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Artikel 1 · BT-Drs. 17/5712 · S. 22
Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO)
Zu Artikel 1 (Änderung der Insolvenzordnung – InsO) Zu Nummer 1 (Änderung von § 2) § 2 InsO begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Insolvenzgericht. Es ist darin vorgesehen, dass in jedem Landgerichtsbezirk grundsätzlich nur ein Amtsgericht für Insolvenzsachen zuständig ist, nämlich das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts. Durch diese Kon- zentration der Zuständigkeit soll sichergestellt werden, dass Richter und Rechtspfleger an den Insolvenzgerichten durch wiederholte Behandlung ähnlicher Fälle besondere Erfah- rung und Sachkunde in Insolvenzsachen erwerben können (vgl. Bundestagsdrucksache 12/2443 S.109). Als Ausnahme ist es den Landesregierungen derzeit gestattet, die sachliche Zuständigkeit für Insolvenzsachen abweichend zu regeln, wenn dies der sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Nur unter dieser Vorausset- zung können die Länder mehrere Insolvenzgerichte für ei- nen Landgerichtsbezirk bestimmen. Dadurch sollten auch die Gegebenheiten in mehreren, örtlich getrennten Wirt- schaftsschwerpunkten berücksichtigt werden können. Diese Vorgaben wurden jedoch bei der Umsetzung in den Bundesländern nicht durchgängig beachtet. So gibt es der- zeit bei 116 Landgerichtsbezirken in Deutschland insgesamt 191 Insolvenzgerichte. Gerade bei Unternehmensinsolvenz- verfahren, bei denen eine Fortführung und Sanierung bei- spielsweise durch einen Insolvenzplan in Betracht kommt, ist eine zügige und sachkundige Begleitung durch das Insol- venzgericht jedoch unabdingbar. Dies erfordert, dass die be- teiligten Gerichtspersonen Erfahrung auch mit den Sanie- rungsinstrumenten der Insolvenzordnung sammeln. Auch sind Fortbildungsmaßnahmen zum Recht der Unterneh- mensinsolvenz und des Insolvenzplans nur bei regelmäßiger Befassung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 137.569 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/5712, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.862–221.431 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert a9665f1f6487c841….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP