Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/1720 · S. 47
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu Nummer 1 (§ 21 InsO) In der Vergangenheit sind Zweifel aufgetreten, ob auch nach einer Anordnung am selben Tag ein Auftrag noch wirksam eingebracht bzw. eine Finanzsicherheit noch wirksam be- stellt werden kann. Im Interesse des Geschäftsverkehrs wird dies nun eindeutig klargestellt. Maßgeblich ist der System- geschäftstag nach § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes. Zu Nummer 2 (§ 96 InsO) Die Änderung dient der Einführung des Systemgeschäfts- tages nach § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes. Zu Nummer 3 (§ 166 InsO) Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/44/EG. Damit werden auch die den Sys- tembetreibern gestellten Sicherheiten unter den genannten Voraussetzungen vom Verwertungsrecht des Insolvenzver- walters ausgenommen. Zu Nummer 4 (§ 223 InsO) Auch diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/44/EG und gewährleistet den Schutz der den Systembetreibern geleisteten Sicherhei- ten im Rahmen des Planverfahrens.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1720, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 240.786–241.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3D4 · Prüfwert ec1043929c0a3c74….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP