§ 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
Stand: 10.06.2019
Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer Anordnung nach § 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden, so sind die geschuldeten Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an zu zahlen, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös zu rechnen ist.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 169 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.04.2026 – 12 U 32/24
- BGH, 16.02.2006 – IX ZR 26/05Zitiert von 11
- BGH, 20.02.2003 – IX ZR 81/02Zitiert von 14
- BGH, 03.12.2009 – IX ZR 7/09Zitiert von 7
- BGH, 17.07.2008 – IX ZR 132/07Zitiert von 9
- BGH, 14.11.2019 – IX ZR 50/17Insolvenzrechtliche Verwertungsrechte an GarantieansprüchenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG München, 03.02.2025 – 1508 IN 1912/15
- OLG Nürnberg, 31.01.2024 – 13 U 1171/23
- BGH, 09.12.2021 – IX ZR 201/20Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer Gesellschaftssicherheit zur Befriedigung der Forderung eines Dritten bei ebenfalls sicherheitsleistendem Gesellschafter; Umfang des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüchen des Dritten; Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den GesellschafterZitiert von 11
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