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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 502
BGBl. 2004 I S. 502 · 64.395 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 5. April 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt
nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsi-
cherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes
und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprü-
chen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs-
oder Übertragungsverträgen, die in ein System nach
§ 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht
wurden.“
2. Dem § 81 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicher-
heiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesenge-
setzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129
bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung
erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die
Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen
musste.“
3. § 96 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht
der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des
§ 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Ver-
rechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Über-
weisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen
entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16
des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das
der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Ver-
rechnung spätestens am Tage der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erfolgt.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43).
4. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Finanzterminge-
schäfte“ durch das Wort „Finanzleistungen“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende von Num-
mer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 angefügt:
„6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1
Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Vertragsverletzun-
gen“ durch die Wörter „Vorliegen eines Insol-
venzgrundes“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet
sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbar-
ten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu
einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens jedoch am fünften Werktag nach der
Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für
einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit
maßgeblich ist. Treffen die Parteien keine Verein-
barung, ist der zweite Werktag nach der Eröffnung
des Verfahrens maßgebend.“
5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer
Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung
enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine
zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17
des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der
Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwi-
schen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten
und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederher-
zustellen (Margensicherheit).“
6. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 892, 893“ durch
die Angabe „§ 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893“
ersetzt .
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.

7. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
dung
1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu
Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach
§ 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Siche-
rung seiner Ansprüche aus dem System
besteht,
2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu
Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder Vertragsstaats
des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu
Gunsten der Europäischen Zentralbank be-
steht, und
3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1
Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.“
8. In § 223 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „hin-
sichtlich“ die Angabe „der Finanzsicherheiten im
Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes
sowie“ eingefügt und in Nummer 1 die Angabe „§ 96
Abs. 2 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 16
des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
9. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Satz 2
oder Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 16 des Kre-
ditwesengesetzes“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zur Insolvenzordnung
In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I
S. 345), wird nach Artikel 103a folgender Artikel 103b ein-
gefügt:
„Artikel 103b
Überleitungsvorschrift zum Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
und zur Änderung des Hypotheken-
bankgesetzes und anderer Gesetze
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 9. April 2004 eröff-
net worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzli-
chen Vorschriften weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 41 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 1259 bis
1272 (weggefallen)“ durch folgende Angaben ersetzt:
„§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes
§§ 1260 bis 1272 (weggefallen)“.
2. Nach § 1258 wird folgender § 1259 eingefügt:
„§ 1259
Verwertung des gewerblichen Pfandes
Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für
die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder
Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren,
dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand
zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vorneh-
men kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an
der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In
diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der
Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als
von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233
bis 1239 finden keine Anwendung.“
3. Dem § 1279 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Markt-
preis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.“
4. Dem § 1295 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1259 findet entsprechende Anwendung.“
Artikel 4
Änderung des Depotgesetzes
In § 16 des Depotgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird nach
den Wörtern „Formvorschriften des“ die Angabe „§ 4
Abs. 2, des“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-
dert:
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt:
„(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schrift-
liche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45)
einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teil-
nehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinsti-
tut, die von der Deutschen Bundesbank oder der

zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder
Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen
den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie
im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der
Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen
entsprechen.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes
sind Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumen-
te sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließ-
lich jeglicher damit in Zusammenhang stehender
Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form
eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder
im Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer
Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und
einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2
Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni
2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)
aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt
werden. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Arti-
kel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG
genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt
eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der
Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder
aus der Vermittlung von Verträgen über
a) die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten,
b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare
Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von
Finanzinstrumenten
dient. Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift
sind auch Termingeschäfte, deren Preis von anderen
als den in Absatz 11 Satz 4 Nr. 1 bis 5 genannten
Basiswerten abhängt. Gehört der Sicherungsgeber zu
den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/
47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so
sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Antei-
le an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290
Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicher-
heiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung
der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten ste-
hen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern
gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1
Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaf-
ten, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.“
2. In § 24b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 2
der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksam-
keit von Abrechnungen und Zahlungs- sowie Wertpa-
pierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L
166 S. 45)“ durch die Angabe „nach § 1 Abs. 16“
ersetzt.
3. In § 46a Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Zen-
tralbanken“ die Wörter „und von Finanzsicherheiten“
eingefügt.
Artikel 6
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Dem § 89 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-
temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-
ken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend
Anwendung.“
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über Bausparkassen
Dem § 15 des Gesetzes über Bausparkassen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-
temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-
ken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend
Anwendung.“
Artikel 8
Änderung
des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie
folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sichergestellt
sein“ die Angabe „sowie der Barwert der eingetra-
genen Deckungswerte den Gesamtwert der zu
deckenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken-
pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 6 Satz 2
um 2 vom Hundert übersteigen (sichernde Über-
deckung)“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die sichernde Überdeckung muss in ersatzde-
ckungsfähigen Werten bestehen; die Beschrän-
kung des Absatzes 5 ist insoweit nicht anzuwen-
den.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ordentliche Deckung“ die Wörter „oder sichernde
Überdeckung“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der
Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 als eingetrage-
ne Deckungswerte.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6
Abs. 6 Satz 2“ die Wörter „zuzüglich der sichernden
Überdeckung“ eingefügt.
4. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank
das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im
Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die
Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbrief-
gläubiger sind aus den eingetragenen Werten voll zu
befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen der Hypotheken-
bank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen
Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6
Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Hypothekenbank auf Antrag der Aufsichts-
behörde eine oder zwei geeignete natürliche Perso-
nen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das
Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über
sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die
Hypothekenbank nach der Bestellung des Sachwal-
ters über einen im Hypothekenregister eingetragenen
Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die
§§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben
unberührt. Hat die Hypothekenbank am Tag der
Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet,
dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sach-
walter darf mit Wirkung für die Deckungsmasse
Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordne-
te Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der
vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger
erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Hypotheken-
bank gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Wenn die Hypothekenbank ein Grundstück
über die Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 hinaus
beliehen hat, so unterliegen die im Register eingetra-
genen Hypotheken und gesicherten Forderungen
auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbe-
fugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 22 Abs. 2
nicht als Deckungswerte gelten. Der Sachwalter zieht
die Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen
Fälligkeit ein. Er führt nach Abzug angemessener Ver-
waltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab,
der bei getrennten Darlehensverträgen und entspre-
chenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse
entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zah-
lung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vor-
rangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypo-
theken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des
§ 11 Abs. 2 unter Zugrundelegung des zuletzt vor
Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswer-
tes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Dar-
lehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt
werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Tei-
lung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige
Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang
vor.
(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-
gen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung ein-
schließlich der sichernden Überdeckung offensicht-
lich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der
Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedi-
gung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Ver-
waltungskosten verbleibende Werte sind an die Insol-
venzmasse herauszugeben.
(5) Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank
kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon vor der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen der Hypothekenbank bei Vorliegen der Vorausset-
zungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen
Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses
Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach
Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den
§§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maß-
nahmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im
Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
der Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes
Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kann nur von der Aufsichtsbehör-
de gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzu-
wenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Ver-
mögen der Hypothekenbank können die Pfandbrief-
gläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls
geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften
für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesonde-
re § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der
Insolvenzordnung entsprechend.
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rech-
te der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt
unberührt.
(8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach
§ 6 Abs. 6 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.“
5. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35g eingefügt:
„§ 35a
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
Gerichts des Sitzes der Hypothekenbank. Das Gericht
kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder
einen Bericht über den Sachstand und die Geschäfts-
führung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter
auf Antrag der Aufsichtsbehörde abberufen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegen-
über der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder in die
Pflichten ein, die von der Hypothekenbank nach die-
sem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusam-
menhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu
erfüllen sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die
Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem

zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-
züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die
Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von
Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die
Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
Register eingetragenen Hypotheken in das Grund-
buch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und
nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die
Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt wür-
den. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grund-
buchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei
denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen
worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwal-
ter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung
der Sachwalterbestellung zu beantragen.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter ein-
schließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner
Auslagen sind aus den im Hypothekenregister einge-
tragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der
Hypothekenbank setzt die Vergütung und die Ausla-
gen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4
Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
chend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit
eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht
sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-
resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu
prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Auf-
sichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die
der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten
sind aus den im Register eingetragenen Werten zu tra-
gen.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-
rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
ten Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflicht-
verletzung der Hypothekenbank zum Schadenersatz
verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
Insolvenzverfahren der Hypothekenbank oder die Ver-
waltung der Deckungswerte von Bedeutung sein kön-
nen.
§ 35b
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der im
Hypothekenregister eingetragenen Werte, auch
soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene
Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Hypotheken-
pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vor-
schriften auf eine andere Hypothekenbank übertra-
gen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens fol-
gende Angaben enthalten:
1. die Firma und den Sitz der übertragenden Hypo-
thekenbank und der übernehmenden Hypothe-
kenbank,
2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
Hypothekenregister eingetragenen Werte und der
Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als
Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegen-
leistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden
Werte und Verbindlichkeiten aus Hypotheken-
pfandbriefen.
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen
im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen
Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung
bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeich-
nung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkei-
ten aus Hypothekenpfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3
anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu
beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug
genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des
einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden
sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufü-
gen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-
kundet werden.
§ 35c
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Hypothekenbank haben die Übertra-
gung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
der jeweiligen Hypothekenbank anzumelden. Der
Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausferti-
gung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die
Zustimmungsurkunde der Aufsichtsbehörde beizufü-
gen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank erst
eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister
des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank ein-
getragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregis-
ter des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank
ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertra-
gung erst mit der Eintragung im Handelsregister des
Sitzes der übertragenden Hypothekenbank wirksam
wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden
Hypothekenbank hat von Amts wegen dem Gericht
des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank den
Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und
einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersen-
den. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des
Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank von
Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung
im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-
gung beteiligten Hypothekenbanken hat jeweils die
von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung
von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen
Inhalt nach bekannt zu machen.
§ 35d
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-
delsregister des Sitzes der übertragenden Hypothe-
kenbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeich-

neten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als
Gesamtheit auf die übernehmende Hypothekenbank
über. Durch die Eintragung wird der Mangel der nota-
riellen Beurkundung des Übertragungsvertrags
geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlich-
keiten haften die übertragende Hypothekenbank und
die übernehmende Hypothekenbank als Gesamt-
schuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung
gilt § 35 Abs. 4 entsprechend. § 35 Abs. 3 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sach-
walters die übernehmende Hypothekenbank tritt.
§ 35e
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbe-
hörde kann der Sachwalter mit einer anderen Hypo-
thekenbank vereinbaren, dass die im Hypothekenre-
gister der insolventen Hypothekenbank eingetrage-
nen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht
als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise
treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen
Hypothekenbank für die andere Hypothekenbank ver-
waltet werden, soweit die andere Hypothekenbank
die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der
insolventen Hypothekenbank übernimmt. Der Vertrag
bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefver-
bindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch
verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der
anderen Hypothekenbank und der insolventen Hypo-
thekenbank oder deren Gläubigern als Werte der
anderen Hypothekenbank, auch wenn sie nicht auf
diese übertragen wurden.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende
Übertragungsanspruch ist in das Register der anderen
Hypothekenbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne
des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregis-
ter der insolventen Hypothekenbank eingetragenen
Werte gelten als im Register der anderen Hypotheken-
bank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Hypo-
thekenbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse
insoweit gegenüber der insolventen Hypothekenbank
wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im
Deckungsregister der insolventen Bank bei den ein-
zelnen Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 35f
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
masse nach § 35b Abs. 1 muss der bei der insolventen
Hypothekenbank verbleibende Teil der Deckungs-
masse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung
genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teil-
weisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungs-
masse nach § 35e Abs. 1.
§ 35g
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbe-
hörde nach § 35b Abs. 1 sowie § 35e Abs. 1 Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.“
6. Der bisherige § 35a wird § 36.
7. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „§§ 22, 29 bis 35a“
durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 3, §§ 29 bis 34a, 35
Abs. 1, 2 und 4 bis 9, §§ 35a bis 36“ ersetzt.
Artikel 8a
Änderung
des Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August
2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sicherge-
stellt sein“ die Angabe „sowie der Barwert der
eingetragenen Deckungswerte den Gesamt-
wert der zu deckenden Verbindlichkeiten aus
Pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 5
Satz 2 um 2 vom Hundert übersteigen
(sichernde Überdeckung)“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die sichernde Überdeckung muss in ersatz-
deckungsfähigen Werten bestehen; die
Beschränkung des Absatzes 4 ist insoweit
nicht anzuwenden.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ das
Wort „(Bundesanstalt)“ eingefügt.
2. In § 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ordentliche
Deckung“ die Wörter „oder sichernden Überdeckung“
eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
(1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das
Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothe-
kenregister eingetragenen Werte nicht in die Insol-
venzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger
sind aus den eingetragenen Werten voll zu befriedi-
gen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen der Kreditanstalt nicht
berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbrief-
gläubiger nur im Umfang des Absatzes 5 Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Kreditanstalt auf Antrag der Bundesanstalt
eine oder zwei geeignete natürliche Personen als
Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die
eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu ver-
fügen, auf den Sachwalter über. Hat die Kreditanstalt
nach der Bestellung des Sachwalters über einen im
Hypothekenregister eingetragenen Wert verfügt, so ist
diese Verfügung unwirksam; die §§ 892, 893 des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. Hat die
Kreditanstalt am Tag der Bestellung des Sachwalters
verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestel-
lung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für
die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte tätigen, soweit
dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmas-
se im Interesse der vollständigen Befriedigung der
Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt
die Kreditanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-
gen, dass eingetragene Werte, soweit sie zur Deckung
einschließlich der sichernden Überdeckung offen-
sichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwal-
ter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach
Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung
der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an
die Insolvenzmasse herauszugeben.
(4) Das Gericht des Sitzes der Kreditanstalt kann
auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Kreditanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter
ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters
gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1
ernannten Sachwalter entsprechend.
(5) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46
und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnah-
men in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im Falle
der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der
Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes
Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kann nur von der Bundesanstalt
gestellt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwen-
den. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen
der Kreditanstalt können die Pfandbriefgläubiger ihre
Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend
machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für abson-
derungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52
Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenz-
ordnung entsprechend.
(6) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rech-
te der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt
unberührt.
(7) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach
§ 2 Abs. 5 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.“
4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6g eingefügt:
„§ 6a
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
Gerichts des Sitzes der Kreditanstalt. Das Gericht
kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder
einen Bericht über den Sachstand und die Ge-
schäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sach-
walter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt
gegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein, die
von der Kreditanstalt nach diesem Gesetz und dem
Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Ver-
waltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die
Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem
zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-
züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die
Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von
er Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die
Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken in
das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des
Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist,
dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger
benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sach-
walter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden
Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwal-
ters eingetragen worden ist, im Hypothekenregister
gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt
die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestel-
lung zu beantragen.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter ein-
schließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner
Auslagen sind aus den im Hypothekenregister einge-
tragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der
Kreditanstalt setzt die Vergütung und die Auslagen auf
Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3
und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit
eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht
sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-
resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu
prüfen, den die Bundesanstalt bestellt. Die Bundesan-
stalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bun-
desanstalt dadurch entstehenden Kosten sind aus
den im Hypothekenregister eingetragenen Werten zu
tragen.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-
rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
ten Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflicht-
verletzung der Kreditanstalt zum Schadenersatz ver-
pflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
Insolvenzverfahren der Kreditanstalt oder die Verwal-
tung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
§ 6b
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-
mung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im
Hypothekenregister eingetragenen Werte und Ver-
bindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach
den folgenden Vorschriften auf eine andere Kreditan-
stalt übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens fol-
gende Angaben enthalten:
1. die Firma und den Sitz der übertragenden Kredit-
anstalt und der übernehmenden Kreditanstalt,

2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
Hypothekenregister eingetragenen Werte und der
Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit
und gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden
Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen
im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen
Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung
bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeich-
nung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkei-
ten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwen-
den. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im
Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen wer-
den, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen
Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem
Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-
kundet werden.
§ 6c
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Kreditanstalt haben die Übertragung
zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
jeweiligen Kreditanstalt anzumelden. Der Anmeldung
sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder
öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustim-
mungsurkunde der Bundesanstalt beizufügen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt erst einge-
tragen werden, nachdem sie im Handelsregister des
Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt eingetragen
worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sit-
zes der übernehmenden Kreditanstalt ist mit dem Ver-
merk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der
Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertra-
genden Kreditanstalt wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Kre-
ditanstalt hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes
der übernehmenden Kreditanstalt den Tag der Eintra-
gung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug
aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Ein-
gang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der
übernehmenden Kreditanstalt von Amts wegen den
Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregis-
ter zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-
gung beteiligten Kreditanstalten hat jeweils die von
ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von
Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt
nach bekannt zu machen.
§ 6d
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-
delsregister des Sitzes der übertragenden Kreditan-
stalt gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten
Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit
auf die übernehmende Kreditanstalt über. Durch die
Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkun-
dung des Übertragungsvertrags geheilt. Für die über-
tragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die über-
tragende Kreditanstalt und die übernehmende Kredit-
anstalt als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung
gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
§ 6e
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt
kann der Sachwalter mit einer anderen Kreditanstalt
vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der
insolventen Kreditanstalt eingetragenen Werte ganz
oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter
der insolventen Kreditanstalt für die andere Kreditan-
stalt verwaltet werden, soweit die andere Kreditanstalt
die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der
insolventen Kreditanstalt übernimmt. Der Vertrag
bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefver-
bindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch ver-
walteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der
anderen Kreditanstalt und der insolventen Kreditan-
stalt oder deren Gläubigern als Werte der anderen
Kreditanstalt, auch wenn sie nicht auf diese übertra-
gen wurden.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende
Übertragungsanspruch ist in das Hypothekenregister
der anderen Kreditanstalt einzutragen. Die im Vertrag
im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Hypo-
thekenregister der insolventen Kreditanstalt eingetra-
genen Werte gelten als im Hypothekenregister der
anderen Kreditanstalt eingetragen. Sofern bei der
anderen Kreditanstalt ein Treuhänder bestellt ist,
nimmt dieser seine Aufgaben und Befugnisse inso-
weit gegenüber der insolventen Kreditanstalt wahr.
Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Hypo-
thekenregister der insolventen Bank bei den einzelnen
Deckungswerten zu vermerken.
§ 6f
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
masse nach § 6b Abs. 1 muss der bei der insolventen
Kreditanstalt verbleibende Teil der Deckungsmasse
den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genü-
gen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilwei-
sen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmas-
se nach § 6e Abs. 1.
§ 6g
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesan-
stalt nach § 6b Abs. 1 sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 haben
keine aufschiebende Wirkung.“
5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die öffent-
lich-rechtlichen Kreditanstalten nach den Vorschriften
dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus.
Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erfor-
derlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Kreditan-
stalt mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen
Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. Die von
anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt
unberührt.“

Artikel 8b
Änderung des Schiffsbankgesetzes
Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I
S. 3387), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Zusätzlich muss der Wert der eingetragenen
Deckungswerte den Gesamtwert der zu decken-
den Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen um
2 vom Hundert übersteigen (sichernde Überde-
ckung). Die sichernde Überdeckung muss in
ersatzdeckungsfähigen Werten bestehen; die
Beschränkung des Absatzes 4 ist insoweit nicht
anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „vom
15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)“
durch die Angabe „in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „vom 15. November
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)“ gestrichen.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ordentli-
che Deckung“ die Wörter „oder sichernde Über-
deckung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Darlehensforderungen nebst den zu
ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken
gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als eingetragene De-
ckungswerte. Lässt die Aufsichtsbehörde nach
§ 10 Abs. 2 Satz 3 eine darüber hinausgehende
Beleihung zu, so ist deren Grenze maßgeblich.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schiffs-
pfandbriefe“ die Wörter „zuzüglich der sichernden
Überdeckung“ eingefügt.
5. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
(1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbrief-
bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im
Deckungsregister eingetragenen Werte nicht in die
Insolvenzmasse. Die Forderungen der Schiffspfand-
briefgläubiger sind aus den eingetragenen Werten
voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiffs-
pfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren
nehmen Schiffspfandbriefgläubiger nur im Umfang
des Absatzes 6 Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Schiffspfandbriefbank auf Antrag der Auf-
sichtsbehörde eine oder zwei geeignete natürliche
Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht
das Recht, die im Deckungsregister eingetragenen
Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den
Sachwalter über. Hat die Schiffspfandbriefbank nach
der Bestellung des Sachwalters über einen im
Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist
diese Verfügung unwirksam; die §§ 16 und 17 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken bleiben unberührt. Hat die
Schiffspfandbriefbank am Tag der Bestellung des
Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach
der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit
Wirkung für die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte
tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der
Deckungsmasse im Interesse der vollständigen Be-
friedigung der Schiffspfandbriefgläubiger erforder-
lich ist. Insoweit vertritt er die Schiffspfandbriefbank
gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Wenn die Schiffspfandbriefbank ein Schiff
oder Schiffsbauwerk über den nach den §§ 9, 10 Abs. 2
deckungsfähigen Betrag hinaus beliehen hat, so
unterliegen die im Deckungsregister eingetragenen
Darlehensforderungen nebst den zu ihrer Sicherung
dienenden Schiffshypotheken auch insoweit der Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters,
als sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als Deckungswerte
gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen ent-
sprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Er
führt nach Abzug angemessener Verwaltungskosten
den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei
getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden
einzelnen Schiffshypotheken auf die Insolvenzmasse
entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete
Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit
vorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige
Schiffshypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die
Grenze des § 10 Abs. 2 Satz 1 unter Zugrundelegung
des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen
Beleihungswertes, im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 3 die
von der Aufsichtsbehörde zugelassene höhere Gren-
ze. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Dar-
lehensrückzahlungsforderung und Schiffshypothek
geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten
der Teilung. Die durch Teilung entstandene
deckungsfähige Schiffshypothek geht der nicht
deckungsfähigen im Rang vor.
(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-
gen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung ein-
schließlich der sichernden Überdeckung offensicht-
lich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter
der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befrie-
digung der Schiffspfandbriefgläubiger und Deckung
der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an
die Insolvenzmasse herauszugeben.
(5) Das Gericht des Sitzes der Schiffspfandbrief-
bank kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon
vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schiffspfandbriefbank bei Vorlie-

gen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwe-
sengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die
Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vor-
schriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten
Sachwalter entsprechend.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den
§§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene
Maßnahmen in Bezug auf die Deckungsmasse tref-
fen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Über-
schuldung der Deckungsmasse findet über sie ein
gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der
Aufsichtsbehörde gestellt werden. Absatz 4 ist ent-
sprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über
das übrige Vermögen der Schiffspfandbriefbank
können die Schiffspfandbriefgläubiger ihre Forde-
rungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im
Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsbe-
rechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190
Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung ent-
sprechend.
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
bleibt unberührt.“
6. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36g eingefügt:
„§ 36a
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
Gerichts des Sitzes der Schiffspfandbriefbank. Das
Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Aus-
künfte oder einen Bericht über den Sachstand und
die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann
den Sachwalter auf Antrag der Aufsichtsbehörde
abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der
Sachwalter tritt gegenüber der Aufsichtsbehörde
und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der
Schiffspfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem
Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Ver-
waltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die
Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem
zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-
züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die
Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von
Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die
Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
Deckungsregister eingetragenen Rechten an Schif-
fen in das Schiffsregister, bei den im Deckungsregis-
ter eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken in
das Schiffsbauregister einzutragen, wenn nach den
Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintra-
gung die Schiffspfandbriefgläubiger benachteiligt
würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim
Registergericht zu beantragen. Werden Rechte, bei
denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen
worden ist, im Deckungsregister gelöscht, so hat der
Sachwalter beim Registergericht die Löschung der
Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter
einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung
seiner Auslagen sind aus den im Deckungsregister
eingetragenen Werten zu tragen. Das Gericht des
Sitzes der Schiffspfandbriefbank setzt die Vergütung
und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest.
§ 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit
eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht
sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-
resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu
prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Auf-
sichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die
der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten
sind aus den im Deckungsregister eingetragenen
Werten zu tragen.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-
rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
haften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei
Pflichtverletzung der Schiffspfandbriefbank zum
Schadenersatz verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
Insolvenzverfahren der Schiffspfandbriefbank oder
die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung
sein können.
§ 36b
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der
im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch
soweit sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als eingetragene
Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Schiffs-
pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden
Vorschriften auf eine andere Schiffspfandbriefbank
übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. die Firma und den Sitz der übertragenden Schiffs-
pfandbriefbank und der übernehmenden Schiffs-
pfandbriefbank,
2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
Deckungsregister eingetragenen Werte und der
Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen als
Gesamtheit und gegebenenfalls über eine
Gegenleistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden
Werte und Verbindlichkeiten aus Schiffspfand-
briefen.
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen
im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemei-
nen Vorschriften eine besondere Art der Bezeich-
nung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die
Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Ver-
bindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen nach Absatz 2
Nr. 3 anzuwenden. § 36 der Schiffsregisterordnung

ist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden
Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuwei-
sung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die
Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anla-
gen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-
kundet werden.
§ 36c
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Schiffspfandbriefbank haben die
Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der jeweiligen Schiffspfandbriefbank
anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungs-
vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Auf-
sichtsbehörde beizufügen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Schiffspfandbriefbank
erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsre-
gister des Sitzes der übernehmenden Schiffspfand-
briefbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im
Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
Schiffspfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu verse-
hen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im
Handelsregister des Sitzes der übertragenden Schiffs-
pfandbriefbank wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden
Schiffspfandbriefbank hat von Amts wegen dem
Gericht des Sitzes der übernehmenden Schiffs-
pfandbriefbank den Tag der Eintragung der Übertra-
gung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Han-
delsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mit-
teilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmen-
den Schiffspfandbriefbank von Amts wegen den Tag
der Eintragung der Übertragung im Handelsregister
zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Über-
tragung beteiligten Schiffspfandbriefbanken hat
jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der
Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger
ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
§ 36d
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-
delsregister des Sitzes der übertragenden Schiffs-
pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag
bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten
als Gesamtheit auf die übernehmende Schiffspfand-
briefbank über. Durch die Eintragung wird der Man-
gel der notariellen Beurkundung des Übertragungs-
vertrags geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefver-
bindlichkeiten haften die übertragende Schiffspfand-
briefbank und die übernehmende Schiffspfandbrief-
bank als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung
gilt § 36 Abs. 4 entsprechend. § 36 Abs. 3 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
Sachwalters die übernehmende Schiffspfandbrief-
bank tritt.
§ 36e
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbe-
hörde kann der Sachwalter mit einer anderen Schiffs-
pfandbriefbank vereinbaren, dass die im Deckungs-
register der insolventen Schiffspfandbriefbank ein-
getragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 20
Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder
teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der
insolventen Schiffspfandbriefbank für die andere
Schiffspfandbriefbank verwaltet werden, soweit die
andere Schiffspfandbriefbank die Haftung für die
gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Schiffs-
pfandbriefbank übernimmt. Der Vertrag bedarf der
Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkei-
ten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch
verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der
anderen Schiffspfandbriefbank und der insolventen
Schiffspfandbriefbank oder deren Gläubigern als
Werte der anderen Schiffspfandbriefbank, auch
wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende
Übertragungsanspruch ist in das Deckungsregister
der anderen Schiffspfandbriefbank einzutragen. Die
im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten
und im Deckungsregister der insolventen Schiffs-
pfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als im
Register der anderen Schiffspfandbriefbank einge-
tragen. Der Treuhänder der anderen Schiffspfand-
briefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse
insoweit gegenüber der insolventen Schiffspfand-
briefbank wahr. Die teilweise treuhänderische Ver-
waltung ist im Deckungsregister der insolventen
Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermer-
ken.
(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 36f
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
masse nach § 36b Abs. 1 muss der bei der insolven-
ten Schiffspfandbriefbank verbleibende Teil der
Deckungsmasse den Vorschriften über die Schiffs-
pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entspre-
chend für den Fall der teilweisen treuhänderischen
Verwaltung der Deckungsmasse nach § 36e Abs. 1.
§ 36g
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichts-
behörde nach § 36b Abs. 1 sowie § 36e Abs. 1 Satz 1
haben keine aufschiebende Wirkung.“
7. Der bisherige § 36a wird § 37 und wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe,
dass auch die sichernde Überdeckung in Werten
mit ausländischer Währung gleicher Gattung
bestehen muss.“
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 35 und 36“
durch die Angabe „§§ 35 bis 36g“ ersetzt.

8. Der bisherige § 36b wird § 37a und in Absatz 2 Satz 1
die Angabe „die § 7 bezeichnete Grenze“ durch die
Angabe „die in § 7 bezeichnete Grenze“ ersetzt.
9. Der bisherige § 36c wird § 37b und in Satz 1 die
Angabe „§ 36b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 37a
Abs. 2“ ersetzt.
10. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6
Abs. 1 und 5“ ein Komma eingefügt und die Angabe
„und der §§ 8, 20, 28 bis 33, 35 bis 36c“ durch die
Angabe „des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 3
und der §§ 20, 28 bis 33, 35 bis 37b“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Fünften
Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes
Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe
„§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ und die
Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über
das Kreditwesen“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2b
Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 einge-
fügt:
„5. § 35a Abs. 2 Satz 3, § 35c Abs. 1 bis 3 und § 35d
Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Han-
delsregisters das Genossenschaftsregister tritt.“
3. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
Artikel 10
Änderung des
DG Bank-Umwandlungsgesetzes
In § 11 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes
vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) wird die Angabe
„des § 35 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 35
bis 35g“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
In § 8 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das durch Arti-
kel 169 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe „des § 35
Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 35 bis 35g“
ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2
des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Kreditwesen“
ein Komma und die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypotheken-
bankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“
eingefügt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 5. April 2004
verkünden.
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 502. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3fe7fdc938b6984a….