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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 502

BGBl. 2004 I S. 502 · 64.395 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 502
                                     Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
     und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze*)
                                                         Vom 5. April 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
             Änderung der Insolvenzordnung
  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt
   nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsi-
   cherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes
   und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprü-
   chen und Leistungen aus Überweisungs-, Zahlungs-
   oder Übertragungsverträgen, die in ein System nach
   § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht
   wurden.“

2. Dem § 81 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicher-
   heiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesenge-
   setzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129
   bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung
   erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die

   Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen
   musste.“

3. § 96 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht
   der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des
   § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Ver-
   rechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Über-
   weisungs-, Zahlungs- oder Übertragungsverträgen
   entgegen, die in ein System im Sinne des § 1 Abs. 16
   des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das
   der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Ver-
   rechnung spätestens am Tage der Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens erfolgt.“

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
   Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43).

4. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Finanzterminge-
      schäfte“ durch das Wort „Finanzleistungen“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende von Num-
          mer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende
          Nummer 6 angefügt:

          „6. Finanzsicherheiten im Sinne des § 1
              Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.“

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Vertragsverletzun-
          gen“ durch die Wörter „Vorliegen eines Insol-
          venzgrundes“ ersetzt.

   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet
      sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbar-
      ten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der zu
      einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt,
      spätestens jedoch am fünften Werktag nach der
      Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für
      einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit
      maßgeblich ist. Treffen die Parteien keine Verein-
      barung, ist der zweite Werktag nach der Eröffnung
      des Verfahrens maßgebend.“

5. Dem § 130 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer
   Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung
   enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine
   zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17
   des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der
   Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwi-
   schen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten
   und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederher-
   zustellen (Margensicherheit).“

6. § 147 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „den §§ 892, 893“ durch
      die Angabe „§ 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893“
      ersetzt .

   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Satz 1“
      durch die Angabe „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 503
7. § 166 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-
      dung

      1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu
         Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach
         § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Siche-
         rung seiner Ansprüche aus dem System
         besteht,

      2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu
         Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats
         der Europäischen Union oder Vertragsstaats
         des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu
         Gunsten der Europäischen Zentralbank be-
         steht, und

      3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1

         Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.“

8. In § 223 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „hin-
   sichtlich“ die Angabe „der Finanzsicherheiten im
   Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes

   sowie“ eingefügt und in Nummer 1 die Angabe „§ 96
   Abs. 2 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 16
   des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

9. In § 340 Abs. 3 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Satz 2
   oder Satz 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 16 des Kre-
   ditwesengesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 2

             Änderung des Einführungs-
            gesetzes zur Insolvenzordnung

   In das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I
S. 345), wird nach Artikel 103a folgender Artikel 103b ein-
gefügt:
                      „Artikel 103b

           Überleitungsvorschrift zum Gesetz
       zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG
       vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
          und zur Änderung des Hypotheken-
          bankgesetzes und anderer Gesetze
  Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 9. April 2004 eröff-
net worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzli-
chen Vorschriften weiter anzuwenden.“

                        Artikel 3

      Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 41 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§§ 1259 bis
   1272 (weggefallen)“ durch folgende Angaben ersetzt:

   „§ 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes

   §§ 1260 bis 1272 (weggefallen)“.

2. Nach § 1258 wird folgender § 1259 eingefügt:

                           „§ 1259
          Verwertung des gewerblichen Pfandes

      Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer,
   juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
   öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für
   die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder
   Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren,
   dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand
   zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vorneh-
   men kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an
   der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. In

   diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der

   Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als
   von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233
   bis 1239 finden keine Anwendung.“

3. Dem § 1279 wird folgender Satz angefügt:

   „Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Markt-
   preis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.“

4. Dem § 1295 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 1259 findet entsprechende Anwendung.“

                        Artikel 4

            Änderung des Depotgesetzes

  In § 16 des Depotgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2384) geändert worden ist, wird nach
den Wörtern „Formvorschriften des“ die Angabe „§ 4
Abs. 2, des“ eingefügt.

                        Artikel 5

         Änderung des Kreditwesengesetzes
  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 1 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt:
      „(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schrift-
   liche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der
   Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von
   Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
   und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45)
   einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teil-
   nehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinsti-
   tut, die von der Deutschen Bundesbank oder der
BGBl. 2004, Seite 504 — Originalseite als Abbildung
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   zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder
   Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums
   der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
   gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen
   den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie
   im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der
   Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen
   entsprechen.

      (17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes
   sind Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumen-
   te sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließ-
   lich jeglicher damit in Zusammenhang stehender
   Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form
   eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder
   im Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer
   Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und
   einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2

   Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni
   2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)
   aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt
   werden. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Arti-
   kel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG
   genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt
   eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der
   Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder
   aus der Vermittlung von Verträgen über

   a) die Anschaffung und die Veräußerung von

      Finanzinstrumenten,

   b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare
      Geschäfte auf Finanzinstrumente oder

   c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von
      Finanzinstrumenten

   dient. Finanzinstrumente im Sinne dieser Vorschrift
   sind auch Termingeschäfte, deren Preis von anderen
   als den in Absatz 11 Satz 4 Nr. 1 bis 5 genannten
   Basiswerten abhängt. Gehört der Sicherungsgeber zu
   den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/
   47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so
   sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Antei-
   le an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290
   Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicher-
   heiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung
   der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten ste-
   hen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern
   gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1
   Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaf-
   ten, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.“

2. In § 24b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 2
   der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksam-
   keit von Abrechnungen und Zahlungs- sowie Wertpa-
   pierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L
   166 S. 45)“ durch die Angabe „nach § 1 Abs. 16“
   ersetzt.

3. In § 46a Abs. 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Zen-
   tralbanken“ die Wörter „und von Finanzsicherheiten“
   eingefügt.

                        Artikel 6

                      Änderung
         des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   Dem § 89 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-
temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-
ken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend
Anwendung.“

                        Artikel 7

                   Änderung des
            Gesetzes über Bausparkassen

   Dem § 15 des Gesetzes über Bausparkassen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssys-

temen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralban-

ken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend
Anwendung.“

                        Artikel 8

                     Änderung
            des Hypothekenbankgesetzes

   Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie
folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sichergestellt
      sein“ die Angabe „sowie der Barwert der eingetra-
      genen Deckungswerte den Gesamtwert der zu
      deckenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken-
      pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 6 Satz 2
      um 2 vom Hundert übersteigen (sichernde Über-
      deckung)“ eingefügt.
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die sichernde Überdeckung muss in ersatzde-
      ckungsfähigen Werten bestehen; die Beschrän-
      kung des Absatzes 5 ist insoweit nicht anzuwen-
      den.“

2. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „ordentliche Deckung“ die Wörter „oder sichernde
      Überdeckung“ eingefügt.
BGBl. 2004, Seite 505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 505
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

        „(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der
      Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 als eingetrage-
      ne Deckungswerte.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6
   Abs. 6 Satz 2“ die Wörter „zuzüglich der sichernden
   Überdeckung“ eingefügt.

4. § 35 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 35

      (1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank

   das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im

   Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die

   Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbrief-

   gläubiger sind aus den eingetragenen Werten voll zu

   befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insol-
   venzverfahrens über das Vermögen der Hypotheken-
   bank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen
   Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6
   Satz 4 teil.

      (2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
   Sitzes der Hypothekenbank auf Antrag der Aufsichts-
   behörde eine oder zwei geeignete natürliche Perso-
   nen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das
   Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über
   sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die
   Hypothekenbank nach der Bestellung des Sachwal-
   ters über einen im Hypothekenregister eingetragenen
   Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die
   §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben
   unberührt. Hat die Hypothekenbank am Tag der
   Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet,
   dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sach-
   walter darf mit Wirkung für die Deckungsmasse
   Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordne-
   te Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der
   vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger
   erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Hypotheken-
   bank gerichtlich und außergerichtlich.

      (3) Wenn die Hypothekenbank ein Grundstück
   über die Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 hinaus
   beliehen hat, so unterliegen die im Register eingetra-
   genen Hypotheken und gesicherten Forderungen
   auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbe-
   fugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 22 Abs. 2
   nicht als Deckungswerte gelten. Der Sachwalter zieht
   die Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen
   Fälligkeit ein. Er führt nach Abzug angemessener Ver-
   waltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab,
   der bei getrennten Darlehensverträgen und entspre-
   chenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse
   entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zah-
   lung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vor-
   rangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypo-
   theken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des
   § 11 Abs. 2 unter Zugrundelegung des zuletzt vor
   Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswer-
   tes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Dar-

   lehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt
   werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Tei-
   lung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige
   Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang
   vor.
      (4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-
   gen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung ein-
   schließlich der sichernden Überdeckung offensicht-
   lich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der
   Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedi-
   gung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Ver-
   waltungskosten verbleibende Werte sind an die Insol-
   venzmasse herauszugeben.

     (5) Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank
   kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon vor der
   Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermö-

   gen der Hypothekenbank bei Vorliegen der Vorausset-

   zungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen

   Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses

   Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach

   Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.

      (6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den
   §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maß-
   nahmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im
   Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
   der Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes
   Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens kann nur von der Aufsichtsbehör-
   de gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzu-
   wenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Ver-
   mögen der Hypothekenbank können die Pfandbrief-
   gläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls
   geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften
   für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesonde-
   re § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der
   Insolvenzordnung entsprechend.

     (7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rech-
   te der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt
   unberührt.

      (8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach
   § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.“

5. Nach § 35 werden folgende §§ 35a bis 35g eingefügt:

                          „§ 35a
      (1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
   Gerichts des Sitzes der Hypothekenbank. Das Gericht
   kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder
   einen Bericht über den Sachstand und die Geschäfts-
   führung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter
   auf Antrag der Aufsichtsbehörde abberufen, wenn ein
   wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegen-
   über der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder in die
   Pflichten ein, die von der Hypothekenbank nach die-
   sem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusam-
   menhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu
   erfüllen sind.

     (2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
   Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
   Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die
   Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem
BGBl. 2004, Seite 506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 506
  zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-
  züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die
  Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von
  Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die
  Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
  Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
  nicht anzuwenden.

     (3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
  Register eingetragenen Hypotheken in das Grund-
  buch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und
  nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die
  Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt wür-
  den. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grund-
  buchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei
  denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen
  worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwal-
  ter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung
  der Sachwalterbestellung zu beantragen.

     (4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
  seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
  Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter ein-
  schließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner
  Auslagen sind aus den im Hypothekenregister einge-
  tragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der
  Hypothekenbank setzt die Vergütung und die Ausla-
  gen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4
  Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entspre-
  chend.

     (5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit
  eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht
  sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-
  resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
  Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu
  prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Auf-
  sichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die
  der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten
  sind aus den im Register eingetragenen Werten zu tra-
  gen.

    (6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-

  rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-

  ten Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflicht-

  verletzung der Hypothekenbank zum Schadenersatz

  verpflichtet.

     (7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
  einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
  Insolvenzverfahren der Hypothekenbank oder die Ver-
  waltung der Deckungswerte von Bedeutung sein kön-
  nen.

                          § 35b

    (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-
  mung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der im
  Hypothekenregister eingetragenen Werte, auch
  soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene
  Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Hypotheken-
  pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vor-
  schriften auf eine andere Hypothekenbank übertra-
  gen.
    (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens fol-
  gende Angaben enthalten:
  1. die Firma und den Sitz der übertragenden Hypo-
     thekenbank und der übernehmenden Hypothe-
     kenbank,

2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
   Hypothekenregister eingetragenen Werte und der
   Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als
   Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegen-
   leistung,

3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden
   Werte und Verbindlichkeiten aus Hypotheken-
   pfandbriefen.

   (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen
im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen
Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung
bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeich-
nung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkei-
ten aus Hypothekenpfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3
anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu
beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug
genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des
einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden
sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufü-
gen.

  (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-
kundet werden.

                        § 35c

  (1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Hypothekenbank haben die Übertra-
gung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes
der jeweiligen Hypothekenbank anzumelden. Der
Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausferti-
gung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die
Zustimmungsurkunde der Aufsichtsbehörde beizufü-
gen.

   (2) Die Übertragung darf in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank erst
eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister
des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank ein-
getragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregis-

ter des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank

ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertra-

gung erst mit der Eintragung im Handelsregister des

Sitzes der übertragenden Hypothekenbank wirksam

wird.

   (3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden
Hypothekenbank hat von Amts wegen dem Gericht
des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank den
Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und
einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersen-
den. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des
Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank von
Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung
im Handelsregister zu vermerken.

   (4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-
gung beteiligten Hypothekenbanken hat jeweils die
von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung
von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen
Inhalt nach bekannt zu machen.

                        § 35d
  (1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-
delsregister des Sitzes der übertragenden Hypothe-
kenbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeich-
BGBl. 2004, Seite 507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 507
   neten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als
   Gesamtheit auf die übernehmende Hypothekenbank
   über. Durch die Eintragung wird der Mangel der nota-
   riellen Beurkundung des Übertragungsvertrags
   geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlich-
   keiten haften die übertragende Hypothekenbank und
   die übernehmende Hypothekenbank als Gesamt-
   schuldner.

      (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung
   gilt § 35 Abs. 4 entsprechend. § 35 Abs. 3 gilt mit der
   Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sach-
   walters die übernehmende Hypothekenbank tritt.

                            § 35e

      (1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbe-
   hörde kann der Sachwalter mit einer anderen Hypo-
   thekenbank vereinbaren, dass die im Hypothekenre-
   gister der insolventen Hypothekenbank eingetrage-
   nen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht
   als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise
   treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen
   Hypothekenbank für die andere Hypothekenbank ver-
   waltet werden, soweit die andere Hypothekenbank
   die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der
   insolventen Hypothekenbank übernimmt. Der Vertrag
   bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefver-
   bindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.

      (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch
   verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der
   anderen Hypothekenbank und der insolventen Hypo-

   thekenbank oder deren Gläubigern als Werte der

   anderen Hypothekenbank, auch wenn sie nicht auf

   diese übertragen wurden.

      (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende

   Übertragungsanspruch ist in das Register der anderen

   Hypothekenbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne

   des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregis-
   ter der insolventen Hypothekenbank eingetragenen
   Werte gelten als im Register der anderen Hypotheken-
   bank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Hypo-
   thekenbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse
   insoweit gegenüber der insolventen Hypothekenbank
   wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im

   Deckungsregister der insolventen Bank bei den ein-
   zelnen Deckungswerten zu vermerken.
     (4) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

                            § 35f

     Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-

   masse nach § 35b Abs. 1 muss der bei der insolventen

   Hypothekenbank verbleibende Teil der Deckungs-

   masse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung

   genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teil-

   weisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungs-
   masse nach § 35e Abs. 1.

                            § 35g

   Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbe-

   hörde nach § 35b Abs. 1 sowie § 35e Abs. 1 Satz 1

   haben keine aufschiebende Wirkung.“

6. Der bisherige § 35a wird § 36.

7. In § 41 Satz 1 wird die Angabe „§§ 22, 29 bis 35a“
   durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 und 3, §§ 29 bis 34a, 35
   Abs. 1, 2 und 4 bis 9, §§ 35a bis 36“ ersetzt.

                        Artikel 8a

                      Änderung
         des Gesetzes über die Pfandbriefe
       und verwandten Schuldverschreibungen
        öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten

  Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditan-
stalten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August
2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „sicherge-
          stellt sein“ die Angabe „sowie der Barwert der
          eingetragenen Deckungswerte den Gesamt-
          wert der zu deckenden Verbindlichkeiten aus
          Pfandbriefen und Derivaten nach Absatz 5
          Satz 2 um 2 vom Hundert übersteigen
          (sichernde Überdeckung)“ eingefügt.

      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Die sichernde Überdeckung muss in ersatz-

           deckungsfähigen Werten bestehen; die

           Beschränkung des Absatzes 4 ist insoweit

           nicht anzuwenden.“

   b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bun-

      desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ das

      Wort „(Bundesanstalt)“ eingefügt.

2. In § 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ordentliche
   Deckung“ die Wörter „oder sichernden Überdeckung“
   eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6
      (1) Ist über das Vermögen der Kreditanstalt das
   Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothe-
   kenregister eingetragenen Werte nicht in die Insol-
   venzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger

   sind aus den eingetragenen Werten voll zu befriedi-

   gen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzver-

   fahrens über das Vermögen der Kreditanstalt nicht

   berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbrief-

   gläubiger nur im Umfang des Absatzes 5 Satz 4 teil.

      (2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
   Sitzes der Kreditanstalt auf Antrag der Bundesanstalt
   eine oder zwei geeignete natürliche Personen als
   Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die

   eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu ver-

   fügen, auf den Sachwalter über. Hat die Kreditanstalt

   nach der Bestellung des Sachwalters über einen im
   Hypothekenregister eingetragenen Wert verfügt, so ist
   diese Verfügung unwirksam; die §§ 892, 893 des Bür-
BGBl. 2004, Seite 508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 508
   gerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. Hat die
   Kreditanstalt am Tag der Bestellung des Sachwalters
   verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestel-
   lung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für
   die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte tätigen, soweit
   dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmas-
   se im Interesse der vollständigen Befriedigung der
   Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt
   die Kreditanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

      (3) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-
   gen, dass eingetragene Werte, soweit sie zur Deckung

   einschließlich der sichernden Überdeckung offen-

   sichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwal-

   ter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach

   Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung

   der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an

   die Insolvenzmasse herauszugeben.

      (4) Das Gericht des Sitzes der Kreditanstalt kann
   auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung
   eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
   Kreditanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen des
   § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter
   ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters
   gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1
   ernannten Sachwalter entsprechend.

      (5) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46
   und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnah-
   men in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im Falle
   der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der
   Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes
   Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des
   Insolvenzverfahrens kann nur von der Bundesanstalt
   gestellt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwen-
   den. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen
   der Kreditanstalt können die Pfandbriefgläubiger ihre
   Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend
   machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für abson-
   derungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52
   Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenz-
   ordnung entsprechend.

     (6) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rech-
   te der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt
   unberührt.

      (7) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach
   § 2 Abs. 5 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.“

4. Nach § 6 werden folgende §§ 6a bis 6g eingefügt:

                             „§ 6a

      (1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
   Gerichts des Sitzes der Kreditanstalt. Das Gericht
   kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder
   einen Bericht über den Sachstand und die Ge-
   schäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sach-
   walter auf Antrag der Bundesanstalt abberufen, wenn
   ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt

   gegenüber der Bundesanstalt in die Pflichten ein, die

   von der Kreditanstalt nach diesem Gesetz und dem
   Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Ver-
   waltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.

        (2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
     Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
     Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die
     Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem
     zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-
     züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die
     Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von
er   Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die
     Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
     Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
     nicht anzuwenden.

        (3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im

     Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken in

     das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des

     Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist,

     dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger

     benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sach-

     walter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden
     Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwal-
     ters eingetragen worden ist, im Hypothekenregister
     gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt
     die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestel-
     lung zu beantragen.
        (4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
     seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
     Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter ein-
     schließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner
     Auslagen sind aus den im Hypothekenregister einge-
     tragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der
     Kreditanstalt setzt die Vergütung und die Auslagen auf
     Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3
     und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

        (5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit
     eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht
     sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-
     resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
     Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu
     prüfen, den die Bundesanstalt bestellt. Die Bundesan-
     stalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Bun-
     desanstalt dadurch entstehenden Kosten sind aus
     den im Hypothekenregister eingetragenen Werten zu
     tragen.
        (6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-
     rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-
     ten Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflicht-
     verletzung der Kreditanstalt zum Schadenersatz ver-
     pflichtet.

        (7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
     einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
     Insolvenzverfahren der Kreditanstalt oder die Verwal-

     tung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.

                             § 6b
        (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-
     mung der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im
     Hypothekenregister eingetragenen Werte und Ver-
     bindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit nach
     den folgenden Vorschriften auf eine andere Kreditan-
     stalt übertragen.

       (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens fol-

     gende Angaben enthalten:

     1. die Firma und den Sitz der übertragenden Kredit-
        anstalt und der übernehmenden Kreditanstalt,
BGBl. 2004, Seite 509 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 509
2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
   Hypothekenregister eingetragenen Werte und der
   Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit
   und gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden

   Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.

  (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen
im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen
Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung
bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeich-
nung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkei-
ten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwen-
den. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im
Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen wer-
den, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen
Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem
Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.

  (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-
kundet werden.

                        § 6c
   (1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Kreditanstalt haben die Übertragung
zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
jeweiligen Kreditanstalt anzumelden. Der Anmeldung
sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder
öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustim-
mungsurkunde der Bundesanstalt beizufügen.

   (2) Die Übertragung darf in das Handelsregister
des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt erst einge-
tragen werden, nachdem sie im Handelsregister des
Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt eingetragen
worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sit-
zes der übernehmenden Kreditanstalt ist mit dem Ver-
merk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der
Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertra-

genden Kreditanstalt wirksam wird.
   (3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Kre-
ditanstalt hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes
der übernehmenden Kreditanstalt den Tag der Eintra-
gung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug
aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Ein-
gang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der
übernehmenden Kreditanstalt von Amts wegen den
Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregis-
ter zu vermerken.
  (4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-
gung beteiligten Kreditanstalten hat jeweils die von
ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von
Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt
nach bekannt zu machen.

                        § 6d

   (1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-
delsregister des Sitzes der übertragenden Kreditan-
stalt gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten
Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit
auf die übernehmende Kreditanstalt über. Durch die
Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkun-
dung des Übertragungsvertrags geheilt. Für die über-
tragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die über-
tragende Kreditanstalt und die übernehmende Kredit-
anstalt als Gesamtschuldner.

      (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung
   gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

                            § 6e

      (1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt

   kann der Sachwalter mit einer anderen Kreditanstalt
   vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der
   insolventen Kreditanstalt eingetragenen Werte ganz
   oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter
   der insolventen Kreditanstalt für die andere Kreditan-
   stalt verwaltet werden, soweit die andere Kreditanstalt
   die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der
   insolventen Kreditanstalt übernimmt. Der Vertrag
   bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefver-
   bindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.

     (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch ver-
   walteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der
   anderen Kreditanstalt und der insolventen Kreditan-
   stalt oder deren Gläubigern als Werte der anderen
   Kreditanstalt, auch wenn sie nicht auf diese übertra-
   gen wurden.

     (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende
   Übertragungsanspruch ist in das Hypothekenregister
   der anderen Kreditanstalt einzutragen. Die im Vertrag
   im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Hypo-
   thekenregister der insolventen Kreditanstalt eingetra-
   genen Werte gelten als im Hypothekenregister der
   anderen Kreditanstalt eingetragen. Sofern bei der
   anderen Kreditanstalt ein Treuhänder bestellt ist,
   nimmt dieser seine Aufgaben und Befugnisse inso-
   weit gegenüber der insolventen Kreditanstalt wahr.
   Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Hypo-
   thekenregister der insolventen Bank bei den einzelnen
   Deckungswerten zu vermerken.

