Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund126 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/20#abs-1 (1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/20#abs-2 (2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

§ 19 § 21