Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 67 Einsetzung des Gläubigerausschusses

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/67#abs-1 (1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/67#abs-2 (2) Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/67#abs-3 (3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.

§ 66 § 68