§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/67#abs-1 (1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/67#abs-2 (2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/67#abs-3 (3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 67 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG München, 21.02.2023 – 1542 IN 1308/20Zitiert von 6
- AG Duisburg, 03.07.2003 – 62 IN 41/03
- BGH, 01.03.2007 – IX ZB 47/06Zitiert von 12
- BGH, 05.03.2009 – IX ZB 148/08
- LG Münster, 28.01.2026 – 5 T 415/25
- LG Münster, 28.10.2025 – 5 T 415/25
Zuletzt entschieden
- AG München, 12.05.2025 – 1542 IN 686/24
- LG Münster, 20.12.2023 – 5 T 131/23
- LAG Düsseldorf, 29.09.2022 – 5 Sa 398/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.