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Artikel 5 · BT-Drs. 19/24181 · S. 190

Zu Artikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1
Die Ermächtigung der Landesregierungen zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Insol-
venzverfahren zusätzliche Amtsgerichte zu bestimmen, wird auf Verbraucherinsolvenzverfahren und die beson-
deren Arten des Insolvenzverfahrens des Elften Teils der InsO beschränkt. Hierdurch wird eine Empfehlung der
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 191 –                       Drucksache 19/24181


ESUG-Evaluierung aufgegriffen. Zum Aufbau spezifischer Expertise für ESUG-Verfahren wird im Forschungs-
bericht die Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit auf höchstens ein Amtsgericht je Landgerichtsbezirk
empfohlen und ein weitergehender Ansatz präferiert, wonach je Oberlandesgerichtsbezirk nur ein Amtsgericht
zuständig sein soll (ESUG-Evaluierung, Forschungsbericht, S. 239). Durch die Änderungen wird zukünftig ein
Insolvenzgericht je Landgerichtsbezirk für Unternehmensinsolvenzen zuständig sein. Eine weitergehende Kon-
zentration wird nicht zwingend vorgegeben, kann von den Ländern jedoch vorgenommen werden.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Durch die Vorschrift soll eine effiziente und erleichterte Verfahrensbearbeitung sowie Kontinuität bei den Ge-
richten ermöglicht werden. Das Insolvenzgericht, das bereits als Restrukturierungsgericht zuständig war, ist in
besonderem Maße mit den Besonderheiten des schuldnerischen Unternehmens und den handelnden Personen so-
wie einem Teil der Gläubigerschaft vertraut und kann diese Kenntnisse verfahrensförderlich einsetzen und eine
reibungslose sowie kompetente Verfahrensabwicklung sicherstellen.
Da die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restruturierungsrahmens eine vertiefte Prüfung
und Fallbefassung durch das Restrukturierungsge

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 92.048 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24181, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 752.924–844.972 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 6df52d952b6d05f0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP