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Artikel 2 · BT-Drs. 17/1720 · S. 47

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1 (§ 21 InsO)
In der Vergangenheit sind Zweifel aufgetreten, ob auch nach
einer Anordnung am selben Tag ein Auftrag noch wirksam
eingebracht bzw. eine Finanzsicherheit noch wirksam be-
stellt werden kann. Im Interesse des Geschäftsverkehrs wird
dies nun eindeutig klargestellt. Maßgeblich ist der System-
geschäftstag nach § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 96 InsO)
Die Änderung dient der Einführung des Systemgeschäfts-
tages nach § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
Zu Nummer 3 (§ 166 InsO)
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10
der Richtlinie 2009/44/EG. Damit werden auch die den Sys-
tembetreibern gestellten Sicherheiten unter den genannten
Voraussetzungen vom Verwertungsrecht des Insolvenzver-
walters ausgenommen.
Zu Nummer 4 (§ 223 InsO)
Auch diese Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1
Nummer 10 der Richtlinie 2009/44/EG und gewährleistet
den Schutz der den Systembetreibern geleisteten Sicherhei-
ten im Rahmen des Planverfahrens.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1720, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 240.786–241.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3D4 · Prüfwert ec1043929c0a3c74….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP