vergütung steht dem Restruk-
turierungsbeauftragten und jedem Auslagenschuldner
die sofortige Beschwerde zu.
   (4) Auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten ist
ein angemessener Vorschuss auszuzahlen, wenn ihm
erhebliche Auslagen entstanden sind oder voraussicht-
lich entstehen werden oder wenn die zu erwartende
Vergütung für bereits erbrachte Arbeiten einen Betrag
von 10 000 Euro übersteigt.

                         § 83

          Vergütung in besonderen Fällen

   (1) In besonderen Fällen können Stundensätze als
Grundlage für das Honorar festgesetzt werden, welche
die Höchstbeträge des § 81 Absatz 3 übersteigen, ins-
besondere, wenn
1. alle voraussichtlichen Auslagenschuldner zustim-
   men,
2. sich ansonsten keine geeignete Person zur Über-
   nahme des Amtes bereit erklärt oder

3. die dem Restrukturierungsbeauftragten übertrage-
   nen Aufgaben unter den besonderen Umständen
   der Restrukturierungssache den Aufgaben nahe-
   kommen, die einem Sachwalter in einem in Eigen-
   verwaltung geführten Insolvenzverfahren übertragen
   sind, insbesondere, weil eine allgemeine Stabilisie-
   rungsanordnung ergeht oder weil in den Restruktu-
   rierungsplan mit Ausnahme der nach § 4 auszuneh-
   menden Gläubiger alle oder im Wesentlichen alle
   Gläubiger und an dem Schuldner beteiligten Perso-
   nen einbezogen werden.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kommt auch eine Ver-
gütung nach anderen Grundsätzen, insbesondere eine
Bemessung auf Grundlage des Wertes der in den Re-
strukturierungsplan einbezogenen Forderungen gegen
den Schuldner oder des Unternehmensvermögens in
Betracht.

   (2) Wenn der Restrukturierungsbeauftragte auf An-
trag und auf Vorschlag aller voraussichtlichen Ausla-
genschuldner bestellt wird und der Restrukturierungs-
beauftragte und sämtliche Auslagenschuldner eine
Vereinbarung über die Vergütung vorlegen, hat das
Gericht diese Vereinbarung der Bemessung der Vergü-
tung zugrunde zu legen, wenn die Vereinbarung nicht
zu einer unangemessenen Vergütung führt.

                    Kapitel 4
              Öffentliche
        Restrukturierungssachen

                         § 84

          Antrag und erste Entscheidung
  (1) In Verfahren über Restrukturierungssachen erfol-
gen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der
Schuldner dies beantragt. Der Antrag ist vor der ersten
Entscheidung in der Restrukturierungssache zu stellen
und kann nur bis zur ersten Entscheidung zurückge-
BGBl. 2020, Seite 3277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3277
nommen werden. Auf den Antrag findet Artikel 102c
§ 5 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
entsprechende Anwendung.
   (2) Hat der Schuldner beantragt, dass in den Verfah-
ren in der Restrukturierungssache öffentliche Bekannt-
machungen erfolgen sollen, sind in der ersten Ent-
scheidung, die in der Restrukturierungssache ergeht,
anzugeben:
1. die Gründe, auf denen die internationale Zuständig-
   keit des Gerichts beruht, sowie
2. ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder
   Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
   2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom
   5.6.2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6) in der
   jeweils geltenden Fassung beruht.

Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten An-
gaben. Artikel 102c § 4 des Einführungsgesetzes zur
Insolvenzordnung ist entsprechend anzuwenden.

                          § 85
             Besondere Bestimmungen
  (1) Öffentlich bekannt zu machen sind neben den in
§ 84 Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben:

1. Ort und Zeit gerichtlicher Termine,

2. die Bestellung und Abberufung eines Restrukturie-

   rungsbeauftragten,

3. sämtliche gerichtliche Entscheidungen, die in der
   Restrukturierungssache ergehen.

   (2) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach
Absatz 1, ist eine Zustellung von Ladungen zu Termi-
nen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und
Inhabern von Schuldverschreibungen nicht erforder-
lich. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine bör-
sennotierte Aktiengesellschaft, findet § 121 Absatz 4a
des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung.

                          § 86
                 Öffentliche
   Bekanntmachung; Verordnungsermächtigung
   (1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung
im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Die
Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem
Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind.
   (2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-

zelheiten der zentralen und länderübergreifenden
Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind ins-
besondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vor-
schriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1. unversehrt, vollständig, sachlich richtig und aktuell
   bleiben,

2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden
   können.
  (3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum
Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn

dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt.

                         § 87
              Restrukturierungsforum;
             Verordnungsermächtigung
  (1) Planbetroffene können im Restrukturierungsforum
des Bundesanzeigers andere Planbetroffene auffordern,
das Stimmrecht im Rahmen einer Planabstimmung in
bestimmter Weise auszuüben, eine Stimmrechtsvoll-
macht zu erteilen oder einen Vorschlag zur Änderung
des vorgelegten Restrukturierungsplans zu unterstützen.
  (2) Die Aufforderung hat die folgenden Angaben zu
enthalten:
1. den Namen und eine Anschrift des Planbetroffenen,

2. den Schuldner,

3. das Restrukturierungsgericht und das Aktenzeichen
   der Restrukturierungssache,
4. den Vorschlag für die Stimmrechtsausübung, für die
   Stimmrechtsvollmacht oder zur Änderung des Plans
   und
5. den Tag der Versammlung der Planbetroffenen oder
   des Fristablaufs zur Annahme des Planangebots.
   (3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf
der Internetseite des Auffordernden und deren elektro-

nische Adresse hinweisen.

  (4) Der Schuldner kann im Restrukturierungsforum

des Bundesanzeigers auf eine Stellungnahme zu der
Aufforderung auf seiner Internetseite hinweisen.

   (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die äußere Gestaltung des Restrukturierungs-
forums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der
Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Lö-
schungsfristen, zum Löschungsanspruch, zu Miss-
brauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.

                         § 88
         Anwendbarkeit des Artikels 102c
  des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
  In öffentlichen Restrukturierungssachen ist Arti-
kel 102c §§ 1, 2, 3 Absatz 1 und 3, die §§ 6, 15, 25
und 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
entsprechend anwendbar.

                    Kapitel 5
   Anfechtungs- und Haftungsrecht

                         § 89

              Rechtshandlungen, die
        während der Rechtshängigkeit der
  Restrukturierungssache vorgenommen werden
   (1) Die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur
Insolvenzverschleppung oder einer Rechtshandlung,
die mit dem Vorsatz einer Benachteiligung der Gläu-
biger vorgenommen wurde, kann nicht allein darauf
gestützt werden, dass ein an der Rechtshandlung Be-
teiligter Kenntnis davon hatte, dass die Restrukturie-
rungssache rechtshängig war oder dass der Schuldner
BGBl. 2020, Seite 3278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3278
Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturie-
rungsrahmens in Anspruch nahm.

   (2) Hebt das Gericht nach einer Anzeige der Zah-
lungsunfähigkeit oder Überschuldung die Restrukturie-
rungssache nicht nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
auf, so gilt Absatz 1 auch für die Kenntnis der Zah-
lungsunfähigkeit oder Überschuldung.

   (3) Hat der Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit oder

Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt, so gilt

bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache nach

§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 jede Zahlung im ord-

nungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere Zahlun-
gen, die für die Fortführung der gewöhnlichen Ge-
schäftstätigkeit und die Vorbereitung und Umsetzung
des angezeigten Restrukturierungsvorhabens erforder-
lich sind, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsleiters vereinbar. Das gilt nicht für Zahlungen,
die bis zu der absehbar zu erwartenden Entscheidung
des Restrukturierungsgerichts zurückgehalten werden
können, ohne dass damit Nachteile für eine Fortset-
zung des Restrukturierungsvorhabens verbunden sind.

                         § 90

             Planfolgen und Planvollzug
  (1) Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten
Restrukturierungsplans und Rechtshandlungen, die im
Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind mit Aus-
nahme von Forderungen im Rang des § 39 Absatz 1
Nummer 5 der Insolvenzordnung und Sicherheitsleis-
tungen, die nach § 135 der Insolvenzordnung oder
§ 6 des Anfechtungsgesetzes anfechtbar sind, bis zur
nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur
zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage
unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuld-
ners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war.
   (2) Sieht der gestaltende Teil des Restrukturierungs-
plans die Übertragung des gesamten schuldnerischen
Vermögens oder wesentlicher Teile davon vor, gilt Ab-
satz 1 nur, soweit sichergestellt wird, dass die Gläubi-
ger, die nicht planbetroffen sind, sich gegenüber den
Planbetroffenen vorrangig aus der dem Wert des Ge-
genstands der Übertragung angemessenen Gegenleis-
tung befriedigen können.

                         § 91
              Berechnung von Fristen
   In die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgeset-
zes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung
wird die Zeit der Rechtshängigkeit der Restrukturie-
rungssache nicht eingerechnet.

                     Kapitel 6

              Arbeitnehmer-
       beteiligung; Gläubigerbeirat

                         § 92
               Beteiligungsrechte
       nach dem Betriebsverfassungsgesetz

   Die Verpflichtungen des Schuldners gegenüber den
Arbeitnehmervertretungsorganen und deren Beteili-
gungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz
bleiben von diesem Gesetz unberührt.

                          § 93

                   Gläubigerbeirat

   (1) Sollen in einer Restrukturierungssache mit
Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen die
Forderungen aller Gläubiger durch einen Restrukturie-
rungsplan gestaltet werden, und weist die Restruktu-
rierungssache gesamtverfahrensartige Züge auf, kann

das Gericht einen Gläubigerbeirat einsetzen. § 21 Ab-

satz 2 Satz 1 Nummer 1a der Insolvenzordnung gilt

entsprechend. In dem Beirat können auch nicht plan-

betroffene Gläubiger vertreten sein.

   (2) Ist ein Gläubigerbeirat eingerichtet, tritt an die
Stelle des gemeinschaftlichen Vorschlags der Planbe-
troffenen nach § 74 Absatz 2 Satz 3 der einstimmige
Beschluss des Gläubigerbeirats.

  (3) Die Mitglieder des Beirats unterstützen und
überwachen den Schuldner bei seiner Geschäftsfüh-
rung. Der Schuldner zeigt dem Beirat die Inanspruch-
nahme der Instrumente des Stabilisierungs- und
Restrukturierungsrahmens an.

   (4) Die Mitglieder des Gläubigerbeirates haben An-
spruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstat-
tung angemessener Auslagen. Die Höhe der Vergütung
richtet sich nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergü-
tungsverordnung.

                         Teil 3

              Sanierungsmoderation

                          § 94

                        Antrag
  (1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen
Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbe-
sondere geschäftskundige und von den Gläubigern
und dem Schuldner unabhängige natürliche Person
zum Sanierungsmoderator. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt
es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person
oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit, für deren
Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittel-
barer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2
auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.
  (2) Im Antrag sind anzugeben:

1. der Gegenstand des Unternehmens und
2. die Art der wirtschaftlichen       oder   finanziellen
   Schwierigkeiten.

Dem Antrag sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ein
Verzeichnis des Vermögens sowie die Erklärung des
Schuldners beizufügen, nicht zahlungsunfähig zu sein.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische
Person oder eine Person ohne Rechtspersönlichkeit,
für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person
als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haf-
tet, hat sich die Erklärung auch darauf zu erstrecken,
dass keine Überschuldung vorliegt.

  (3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssa-
chen zuständige Gericht zu richten.
BGBl. 2020, Seite 3279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3279
                         § 95
                      Bestellung

   (1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators er-

folgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf

Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des
Schuldners und der in die Verhandlungen einbezoge-
nen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum
um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wird
innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sa-
nierungsvergleichs nach § 97 beantragt, verlängert
sich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Be-
stätigung des Vergleichs.

  (2) Die Bestellung wird nicht öffentlich bekannt ge-

macht.

                         § 96
               Sanierungsmoderation
   (1) Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen
dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbei-
führung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaft-
lichen oder finanziellen Schwierigkeiten.
   (2) Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick
in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt
ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte.
   (3) Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht
über den Fortgang der Sanierungsmoderation monat-
lich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens
Angaben über
1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder fi-
   nanziellen Schwierigkeiten;
2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen
   Gläubiger und sonstigen Beteiligten;

3. den Gegenstand der Verhandlungen und

4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der
   Verhandlungen.
   (4) Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine
ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners an. Handelt es sich bei dem Schuldner
um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haf-
tender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt
dies auch für die Überschuldung des Schuldners.

   (5) Der Sanierungsmoderator steht unter der Auf-

sicht des Restrukturierungsgerichts. Das Restruktu-

rierungsgericht kann den Sanierungsmoderator aus

wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Vor der Ent-

scheidung ist der Sanierungsmoderator zu hören.

                         § 97
      Bestätigung eines Sanierungsvergleichs
   (1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit
seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte
beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners
durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden.
Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich
zugrunde liegende Sanierungskonzept

1. nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen
   Gegebenheiten ausgeht oder
2. keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

  (2) Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.
   (3) Ein nach Absatz 1 bestätigter Sanierungsver-

gleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 an-

fechtbar.

                         § 98
                     Vergütung

  (1) Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine
angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach
dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungs-
moderation verbundenen Aufgaben.
  (2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwen-

dung.

                         § 99
                     Abberufung
  (1) Der Sanierungsmoderator wird abberufen:
1. auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Schuldners,
2. von Amts wegen, wenn dem Restrukturierungsge-
   richt durch den Moderator die Insolvenzreife des
   Schuldners angezeigt wurde.
  (2) Wird der Moderator nach Absatz 1 Nummer 1
abberufen, bestellt das Gericht auf Antrag des Schuld-
ners einen anderen Moderator.

                        § 100
                 Übergang in den
  Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
   (1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisie-
rungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch,
bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestel-
lungszeitraum abläuft, er nach § 99 abberufen wird
oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.

  (2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanie-
rungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten
bestellen.
                        Teil 4

                 Frühwarnsysteme
                        § 101

       Informationen zu Frühwarnsystemen
   Informationen über die Verfügbarkeit der von öffent-
lichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur

frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-

schutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.

de bereitgestellt.

                        § 102
            Hinweis- und Warnpflichten
   Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen
Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmäch-
tigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und
Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines
möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der
Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden
Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Über-
wachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende
Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen
müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenz-
reife nicht bewusst ist.
BGBl. 2020, Seite 3280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3280
Anlage
(zu § 5 Satz 2)
                              Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Neben den sich aus den §§ 5 bis 15 ergebenden Angaben hat der Restrukturierungsplan mindestens die folgen-
den Angaben zu enthalten:
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuld-
   ner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassungen
   oder Wohnung des Schuldners und bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung;
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungs-
   plans, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Situation
   des Schuldners und der Position der Arbeitnehmer sowie eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs
   der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners;
3. die Planbetroffenen, die entweder namentlich zu benennen oder unter hinreichend konkreter Bezeichnung der
   Forderungen oder Rechte zu beschreiben sind;
4. die Gruppen, in welche die Planbetroffenen für die Zwecke der Annahme des Restrukturierungsplans unterteilt
   wurden, und die auf deren Forderungen und Rechte entfallenden Stimmrechte;
5. die Gläubiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften
sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrech-
   ten, die nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen wurden, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe
   für die unterbliebene Einbeziehung; eine Beschreibung
unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger Gläu-
   biger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten ge-
   nügt, wenn dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 nicht erschwert wird;
6. Name und Anschrift des Restrukturierungsbeauftragten,
sofern ein solcher bestellt ist;
7. die Auswirkungen des Restrukturierungsvorhabens auf die Beschäftigungsverhältnisse sowie Entlassungen
   und Kurzarbeiterregelungen und die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertretung;
8. sofern der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung (§ 12) vorsieht, die Gründe für die Erforderlichkeit
   dieser Finanzierung.

                     Artikel 2

            Änderung des

    Gerichtsverfassungsgesetzes
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Okto-
ber 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

     „(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr
  nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz-
  und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen.
  Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen
  sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Rich-
  tergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare
  Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts,
  des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Ge-
  sellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der
  für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren
  notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuer-

  rechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem
  Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten
  nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insol-
  venz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen
  werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu
  erwarten ist.“

2. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am
     Ende durch ein Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. für Ansprüche aus dem Unternehmensstabi-
         lisierungs- und -restrukturierungsgesetz.“

3. In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie“
   durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
   Wort „Anfechtungsgesetz“ die Wörter „sowie Strei-
   tigkeiten und Beschwerden aus dem Unterneh-
   mensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“
   eingefügt.
4. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
   den Wörtern „der Insolvenzordnung“ ein Komma

   und die Wörter „dem Unternehmensstabilisierungs-
   und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.
5. In § 119a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie“
   durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
   Wort „Anfechtungsgesetz“ die Wörter „sowie Strei-
   tigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs-
   und -restrukturierungsgesetz“ eingefügt.

                     Artikel 3
               Änderung der

           Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 19a folgende Angabe eingefügt:

  „§ 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restruk-
         turierungsbezogenen Klagen; Verordnungs-
         ermächtigung“.
BGBl. 2020, Seite 3281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3281
2. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
                         „§ 19b
             Ausschließlicher Gerichtsstand
            bei restrukturierungsbezogenen

           Klagen; Verordnungsermächtigung

     (1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssa-
  chen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
  -restrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließ-
  lich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
  für die Restrukturierungssache zuständige Restruk-
  turierungsgericht seinen Sitz hat.
    (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten
  Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
  Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der
  sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung
  der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen
  können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
  nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

                     Artikel 4
            Änderung des
          Gesetzes über die
        Zwangsversteigerung
      und die Zwangsverwaltung

   Nach § 30f des Gesetzes über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2187) geändert worden ist, wird folgender § 30g ein-
gefügt:

                        „§ 30g
                       Vollzug der
                 Vollstreckungssperre
            bei Stabilisierungsmaßnahmen
   (1) Hat das Restrukturierungsgericht eine Vollstre-
ckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Un-
ternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgeset-
zes angeordnet, die auch unbewegliches Vermögen des
Schuldners erfasst, so ist das Verfahren auf Antrag des
Schuldners einstweilen einzustellen. Der Antrag ist ab-
zulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläu-
biger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

   (2) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage

anzuordnen, dass dem betreibenden Gläubiger laufend

die geschuldeten Zinsen zu zahlen sind und ein durch

die Nutzung entstehender Wertverlust durch laufende

Zahlungen auszugleichen ist. Dies gilt nicht, soweit

nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und

der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit ei-

ner Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteige-

rungserlös zu rechnen ist.

   (3) Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers
fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die einst-
weilige Einstellung entfallen sind, wenn die Auflagen
nach Absatz 2 nicht beachtet werden oder der Schuld-
ner der Fortsetzung zustimmt. Vor der Entscheidung
des Gerichts ist der Schuldner zu hören.“

                     Artikel 5
               Änderung der
             Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I

S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
        „(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs
      Monaten vor der Antragstellung Instrumente
      gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs-
      und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch ge-
      nommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig,
      das als Restrukturierungsgericht für die Maß-
      nahmen zuständig war.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
 2. Dem § 3a wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter
   den Voraussetzungen des Absatzes 1 das für
   Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, so-
   fern es nach § 34 des Unternehmensstabilisie-
   rungs- und -restrukturierungsgesetzes für Ent-
   scheidungen in Restrukturierungssachen zuständig
   ist, als Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-
   Folgeverfahren in Insolvenzsachen nach Absatz 1
   für zuständig.“

 3. In § 3c Absatz 1 werden die Wörter „der Richter
    zuständig, der“ durch die Wörter „die Abteilung
    zuständig, die“ ersetzt.
 4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maß-
   gabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie
   sonstigen Versammlungen und Terminen die Be-
   teiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzu-
   weisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeich-
   nungen zu unterlassen und durch geeignete
   Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton-
   und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.“
 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches
   Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem
   jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung an-

   gemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenz-

   gerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten

   Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderun-

   gen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eige-

   nen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem

   gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt wer-

   den können. Hat der Schuldner im vorangegange-

   nen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in

   § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss
   der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubi-
   gerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1
   genannten Dokumente unverzüglich zum elektroni-
   schen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichts-
   berechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang
   erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.“
BGBl. 2020, Seite 3282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3282
6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a

                      Vorgespräch
     (1) Ein Schuldner, der mindestens zwei der drei
  in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen er-
  füllt, hat an dem für ihn zuständigen Insolvenzge-
  richt Anspruch auf ein Vorgespräch über die für
  das Verfahren relevanten Gegenstände, insbeson-
  dere die Voraussetzungen für eine Eigenverwal-
  tung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung
  des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person
  des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwal-
  ters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und
  die Ermächtigung zur Begründung von Massever-
  bindlichkeiten. Wenn der Schuldner nach Satz 1
  keinen Anspruch auf ein Vorgespräch hat, liegt
  das Angebot eines Vorgesprächs im Ermessen
  des Gerichts.
    (2) Mit Zustimmung des Schuldners kann das
  Gericht Gläubiger anhören, insbesondere, um de-
  ren Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem
  vorläufigen Gläubigerausschuss zu erörtern.
     (3) Die Abteilung, für die der Richter das Vorge-
  spräch nach Absatz 1 Satz 1 führt, ist in den sechs
  Monaten nach dem Vorgespräch für das Insolvenz-
  verfahren über das Vermögen des Schuldners zu-
  ständig.“
7. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tra-

  gen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen

  einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen

  nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach
  dem Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-
  rierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger
  von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis
  haben konnte.“

8. § 15a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zögern“
           das Komma und die Wörter „spätestens
           aber drei Wochen nach Eintritt der Zah-
           lungsunfähigkeit oder Überschuldung,“ ge-
           strichen.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Der Antrag ist spätestens drei Wochen
          nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und
          sechs Wochen nach Eintritt der Überschul-
          dung zu stellen.“
  b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
     Angabe „Satz 3“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
     nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“
     eingefügt und wird die Angabe „Satz 2“ durch
     die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
9. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

                         „§ 15b
           Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit
            und Überschuldung; Verjährung
     (1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antrags-
  pflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und

Abwickler einer juristischen Person dürfen nach
dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
Überschuldung der juristischen Person keine Zah-
lungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht
für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verein-
bar sind.
   (2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Ge-
schäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zah-
lungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäfts-
betriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absat-
zes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im
Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung
maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1
Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antrags-
pflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseiti-
gung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung
eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines or-
dentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen
der Stellung des Antrags und der Eröffnung des
Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als
mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
haften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit
Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
vorgenommen wurden.
   (3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für
eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeit-
punkt verstrichen und hat der Antragspflichtige

keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel

nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und ge-

wissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

   (4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen ge-
leistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen
Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubi-
gerschaft der juristischen Person ein geringerer
Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatz-

pflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit
die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der
Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist,
wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen,
dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses
eines Organs der juristischen Person gehandelt
haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf
Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Ver-

gleich der juristischen Person über diese Ansprü-
che ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstat-
tungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist
und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens
mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstat-
tungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan
geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für
die juristische Person handelt.

   (5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für
Zahlungen an Personen, die an der juristischen
Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsun-
fähigkeit der juristischen Person führen mussten,
es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht er-
kennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht an-
wendbar.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach
§ 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung
BGBl. 2020, Seite 3283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3283
   des Antrags verpflichteten organschaftlichen Ver-
   treter der zur Vertretung der Gesellschaft ermäch-
   tigten Gesellschafter.
     (7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden
   Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht
   zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsen-
   notierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.
       (8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungs-
   pflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ein-
   tritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der

   Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung

   des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag

   Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht

   oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die An-

   tragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a

   nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung

   nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt,

   gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläu-
   figen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vor-
   läufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprü-
   che aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das
   Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf

   eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zu-

   rückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.“

10. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Mo-
   naten zugrunde zu legen.“

11. In § 19 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

    „Unternehmens“ die Wörter „in den nächsten zwölf

    Monaten“ eingefügt.

12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a werden nach
    der Angabe „§ 67 Absatz 2“ ein Komma und die
    Angabe „3“ eingefügt.

13. Dem § 39 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine
   staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunter-
   nehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche
   Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen
   beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere
   einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entspre-
   chende Rechtshandlung vorgenommen hat.“
14. § 55 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insol-
   venzschuldners, die von einem vorläufigen Insol-
   venzverwalter oder vom Schuldner mit Zustim-
   mung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder
   vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen
   Sachwalters begründet worden sind, gelten nach
   Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Massever-
   bindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten
   stehen die folgendenVerbindlichkeiten gleich:
   1. sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
   2. bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
   3. die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und

   4. die Lohnsteuer.“

15. Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sa-
   nierungsmoderator in einer Restrukturierungs-
   sache des Schuldners tätig war, kann, wenn der
   Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Ab-

   satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur
   dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden,
   wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zu-
   stimmt.“
16. § 56a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nicht“ die
      Wörter „innerhalb von zwei Werktagen“ einge-
      fügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine

      nachteilige Veränderung der Vermögenslage

      des Schuldners von einer Anhörung nach Ab-

      satz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich

      zu begründen. Der vorläufige Gläubigeraus-

      schuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig

      eine andere Person als die bestellte zum Insol-

      venzverwalter wählen.“

17. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf

      Antrag des Verwalters, des Schuldners, des

      Gläubigerausschusses, der Gläubigerversamm-
      lung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen.
      Auf Antrag des Schuldners oder eines Insol-
      venzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn
      dies innerhalb von sechs Monaten nach der Be-

      stellung beantragt wird und der Verwalter nicht

      unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller

      glaubhaft zu machen.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem
      Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat
      die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt,
      steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofor-
      tige Beschwerde zu.“
18. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Der Insolvenzplan kann eine abwei-
      chende Regelung treffen.“
19. § 174 Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:
   „Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann
   in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung
   übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenz-
   verwalters oder des Insolvenzgerichts sind Aus-
   drucke, Abschriften oder Originale von Urkunden
   einzureichen.“
20. § 210a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubi-
       ger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
       treten.“

21. § 217 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte
      der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten,
      die diesen aus einer von einem verbundenen
BGBl. 2020, Seite 3284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3284
       Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktien-
       gesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund
       einer anderweitig übernommenen Haftung oder
       an Gegenständen des Vermögens dieses Unter-
       nehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zu-
       stehen.“
22. § 220 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „soll“ wird durch das Wort „muss“
           ersetzt.

       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Er enthält insbesondere eine Vergleichs-
          rechnung, in der die Auswirkungen des
          Plans auf die voraussichtliche Befriedigung
          der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der
          Plan eine Fortführung des Unternehmens
          vor, ist für die Ermittlung der voraussicht-
          lichen Befriedigung ohne Plan in der Regel
          zu unterstellen, dass das Unternehmen
          fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein
          Verkauf des Unternehmens oder eine ander-
          weitige Fortführung aussichtslos ist.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die
       Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppenin-
       ternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor,
       sind in die Darstellung auch die Verhältnisse
       des die Sicherheit gewährenden verbundenen
       Unternehmens und die Auswirkungen des Plans
       auf dieses Unternehmen einzubeziehen.“

23. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. den Inhabern von Rechten aus gruppen-
           internen Drittsicherheiten.“

24. Nach § 223 wird folgender § 223a eingefügt:

                         „§ 223a
             Gruppeninterne Drittsicherheiten

     Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so

   wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer

   gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2)

   durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine

   Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen

   zu entschädigen. § 223 Absatz 1 Satz 2 und Ab-

   satz 2 gilt entsprechend.“

25. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die
   Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Dritt-
   sicherheiten vor, so ist dem Plan die Zustimmung
   des verbundenen Unternehmens beizufügen, das

   die Sicherheit gestellt hat.“

26. § 232 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
      den nach den Wörtern „zur Stellungnahme“ ein
      Komma und die Wörter „insbesondere zur Ver-
      gleichsrechnung,“ eingefügt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Das Gericht kann den in den Absätzen 1
       und 2 Genannten den Plan bereits vor der Ent-

      scheidung nach § 231 zur Stellungnahme zulei-
      ten. Enthält eine daraufhin eingehende Stellung-
      nahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das
      Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stüt-
      zen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem
      Planvorleger und den anderen nach Absatz 1
      zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellung-
      nahme binnen einer Frist von höchstens einer
      Woche zuzuleiten.“

27. Nach § 235 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.“
28. Nach § 238a wird folgender § 238b eingefügt:

                         „§ 238b

              Stimmrecht der Berechtigten
          aus gruppeninternen Drittsicherheiten
      Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppen-
   internen Drittsicherheiten vor, richtet sich das
   Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der
   aus der Geltendmachung der Rechte aus der Dritt-
   sicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.“
29. § 245 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 werden vor dem Wort „wirt-
          schaftlichen“ die Wörter „durch Leistung in
          das Vermögen des Schuldners nicht voll-
          ständig ausgeglichenen“ eingefügt.

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Handelt es sich bei dem Schuldner um eine
          natürliche Person, deren Mitwirkung bei der
          Fortführung des Unternehmens infolge be-
          sonderer, in der Person des Schuldners lie-
          gender Umstände unerlässlich ist, um den

          Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich
          der Schuldner im Plan zur Fortführung des
          Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die
          wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder be-

          hält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung

          aus von ihm zu vertretenden Gründen vor

          Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren,

          für den Planvollzug vorgesehenen Frist en-

          det, kann eine angemessene Beteiligung der

          Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn

          der Schuldner in Abweichung von Satz 1
          Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält.
          Satz 2 gilt entsprechend für an der Ge-
          schäftsführung beteiligte Inhaber von An-
          teils- oder Mitgliedschaftsrechten.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

         „(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der
      nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bil-
      denden Gruppe nicht erreicht, gelten die Ab-
      sätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die
      für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die
      Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen
      Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechts-
      verlust angemessen entschädigt.“
BGBl. 2020, Seite 3285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3285
30. Nach § 245 wird folgender § 245a eingefügt:
                         „§ 245a

       Schlechterstellung bei natürlichen Personen
      Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist für
   die Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstel-
   lung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel
   davon auszugehen, dass die Einkommens-, Ver-
   mögens- und Familienverhältnisse des Schuldners
   zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insol-
   venzplan für die Verfahrensdauer und den Zeit-
   raum, in dem die Insolvenzgläubiger ihre restlichen
   Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt
   geltend machen können, maßgeblich bleiben. Hat
   der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Rest-
   schuldbefreiung gestellt, ist im Zweifel zudem an-
   zunehmen, dass die Restschuldbefreiung zum Ab-
   lauf der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 erteilt
   wird.“
31. In § 251 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den

    Wörtern „Plan stünde“ ein Semikolon und die Wör-
    ter „ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt
    § 245a entsprechend“ eingefügt.

32. Nach § 252 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:

   „Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder

   einer Zusammenfassung seines wesentlichen In-

   halts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben,

   wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach

   § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan

   unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt
   entsprechend.“
33. In § 253 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den
    Wörtern „werden kann“ ein Semikolon und die
    Wörter „ist der Schuldner eine natürliche Person,
    gilt § 245a entsprechend“ eingefügt.

34. In § 254 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „werden“ die Wörter „mit Ausnahme der nach
    § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen
    Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2)“ eingefügt.

35. § 258 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der
   Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Be-
   schlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der
   Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzu-
   machen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter
   und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind

   vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unter-

   richten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist

   der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben,

   wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem

   Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstri-

   chen sind.“
36. In § 269f Absatz 3 werden die Wörter „§ 27 Ab-
    satz 2 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2
    Nummer 4“ ersetzt.

37. Die §§ 270 bis 270c werden durch die folgenden
    §§ 270 bis 270f ersetzt:
                          „§ 270

                        Grundsatz
      (1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Auf-
   sicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu ver-

walten und über sie zu verfügen, wenn das Insol-
venzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an-
ordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen
Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes
bestimmt ist.

  (2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Ver-
braucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzu-
wenden.

                      § 270a

        Antrag; Eigenverwaltungsplanung
   (1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anord-
nung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungs-
planung bei, welche umfasst:

1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs
   Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung
   der Finanzierungsquellen enthält, durch welche

   die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbe-
   triebes und die Deckung der Kosten des Verfah-
   rens in diesem Zeitraum sichergestellt werden
   soll,

2. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenz-

   verfahrens, welches auf Grundlage einer Dar-

   stellung von Art, Ausmaß und Ursachen der

   Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die

   Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung

   des Ziels in Aussicht genommen werden,

3. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen
   mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten
   Personen und Dritten zu den in Aussicht genom-
   menen Maßnahmen,

4. eine Darstellung der Vorkehrungen, die der
   Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit si-
   cherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu
   erfüllen, und

5. eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder

   Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwal-
   tung im Vergleich zu einem Regelverfahren und
   im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich
   anfallen werden.

  (2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1. ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen

   Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Ver-

   bindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensi-

   onszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis,

   gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lie-

   feranten in Verzug befindet,

2. ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten
   innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag
   Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach
   diesem Gesetz oder nach dem Unternehmens-
   stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
   angeordnet wurden und

3. ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen
   Offenlegungspflichten, insbesondere nach den
   §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetz-
   buchs nachgekommen ist.
BGBl. 2020, Seite 3286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3286
                        § 270b

       Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

     (1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sach-
  walter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden
  sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn
  1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners
     vollständig und schlüssig ist und
  2. keine Umstände bekannt sind, aus denen sich
     ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in
     wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tat-
     sachen beruht.
  Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare
  Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigen-
  verwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall
  setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesse-
  rung, die 20 Tage nicht übersteigt.
     (2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1
  Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten
  der Eigenverwaltung und der Fortführung des
  gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt,
  übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5

  ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Ei-

  genverwaltung in wesentlicher Weise die voraus-

  sichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind

  Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

  1. Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern
     oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber
     den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 ge-
     nannten Gläubigern bestehen,
  2. zugunsten des Schuldners in den letzten drei
     Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstre-
     ckungs- oder Verwertungssperren nach diesem
     Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisie-
     rungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet
     worden sind oder
  3. der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor
     der Antragstellung gegen die Offenlegungsver-
     pflichtungen, insbesondere nach den §§ 325
     bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs ver-
     stoßen hat,
  erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters
  nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist,
  dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine
  Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger
  auszurichten.

     (3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist
  vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 2 Gele-
  genheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung
  des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung
  nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei
  Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich
  mit nachteiligen Veränderungen der Vermögens-
  lage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht
  anders als durch Bestellung eines vorläufigen In-
  solvenzverwalters abwenden lassen. An einen die
  vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden ein-
  stimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubiger-
  ausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt
  der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig ge-
  gen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die
  Anordnung.

  (4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insol-
venzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich

darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entspre-
chend.

                      § 270c
      Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
  (1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter
beauftragten, Bericht zu erstatten über
1. die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwal-
   tungsplanung, insbesondere, ob diese von den
   erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gege-
   benheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführ-
   bar erscheint,
2. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rech-
   nungslegung und Buchführung als Grundlage
   für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere
   für die Finanzplanung,
3. das Bestehen von Haftungsansprüchen des
   Schuldners gegen amtierende oder ehemalige
   Mitglieder der Organe.

  (2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem

vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche

Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwal-

tungsplanung betreffen.

   (3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen
nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3
bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige
Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an,
kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des
Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen
Sachwalter bedürfen.
   (4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht
anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbind-
lichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung
auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan
nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer beson-
deren Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entspre-
chend.
   (5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei
drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Ei-
genverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch
die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht
gegeben an, so hat es seine Bedenken dem
Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu
geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung
über die Eröffnung zurückzunehmen.

                     § 270d

   Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm
   (1) Hat der Schuldner mit dem Antrag eine mit
Gründen versehene Bescheinigung eines in Insol-
venzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirt-
schaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Per-
son mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus
der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähig-
keit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsun-
fähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung
nicht offensichtlich aussichtslos ist, so bestimmt
das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners
eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die
Frist darf höchstens drei Monate betragen.
BGBl. 2020, Seite 3287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3287
   (2) Der Aussteller der Bescheinigung nach
Absatz 1 darf nicht zum vorläufigen Sachwalter
bestellt werden. Der Schuldner kann dem Gericht
Vorschläge für die Person des vorläufigen Sach-
walters unterbreiten. Das Gericht kann von einem
Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn
die vorgeschlagene Person offensichtlich für die
Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist
vom Gericht schriftlich zu begründen.

  (3) Das Gericht hat Maßnahmen nach § 21 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 3 anzuordnen, wenn der
Schuldner dies beantragt.
   (4) Der Schuldner oder der vorläufige Sachwal-
ter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungs-
unfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Auf-
hebung der Anordnung nach Absatz 1 oder nach
Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

                      § 270e

   Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung

  (1) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
aufgehoben, wenn

1. der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen
   insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich

   auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit
   oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung
   am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbe-
   sondere, wenn sich erweist, dass

  a) der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung
     in wesentlichen Punkten auf unzutreffende

     Tatsachen gestützt hat oder seinen Pflichten

     nach § 270c Absatz 2 nicht nachkommt,

  b) die Rechnungslegung und Buchführung so
     unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie
     keine Beurteilung der Eigenverwaltungspla-
     nung, insbesondere des Finanzplans, ermög-
     lichen,

  c) Haftungsansprüche des Schuldners gegen
     amtierende oder ehemalige Mitglieder seiner
     Organe bestehen, deren Durchsetzung in der
     Eigenverwaltung erschwert werden könnte,
2. Mängel der Eigenverwaltungsplanung nicht
   innerhalb der gemäß § 270b Absatz 1 Satz 2
   gesetzten Frist behoben werden,
3. die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, ins-
   besondere eine angestrebte Sanierung sich als
   aussichtslos erweist,
4. der vorläufige Sachwalter dies mit Zustimmung
   des vorläufigen Gläubigerausschusses oder der
   vorläufige Gläubigerausschuss dies beantragt,
5. der Schuldner dies beantragt.

   (2) Die vorläufige Eigenverwaltung wird durch
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
zudem aufgehoben, wenn ein absonderungsbe-
rechtigter Gläubiger oder Insolvenzgläubiger die
Aufhebung beantragt und glaubhaft macht, dass
die Voraussetzungen für eine Anordnung der vor-
läufigen Eigenverwaltung nicht vorliegen und ihm
durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile
drohen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist

   der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung
   steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofor-
   tige Beschwerde zu.
      (3) Zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann der
   bisherige vorläufige Sachwalter bestellt werden.

      (4) Dem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor
   Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1
   oder 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 270b
   Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bestellt das Ge-
   richt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die
   Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2
   Nummer 4 gilt entsprechend.

                          § 270f
             Anordnung der Eigenverwaltung

      (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des
   Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vor-
   läufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht
   anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.

     (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein

   Sachwalter bestellt. Die Forderungen der Insol-
   venzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden.
   Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.

     (3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist
   entsprechend anzuwenden.“

38. Der bisherige § 270d wird § 270g.

39. § 272 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung
      der Eigenverwaltung auf, wenn

      1. der Schuldner in schwerwiegender Weise ge-

         gen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt

         oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er
         nicht bereit oder in der Lage ist, seine Ge-
         schäftsführung am Interesse der Gläubiger
         auszurichten; dies gilt auch dann, wenn sich
         erweist, dass

         a) der Schuldner die Eigenverwaltungspla-
            nung in wesentlichen Punkten auf unzu-
            treffende Tatsachen gestützt hat,
         b) die Rechnungslegung und Buchführung so
            unvollständig oder mangelhaft sind, dass
            sie keine Beurteilung der Eigenverwal-
            tungsplanung, insbesondere des Finanz-
            plans, ermöglichen,
         c) Haftungsansprüche des Schuldners ge-
            gen amtierende oder ehemalige Mitglieder
            des vertretungsberechtigten Organs be-
            stehen, deren Durchsetzung in der Eigen-
            verwaltung erschwert werden könnte,
      2. die Erreichung des Eigenverwaltungsziels,
         insbesondere eine angestrebte Sanierung
         sich als aussichtslos erweist,

      3. dies von der Gläubigerversammlung mit der
         in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der
         Mehrheit der abstimmenden Gläubiger bean-
         tragt wird,
      4. dies von einem absonderungsberechtigten
         Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger
         beantragt wird, die Voraussetzungen der
         Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f
BGBl. 2020, Seite 3288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3288
          Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1
          Satz 1 weggefallen sind und dem Antragstel-

          ler durch die Eigenverwaltung erhebliche
          Nachteile drohen,

       5. dies vom Schuldner beantragt wird.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“

      durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

40. Nach § 274 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:

   „Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter
   den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfi-
   nanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung
   und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferan-
   ten unterstützen kann.“

41. § 276a wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
      fügt:
          „(2) Ist der Schuldner als juristische Person
       verfasst, so haften auch die Mitglieder des Ver-
       tretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62.
       Bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlich-
       keit gilt dies für die zur Vertretung der Gesell-
       schaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur
       Vertretung der Gesellschaft ermächtigter Ge-
       sellschafter eine natürliche Person, gilt dies für
       die organschaftlichen Vertreter der zur Vertre-
       tung ermächtigten Gesellschafter. Satz 3 gilt

       sinngemäß, wenn es sich bei den organschaft-

       lichen Vertretern um Gesellschaften ohne

       Rechtspersönlichkeit handelt, bei denen keine

       natürliche Person zur organschaftlichen Vertre-
       tung ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbin-
       dung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

          (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum
       zwischen der Anordnung der vorläufigen Eigen-
       verwaltung oder der Anordnung vorläufiger
       Maßnahmen nach § 270c Absatz 3 und der Ver-
       fahrenseröffnung entsprechende Anwendung.“

42. § 284 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen
       Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans
       an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuld-
       ner richten.“

   b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern

      „so wirkt“ die Wörter „der vorläufige Sachwalter
      oder“ eingefügt.

43. In § 292 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Entlassung“ die Wörter „auch wegen anderer Ent-
    lassungsgründe als der fehlenden Unabhängigkeit“

    eingefügt.

44. In § 348 Absatz 1 Satz 2 und § 354 Absatz 3 Satz 2
    wird jeweils die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die An-
    gabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.

                     Artikel 6

              Änderung der

          Insolvenzrechtlichen
         Vergütungsverordnung
   Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I

S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“
          durch die Angabe „35 000“ und werden die
          Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
          zent“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 000“
          durch die Angabe „70 000“ und die Angabe

          „25 vom Hundert“ durch die Angabe
          „26 Prozent“ ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „250 000“
          durch die Angabe „350 000“ und die An-
          gabe „7 vom Hundert“ durch die Angabe
          „7,5 Prozent“ ersetzt.
      dd) In Nummer 4 wird die Angabe „500 000“
          durch die Angabe „700 000“ und die An-
          gabe „3 vom Hundert“ durch die Angabe
          „3,3 Prozent“ ersetzt.
      ee) In Nummer 5 wird die Angabe „25 000 000“
          durch die Angabe „35 000 000“ und die An-
          gabe „2 vom Hundert“ durch die Angabe
          „2,2 Prozent“ ersetzt.

      ff) In Nummer 6 wird die Angabe „50 000 000“

          durch die Angabe „70 000 000“ und die An-

          gabe „1 vom Hundert“ durch die Angabe

          „1,1 Prozent“ ersetzt.

      gg) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
          mern 7 bis 9 ersetzt:
          „7. von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000
              Euro 0,5 Prozent,

          8. von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000
             Euro 0,4 Prozent,
          9. von dem darüber hinausgehenden Be-
             trag 0,2 Prozent.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „1 000“ durch die
          Angabe „1 400“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „150“ durch die
          Angabe „210“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird die Angabe „100“ durch die
          Angabe „140“ ersetzt.

 2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne
   des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Num-
   mer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts-
   kostengesetz entsprechend.“

 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Mit der Vergütung sind auch die Kosten
   einer Haftpflichtversicherung mit einer Versiche-
   rungssumme bis zu 2 000 000 Euro pro Versiche-
   rungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu
BGBl. 2020, Seite 3289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3289
  4 000 000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit
  einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko
  verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend
  höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten.“

4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „250“ durch
   die Angabe „350“ ersetzt.
5. In § 10 werden nach dem Wort „Sachwalters“ ein
   Komma und die Wörter „des vorläufigen Sachwal-
   ters“ eingefügt.
6. In § 12 Absatz 3 wird die Angabe „250“ durch die
   Angabe „350“ und die Angabe „125“ durch die An-
   gabe „175“ ersetzt.
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                         „§ 12a

        Vergütung des vorläufigen Sachwalters
     (1) Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters
  wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25
  Prozent der Vergütung des Sachwalters bezogen

  auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit

  während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maß-

  gebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der

  Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder
  der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr
  der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden
  Schuldners unterliegt. Vermögensgegenstände, an
  denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Abson-
  derungsrechte bestehen, werden dem Vermögen
  nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vor-
  läufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit
  ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern
  der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund
  eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
     (2) Wird die Festsetzung der Vergütung bean-
  tragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten
  Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenz-
  gericht spätestens mit Vorlage der Schlussrech-
  nung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts
  von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert
  hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 Prozent
  bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände
  übersteigt.
     (3) Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vor-
  läufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der
  Vergütung zu berücksichtigen.

     (4) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen

  Sachwalter als Sachverständigen gesondert beauf-

  tragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt

  und welche Aussichten für eine Fortführung des
  Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält
  er gesondert eine Vergütung nach dem Justizver-
  gütungs- und -entschädigungsgesetz.

     (5) § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“

8. In § 13 wird die Angabe „800“ durch die Angabe
   „1 120“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“
         durch die Angabe „35 000“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „50 000“
         durch die Angabe „70 000“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „100“ durch die
           Angabe „140“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „50“ durch die
           Angabe „70“ ersetzt.

10. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch
    die Angabe „50“ ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 und 95“ durch
           die Angabe „50 und 300“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort

           „sind“ ersetzt und werden nach dem Wort
           „Tätigkeit“ die Wörter „und die berufliche
           Qualifikation des Ausschussmitglieds“ ein-
           gefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 270 Ab-

       satz 3“ durch die Angabe „§ 270b Absatz 3“ und

       die Angabe „300“ durch die Angabe „500“ er-

       setzt.

12. Dem § 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Ja-
    nuar 2021 beantragt worden sind, sind die bis zum
    31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften anzu-
    wenden.“

                     Artikel 7

            Änderung der
           Verordnung zu
  öffentlichen Bekanntmachungen
 in Insolvenzverfahren im Internet

   Die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1466) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                     „Verordnung
               zu öffentlichen Bekannt-

           machungen in Insolvenzverfahren

        und Restrukturierungssachen im Internet

                      (InsBekV)“.

2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Für öffentliche Bekanntmachungen in Restruktu-
   rierungssachen im Internet gilt diese Verordnung

   entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vor-
   schriften nichts Abweichendes geregelt ist.“

3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die in einem elektronischen Informations- und
   Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung
   von Daten aus einer Restrukturierungssache wird
   spätestens sechs Monate nach der Anordnung des
   jeweiligen Stabilisierungs- oder Restrukturierungs-
   instruments, bei Stabilisierungsanordnungen nach
   dem Ende ihrer Wirkungsdauer gelöscht.“
BGBl. 2020, Seite 3290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3290
                      Artikel 8
               Änderung des
           Einführungsgesetzes
           zur Insolvenzordnung

   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 102c wird wie folgt geändert:
  a) § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel-
       ten entsprechend, wobei die Entscheidung über
       die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol-
       venzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“
  b) § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel-
       ten entsprechend, wobei die Entscheidung über
       die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol-

       venzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“

  c) § 20 wird wie folgt gefasst:
       aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung
          gelten entsprechend, wobei die Entschei-
          dung über die Beschwerde gemäß § 6 Ab-
          satz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechts-
          kraft wirksam wird.“

       bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung
          gelten entsprechend, wobei die Entschei-
          dung über die Beschwerde gemäß § 6 Ab-
          satz 3 der Insolvenzordnung erst mit Rechts-
          kraft wirksam wird.“
  d) § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gel-
       ten entsprechend, wobei die Entscheidung über
       die Beschwerde gemäß § 6 Absatz 3 der Insol-
       venzordnung erst mit Rechtskraft wirksam wird.“
2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103m einge-
   fügt:
                      „Artikel 103m

                  Überleitungsvorschrift
                  zum Sanierungs- und
          Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

     Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar
  2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin gel-
  tenden Vorschriften weiter anzuwenden.“

                      Artikel 9

              Änderung des
       Insolvenzstatistikgesetzes
  Das Insolvenzstatistikgesetz vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2582, 2589), das durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                         „Gesetz
   über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
         (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 1

         Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik“.

  b) Nach dem Wort „Insolvenzverfahren“ werden die
     Wörter „und Restrukturierungssachen“ einge-
     fügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „in Insolvenz-
     verfahren“ angefügt.

  b) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
     gestellt:
     „1. bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des
         Insolvenzverfahrens:
         a) Datum der Antragstellung,
         b) Antragsteller,

         c) Schuldner, die in den letzten drei Jahren

            vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol-
            venzverfahrens die Bestätigung eines
            Restrukturierungsplans in einer Restruktu-
            rierungssache erlangt haben;“.

  c) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe b wird aufgehoben.

     bb) Buchstabe c wird Buchstabe b.
     cc) Nach dem neuen Buchstaben b wird folgen-
         der Buchstabe c eingefügt:
         „c) Datum der Verfahrenseröffnung,“.

  d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
  e) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in
     Buchstabe b werden nach dem Wort „Absonde-
     rungsrechte“ die Wörter „und die Höhe der nicht
     befriedigten Absonderungsrechte“ eingefügt.

  f) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
         „Restschuldbefreiung“ die Wörter „und das
         Datum der Entscheidung“ eingefügt.

     bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
         „Restschuldbefreiung“ die Wörter „das Da-
         tum und“ eingefügt.

     cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort
         „Restschuldbefreiung“ die Wörter „und das
         Datum des Widerrufs“ eingefügt.
     dd) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende
         durch die Wörter „und das Datum der sons-
         tigen Beendigung,“ ersetzt.

     ee) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
         „f) Höhe des zur Verteilung an die Insolvenz-
             gläubiger verfügbaren Betrages, bei öf-
             fentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern
             zusätzlich deren jeweiliger Anteil;“.
  g) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. bei Kostenfestsetzung:
         a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten so-
            wie der Vergütungen und Auslagen von In-
BGBl. 2020, Seite 3291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3291
            solvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder
            und Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
         b) Datum der Festsetzung.“

4. Der Überschrift von § 3 werden die Wörter „in Insol-
   venzverfahren“ angefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Aus-

     kunft“ die Wörter „in Insolvenzverfahren“ einge-
     fügt.
  b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Num-
         mer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 1
         bis 3 und 6“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Num-
         mer 3 und 4“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 4
         und 5“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma am

         Ende ein Semikolon und die Wörter „die
         Merkmale nach § 2 Nummer 1 sind zeitgleich
         mit den Angaben zu § 2 Nummer 2 zu über-
         mitteln“ eingefügt.
     bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
         Wörter „§ 2 Nummer 4 Buchstabe b bis e“
         durch die Wörter „§ 2 Nummer 5 Buchstabe b
         bis e“ ersetzt.
6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c einge-
   fügt:
                          „§ 4a

    Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen

    Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungs-
  merkmale:
  1. bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
     a) Datum der Anzeige,
     b) Art des Rechtsträgers oder der Vermögens-
        masse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform,
        Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl
        der Arbeitnehmer und die Eintragung in das
        Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder
        Partnerschaftsregister,

     c) ob der Schuldner in den letzten drei Jahren

        vor der Anzeige des Restrukturierungsvorha-

        bens die Bestätigung eines Restrukturierungs-
        plans in einer Restrukturierungssache erwirkt
        hat;

  2. bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restruk-

     turierungsvorhabens:

     a) Bestätigung oder Versagung der Bestätigung
        des Restrukturierungsplans und Datum der

        Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,

     b) Höhe der befriedigten Anwartschaften und die
        Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften
        der Inhaber von Absonderungsanwartschaften
        gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restruk-
        turierungsplan,
     c) Summe der Forderungen von Restrukturie-
        rungsgläubigern und die Höhe des zur Ver-
        teilung verfügbaren Betrages gemäß dem

        rechtskräftig bestätigten Restrukturierungs-
        plan,
     d) Rücknahme der Anzeige und Datum der
        Rücknahme,

     e) Aufhebung der Restrukturierungssache und
        Datum der Aufhebung,

     f) Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft

        Zeitablaufs verloren hat;

  3. bei Kostenfestsetzung:
     a) festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie
        der Vergütungen und Auslagen eines Restruk-
        turierungsbeauftragten und Sanierungsmode-
        rators,

     b) Datum der Festsetzung.

                         § 4b

       Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen

     Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

  1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,

  2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt
     der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des
     Schuldners,
  3. Umsatzsteuernummer,
  4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsge-
     richts,
  5. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rück-
     fragen zur Verfügung stehenden Personen,
  6. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossen-
     schafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister
     eingetragen sind, die Art und der Ort des Regis-

     ters und die Nummer der Eintragung.

                         § 4c
            Auskunftspflicht und Erteilung
       der Auskunft in Restrukturierungssachen
    (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
  Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Aus-
  kunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach
  den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.
     (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den sta-
  tistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus
  den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Anga-

  ben nach Absatz 1 werden von den statistischen

  Ämtern monatlich erfasst.

     (3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a
  und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf
  des Kalendermonats, in dem die jeweilige gericht-

  liche Entscheidung erlassen oder die jeweilige

  Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu über-
  mitteln.“

7. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-

   gefügt:
     „(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der
  Europäischen Kommission jährlich bis zum 31. De-
  zember des auf das Erhebungsjahr folgenden Ka-
  lenderjahres auf dem Übermittlungsformular nach
  Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrah-
  men, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote
BGBl. 2020, Seite 3292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3292
  sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz
  von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschul-
  dungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie
  (EU) 2017/1132 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18)
  die folgenden Daten über Insolvenz- und Rest-
  schuldbefreiungsverfahren   sowie   Restrukturie-
  rungssachen, aufgeschlüsselt nach jeder Verfah-
  rensart:

   1. die Zahl der eröffneten, anhängigen und been-
      deten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsver-
      fahren,
   2. die durchschnittliche Dauer der Insolvenz- und
      Restschuldbefreiungsverfahren von der Verfah-
      renseröffnung bis zur Beendigung des Verfah-
      rens,
   3. die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der
      befriedigten Absonderungsrechte und der quo-
      tenberechtigten Insolvenzgläubiger in Insol-
      venz- und Restschuldbefreiungsverfahren,

   4. die durchschnittlichen Kosten in Insolvenz- und
      Restschuldbefreiungsverfahren,
   5. die Zahl der angezeigten und anhängigen Re-
      strukturierungssachen sowie die Zahl der Re-
      strukturierungssachen, in denen die Anzeige
      ihre Wirkung verloren hat,

   6. die durchschnittliche Dauer der Restrukturie-
      rungssachen von der Anzeige des Restrukturie-
      rungsvorhabens bis die Anzeige ihre Wirkung

      verloren hat,
   7. die durchschnittlichen Befriedigungsquoten der
      Inhaber von Absonderungsanwartschaften und
      Restrukturierungsforderungen in Restrukturie-
      rungssachen,
   8. die durchschnittlichen Kosten in Restrukturie-
      rungssachen,
   9. die Zahl der Restrukturierungssachen, in denen
      die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
      zurückgenommen, die Bestätigung des Re-
      strukturierungsplans rechtskräftig versagt oder
      die Restrukturierungssache aufgehoben worden
      ist oder die Anzeige des Restrukturierungsvor-
      habens ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren
      hat,

  10. die Zahl der Schuldner, die Gegenstand eines
      Insolvenzverfahrens oder einer Restrukturie-
      rungssache waren und in den letzten drei Jah-
      ren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
      oder vor Anzeige des Restrukturierungsvorha-
      bens die Bestätigung eines Restrukturierungs-
      plans in einer Restrukturierungssache erlangt
      haben.

    (4) Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu über-
  mittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln:

  1. nach Größe der Schuldner, die keine natürlichen
     Personen sind, gemäß der Zahl der Arbeitneh-
     mer,
  2. danach, ob die Schuldner in Insolvenzverfahren
     oder Restrukturierungssachen natürliche oder
     juristische Personen sind,
  3. danach, ob das Restschuldbefreiungsverfahren
     nur Unternehmer oder sonstige natürliche Perso-
     nen betrifft.

  Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für
  das Erhebungsjahr, das dem Tag der erstmaligen
  Anwendung des Durchführungsrechtsaktes nach
  Artikel 29 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023
  folgt.“
8. § 5a wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter
     „sowie der Betreiber des elektronischen Infor-
     mations- und Kommunikationssystems für öf-
     fentliche Bekanntmachungen in Restrukturie-
     rungssachen im Internet nach § 86 Absatz 1
     des Unternehmensstabilisierungs- und -restruk-
     turierungsgesetzes dürfen“ ersetzt.
  b) In Satz 3 wird das Wort „Insolvenzstatistiken“
     durch die Wörter „Insolvenz- und Restrukturie-
     rungsstatistiken“ ersetzt.
9. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Amtsgerichte sind nach § 4c Absatz 1
  auskunftspflichtig bezüglich der Angaben, die sich
  auf Restrukturierungssachen beziehen, in denen
  nach dem 31. Dezember 2021 eine Anzeige des
  Restrukturierungsvorhabens vorgenommen wurde.“

                    Artikel 10

             Änderung
           des COVID-19-

   Insolvenzaussetzungsgesetzes
   Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I
S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021
  ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
  nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftslei-
  ter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum
  vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020
  einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfe-
  leistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme
  zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pande-
  mie gestellt haben. War eine Antragstellung aus
  rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb
  des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für
  Schuldner, die nach den Bedingungen des staat-
  lichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antrags-
  berechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
  wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung
  der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfe-
  leistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzu-
  reichend ist.“

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenz-
  antrags nach § 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die
  Absätze 1 bis 3 entsprechend.“

3. Die folgenden §§ 4 bis 7 werden angefügt:
                          „§ 4
   Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung
    Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insol-
  venzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und
  dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von
  zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zu-
BGBl. 2020, Seite 3293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3293
grunde zu legen, wenn die Überschuldung des
Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzu-
führen ist. Dies wird vermutet, wenn

1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zah-
   lungsunfähig war,
2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar
   2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi-
   ves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-
   tätigkeit erwirtschaftet hat und
3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstä-
   tigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum
   Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.

                         §5

        Anwendung des bisherigen Rechts

  (1) Auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen
dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021
beantragt werden, sind, soweit in den folgenden
Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die
§§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum
31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter an-
zuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-
Pandemie zurückzuführen ist.

   (2) Die Insolvenzreife gilt als auf die COVID-19-
Pandemie zurückführbar, wenn der Schuldner eine
von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuer-
berater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder
einer Person mit vergleichbarer Qualifikation ausge-
stellte Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt,
dass

1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 weder
   zahlungsunfähig noch überschuldet war,

2. der Schuldner in dem letzten vor dem 1. Januar

   2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi-

   ves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-

   tätigkeit erwirtschaftet hat und

3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäfts-
   tätigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum
   Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1

Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Vorausset-

zungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen,
aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass auf-
grund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in
der Branche, der er angehört, begründet sind oder
aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse,
dennoch davon ausgegangen werden kann, dass
die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zu-
rückzuführen ist.
   (3) Die Insolvenzreife gilt auch als auf die COVID-
19-Pandemie zurückführbar, wenn der Schuldner im
Eröffnungsantrag darlegt, dass keine Verbindlich-
keiten bestehen, die am 31. Dezember 2019 bereits
fällig und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestritten
waren. Die Erklärung zur Richtigkeit und Vollstän-
digkeit der Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 7 der
Insolvenzordnung muss sich auch auf die Angaben
nach Satz 1 beziehen.
  (4) Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des
Schuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID-

19-Pandemie zurückzuführen ist, kann es auch aus
diesem Grund

1. anstelle des vorläufigen Sachwalters einen vor-
   läufigen Insolvenzverwalter bestellen,

2. die Anordnung nach § 270b Absatz 1 der Insol-
   venzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020
   geltenden Fassung vor Ablauf der Frist aufheben,
   oder
3. die Anordnung der Eigenverwaltung aufheben.

  (5) Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenver-
waltung oder Eigenverwaltung an, kann es zugleich
anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der
Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter oder

den Sachwalter bedürfen.

   (6) Die Annahme von Nachteilen für die Gläubiger
kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der
Schuldner keine Vorkehrungen zur Sicherstellung
seiner Fähigkeit zur Erfüllung insolvenzrechtlicher
Pflichten getroffen hat.

  (7) Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenver-
waltung oder Eigenverwaltung an, so ist die Insol-
venzrechtliche Vergütungsverordnung in der bis
zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzu-
wenden. Dies gilt auch, wenn die vorläufige Eigen-
verwaltung oder Eigenverwaltung aufgehoben wird.

                       §6

 Erleichterter Zugang zum Schutzschirmverfahren

   Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners steht
der Anwendung des § 270b der Insolvenzordnung

in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fas-

sung bei einem zwischen dem 1. Januar 2021 und

dem 31. Dezember 2021 gestellten Insolvenzantrag

nicht entgegen, wenn in der Bescheinigung nach
§ 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in
der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung
auch bestätigt wird, dass

1. der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zah-

   lungsunfähig war,

2. der Schuldner in dem letzten, vor dem 1. Januar
   2020 abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positi-
   ves Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäfts-
   tätigkeit erwirtschaftet hat und

3. der Umsatz aus der gewöhnlichen Geschäftstä-
   tigkeit im Kalenderjahr 2020 im Vergleich zum
   Vorjahr um mehr als 30 Prozent eingebrochen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1
Nummer 2 und 3 zu bescheinigenden Vorausset-
zungen zwar nicht oder nicht vollständig vorliegen,
aus der Bescheinigung jedoch hervorgeht, dass auf-
grund von Besonderheiten, die im Schuldner oder in
der Branche, der er angehört, begründet sind oder
aufgrund sonstiger Umstände oder Verhältnisse,
dennoch davon ausgegangen werden kann, dass
die Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19-Pande-
mie zurückzuführen ist. § 5 Absatz 7 gilt entspre-
chend.
BGBl. 2020, Seite 3294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3294
                            §7

                     Sicherstellung der
                Gläubigergleichbehandlung
                 bei Stützungsmaßnahmen
            anlässlich der COVID-19-Pandemie

     Der Umstand, dass Forderungen im Zusammen-
  hang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rah-
  men von staatlichen Programmen zur Bewältigung
  der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für
  sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbe-
  ziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des
  Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-
  gesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9

  des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturie-
  rungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung.
  Staatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämt-
  liche Finanzhilfen einschließlich der Gewährung von
  Darlehen und die Übernahme einer Bürgschaft, einer
  Garantie oder eine sonstige Übernahme des Ausfall-
  risikos bezüglich von Forderungen Dritter, die durch

  öffentliche Anstalten, Körperschaften oder Rechts-

  trägern öffentlicher Sondervermögen sowie im Mehr-

  heitsbesitz des Bundes, der Länder oder der Kom-

  munen stehenden Rechtsträger gewährt werden.
  Soweit im Rahmen einer staatlichen Leistung das
  Ausfallrisiko übernommen worden ist, ist die besi-
  cherte Forderung als eine Forderung anzusehen,
  die nach Satz 1 im Zusammenhang mit staatlichen
  Leistungen steht.“

                     Artikel 11

              Änderung des
         Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabi-
              lisierungs- und -restrukturierungsgesetz“.

  b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe
     eingefügt:

6. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

     „§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabi-
            lisierungs- und -restrukturierungsgesetz“.

2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende
   Nummer 3a eingefügt:

  „3a. nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
       -restrukturierungsgesetz;“.

3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird folgende
   Nummer 3a eingefügt:

  „3a. in Verfahren nach dem Unternehmensstabili-
       sierungs- und -restrukturierungsgesetz,“.

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                        „§ 13a

                 Verfahren nach dem
             Unternehmensstabilisierungs-
             und -restrukturierungsgesetz

     (1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines

  Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturie-

  rungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr

  für das Verfahren entschieden werden.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf
  Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
  oder eines Sanierungsmoderators.“

5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
                        „§ 25a

                 Verfahren nach dem
             Unternehmensstabilisierungs-
             und -restrukturierungsgesetz
    (1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unter-
  nehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsge-
  setz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die
  Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des
  Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner
  des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.

