§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/20#abs-1 (1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/20#abs-2 (2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 20 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Frankfurt (Oder), 14.08.2019 – 412 Cs 72/19Zitiert von 1
- LG Aachen, 30.12.2011 – 6 T 132/11
- BGH, 08.07.2004 – IX ZB 209/03Insolvenzverfahren: Erfordernis eines Eigeninsolvenzantrags des Schuldners als Voraussetzung für den Antrag auf Restschuldbefreiung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- AG Frankfurt (Oder), 12.03.2020 – 412 Cs 147/18
- BGH, 07.05.2009 – IX ZB 202/07Zitiert von 5
- BGH, 17.02.2005 – IX ZB 176/03Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des nach Verfahrenseröffnung gestellten Restschuldbefreiungsantrags bei unterlassener Fristsetzung für den Eigenantrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG Göttingen, 26.02.2025 – 5 Qs 1/25
- LG Frankenthal (Pfalz), 21.02.2025 – 1 T 6/25
- AG München, 04.08.2023 – 1542 IN 3383/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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