     (2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauf-
  tragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden
  die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenver-
  zeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017

  des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden
  Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des
  Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturie-
  rungsgesetzes auferlegt sind.“
   a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 durch die folgenden Angaben ersetzt:
       „Hauptabschnitt 5          Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
       Abschnitt 1                Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht

       Abschnitt 2                Beschwerden

       Unterabschnitt 1           Sofortige Beschwerde

       Unterabschnitt 2           Rechtsbeschwerde
       Hauptabschnitt 6           Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.
BGBl. 2020, Seite 3295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3295

b) Nach Teil 2 Hauptabschnitt 4 wird folgender Hauptabschnitt 5 eingefügt:

                                                                                                                                                  Gebühr oder
                                                                                                                                                    Satz der
      Nr.                                                        Gebührentatbestand
                                                                                                                                                  Gebühr nach
                                                                                                                                                   § 34 GKG

                                        „Hauptabschnitt 5
            Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

                                                             Abschnitt 1
                                             Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht

     2510      Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) . . . . . .                                                    150,00 €
                Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige
              des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache ab-
              gegolten.
     2511     Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisie-
              rungs- und Restrukturierungsrahmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €
                (1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.
                (2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungs-
              termin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann
              das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
     2512     In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei
              Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:
              Die Gebühr 2511 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500,00 €
     2513     Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 500,00 €
                Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestel-
              lung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.
     2514     Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators . . . . . . . . . . . .                                            500,00 €
                Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der
              Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.

                                                                       Abschnitt 2
                                                                      Beschwerden

                                                                    Unterabschnitt 1
                                                                     Beschwerde
     2520     Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €
     2521     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
              Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      500,00 €
     2522     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
              Vorschriften gebührenfrei sind:
              Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            66,00 €
                Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
              Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr
              nicht zu erheben ist.

                                                                    Unterabschnitt 2
                                                                   Rechtsbeschwerde

     2523     Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000,00 €
     2524     Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:
              Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000,00 €
     2525     Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach
              anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
              Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 €“.
                Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht
              die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge-
              bühr nicht zu erheben ist.


c) Der bisherige Teil 2 Hauptabschnitt 5 wird Teil 2 Hauptabschnitt 6.

BGBl. 2020, Seite 3296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3296
  d) Nummer 2500 wird Nummer 2600 und wird wie folgt gefasst:

Gebühr oder
  Satz der
          Nr.                                         Gebührentatbestand

        „2600    Verfahren über die Rüge wegen Verletzung
                 (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1
                 Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen

  e) In Nummer 9017 werden im Gebührentatbestand nach der
                                                          Gebühr nach
                                                           § 34 GKG
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
SVertO, § 38 StaRUG):
oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . .    66,00 €“.

Angabe „§ 4a InsO“ die Wörter „sowie an den
     Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach
     dem StaRUG“ eingefügt.

                     Artikel 12

         Änderung des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 29 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem
         Unternehmensstabilisierungs- und -restruk-
         turierungsgesetz“.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Mitglied des Gläubigerausschusses,“ die Wörter
   „Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmode-
   rator, Mitglied des Gläubigerbeirats“ eingefügt.
3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

                           „§ 29a

                    Gegenstandswert in

           Verfahren nach dem Unternehmens-

       stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

     Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Un-
  ternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-
  gesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaft-
  lichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren
  verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.“
4. Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) In der Gliederung werden der Angabe zu Teil 3

     Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 ein Komma und

     die Wörter „Verfahren nach dem Unternehmens-
     stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“ an-
     gefügt.
  b) Der Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterab-
     schnitt 5 werden ein Komma und die Wörter
     „Verfahren nach dem Unternehmensstabilisie-
     rungs- und -restrukturierungsgesetz“ angefügt.
  c) Vorbemerkung 3.3.5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Absatz 1 werden nach der Angabe
           „SVertO“ die Wörter „und Verfahren nach
           dem StaRUG“ eingefügt.
       bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
          „Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem
          StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschie-
          dene Rechte oder wenn mehrere am Schuld-
          ner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren
          jeweiligen Beteiligungen geltend machen.“

   d) In der Anmerkung zu Nummer 3317 werden nach
      der Angabe „SVertO“ ein Komma und die Wörter

      „in einem Verfahren nach dem StaRUG“ einge-
      fügt.

                       Artikel 13

              Änderung des

        Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 204 Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende
   Nummer 10a eingefügt:
   „10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre
         nach dem Unternehmensstabilisierungs- und
         -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläu-
         biger an der Einleitung der Zwangsvollstre-

         ckung wegen des Anspruchs gehindert ist,“.

2. In § 925 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort

   „Insolvenzplan“ die Wörter „oder Restrukturierungs-

   plan“ eingefügt.

                       Artikel 14

                Änderung des
             Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 130a wird aufgehoben.
2. § 177a wird wie folgt gefasst:
                             „§ 177a
     § 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein
   Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in
   § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vor-
   geschriebenen Angaben bedarf es nur für die per-
   sönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.“

                       Artikel 15
                   Änderung des
                  Aktiengesetzes
   Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2020, Seite 3297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3297
1. § 92 Absatz 2 und § 93 Absatz 3 Nummer 6 werden
   aufgehoben.
2. § 116 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der
  Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme
  des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht
  und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und

  § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß.“

3. In § 302 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Insolvenzplan“ die Wörter „oder Restrukturierungs-
   plan“ eingefügt.

                    Artikel 16

              Änderung des
         Gesetzes betreffend
           die Gesellschaften
       mit beschränkter Haftung
   Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64 wie
   folgt gefasst:
   „§ 64 (weggefallen)“.

2. § 64 wird aufgehoben.

3. In § 71 Absatz 4 wird die Angabe „, § 64“ durch die
   Wörter „und aus § 15b der Insolvenzordnung“ er-
   setzt.

                    Artikel 17
            Änderung des
       Genossenschaftsgesetzes
  Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Au-

gust 2020 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 99 wie
   folgt gefasst:
   „§ 99 (weggefallen)“.

2. § 99 wird aufgehoben.

                    Artikel 18

           Änderung des

   Schuldverschreibungsgesetzes

  § 19 des Schuldverschreibungsgesetzes vom

31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Arti-

kel 24 Absatz 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2017

(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Der Überschrift werden die Wörter „und Restruktu-
   rierungssachen“ angefügt.
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
      „(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus
  Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabi-
  lisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem
  Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-

  gesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entspre-
  chend.“

                    Artikel 19
           Änderung des
     Gesetzes zur vorläufigen

     Regelung des Rechts der

  Industrie- und Handelskammern

  Dem § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Re-
gelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-
mern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai
2020 (BGBl. I S. 1067) geändert worden ist, wird fol-
gender Satz angefügt:
„Sie können die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden
ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unter-
nehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.“

                    Artikel 20

               Änderung der
              Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 12
   die Wörter „und Restrukturierungssachen“ ange-
   fügt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden die Wörter „und Restruk-
     turierungssachen“ angefügt.
  b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Vorschriften, welche die Untersagung eines Ge-

     werbes oder die Rücknahme oder den Widerruf

     einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Ge-

     werbetreibenden, die auf ungeordnete Vermö-
     gensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen,
     sind während der Zeit

     1. eines Insolvenzverfahrens,

     2. in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der
        Insolvenzordnung angeordnet sind,

     3. der Überwachung der Erfüllung eines Insol-

        venzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder

     4. in der in einem Stabilisierungs- und Restruk-

        turierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauf-

        tragter bestellt ist, eine Stabilisierungs-

        anordnung wirksam ist oder dem Restruktu-

        rierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur

        Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtli-
        chen Erörterungs- und Abstimmungstermins
        oder zur Bestätigung vorliegt,
     nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe,
     das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insol-
     venzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung
     des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsin-
     struments ausgeübt wurde.“
BGBl. 2020, Seite 3298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3298
                    Artikel 21
              Änderung der
            Handwerksordnung
  § 91 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I

S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6

des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    „(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des
  Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewer-
  bes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der
  Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren
  Bewältigung beraten.“
2. In Absatz 4 werden nach der Angabe „bis 13“ die
   Wörter „sowie Absatz 3a“ eingefügt und wird das
   Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt.

                    Artikel 22

               Änderung des
            Pfandbriefgesetzes
  § 30 Absatz 6a des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai
2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 97 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 5 wird die Angabe „§ 270c“ durch die An-
   gabe „§ 270f Absatz 2“ und werden die Wörter
   „§ 270a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 270b
   Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
2. In Satz 6 wird die Angabe „§ 272 Absatz 1“ durch
   die Wörter „§ 270e Absatz 1 Nummer 4 bis 5 und
   § 272 Absatz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt und werden
   nach dem Wort „Eigenverwaltung“ die Wörter „oder
   der vorläufigen Eigenverwaltung“ eingefügt.
3. In Satz 7 werden die Wörter „§ 270 Absatz 2, § 270a

   Absatz 2 und die §§ 270b,“ durch die Wörter „§ 270c

   Absatz 5,die §§ 270d, 270f Absatz 1 und die §§“
   ersetzt.

                     Artikel 23
              Änderung des
         Betriebsrentengesetzes

   § 9 Absatz 4 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes vom

19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch

Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I

S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Un-
ternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den
Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe
zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet.“

                     Artikel 24
           Änderung des
 Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Dem § 314 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen, in denen eine
Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 1 Satz 1 der Insol-
venzordnung angeordnet worden ist.“

                     Artikel 25

                  Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft.

   (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
   (3) Am 17. Juli 2022 treten in Kraft:

1. in Artikel 1 die §§ 84 bis 88 des Unternehmenssta-

   bilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes und

2. Artikel 7.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                                Berlin, den 22. Dezember
zu verkünden.

2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 3256. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3569d7be13e670a2….