                            § 6f

     Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
   masse nach § 6b Abs. 1 muss der bei der insolventen
   Kreditanstalt verbleibende Teil der Deckungsmasse
   den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genü-
   gen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilwei-
   sen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmas-
   se nach § 6e Abs. 1.

                            § 6g
      Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesan-
   stalt nach § 6b Abs. 1 sowie § 6e Abs. 1 Satz 1 haben
   keine aufschiebende Wirkung.“

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                           „§ 11a

      Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die öffent-
   lich-rechtlichen Kreditanstalten nach den Vorschriften
   dieses Gesetzes und des Kreditwesengesetzes aus.
   Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die erfor-
   derlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Kreditan-
   stalt mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen
   Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. Die von
   anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt
   unberührt.“
BGBl. 2004, Seite 510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 510
                         Artikel 8b

           Änderung des Schiffsbankgesetzes

  Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I
S. 3387), wird wie folgt geändert:

 1. § 6 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
         eingefügt:
         „Zusätzlich muss der Wert der eingetragenen
         Deckungswerte den Gesamtwert der zu decken-
         den Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen um
         2 vom Hundert übersteigen (sichernde Überde-
         ckung). Die sichernde Überdeckung muss in
         ersatzdeckungsfähigen Werten bestehen; die
         Beschränkung des Absatzes 4 ist insoweit nicht
         anzuwenden.“
      b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „vom
         15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)“
         durch die Angabe „in der im Bundesgesetzblatt
         Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlich-
         ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
         5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001
         (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist,“ ersetzt.

 2. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „vom 15. November
    1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)“ gestrichen.

 3. § 20 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ordentli-
         che Deckung“ die Wörter „oder sichernde Über-
         deckung“ eingefügt.
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

            „(3) Die Darlehensforderungen nebst den zu
         ihrer Sicherung dienenden Schiffshypotheken
         gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze
         nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als eingetragene De-
         ckungswerte. Lässt die Aufsichtsbehörde nach
         § 10 Abs. 2 Satz 3 eine darüber hinausgehende
         Beleihung zu, so ist deren Grenze maßgeblich.“
      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 4. In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schiffs-

    pfandbriefe“ die Wörter „zuzüglich der sichernden
    Überdeckung“ eingefügt.

 5. § 36 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 36

         (1) Ist über das Vermögen der Schiffspfandbrief-
      bank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im
      Deckungsregister eingetragenen Werte nicht in die
      Insolvenzmasse. Die Forderungen der Schiffspfand-
      briefgläubiger sind aus den eingetragenen Werten
      voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des
      Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schiffs-
      pfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren
      nehmen Schiffspfandbriefgläubiger nur im Umfang
      des Absatzes 6 Satz 4 teil.

   (2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Schiffspfandbriefbank auf Antrag der Auf-

sichtsbehörde eine oder zwei geeignete natürliche
Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht
das Recht, die im Deckungsregister eingetragenen
Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den
Sachwalter über. Hat die Schiffspfandbriefbank nach
der Bestellung des Sachwalters über einen im
Deckungsregister eingetragenen Wert verfügt, so ist
diese Verfügung unwirksam; die §§ 16 und 17 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken bleiben unberührt. Hat die
Schiffspfandbriefbank am Tag der Bestellung des
Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach
der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit
Wirkung für die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte
tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der
Deckungsmasse im Interesse der vollständigen Be-
friedigung der Schiffspfandbriefgläubiger erforder-
lich ist. Insoweit vertritt er die Schiffspfandbriefbank
gerichtlich und außergerichtlich.

   (3) Wenn die Schiffspfandbriefbank ein Schiff
oder Schiffsbauwerk über den nach den §§ 9, 10 Abs. 2
deckungsfähigen Betrag hinaus beliehen hat, so
unterliegen die im Deckungsregister eingetragenen
Darlehensforderungen nebst den zu ihrer Sicherung
dienenden Schiffshypotheken auch insoweit der Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters,
als sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als Deckungswerte
gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen ent-
sprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Er
führt nach Abzug angemessener Verwaltungskosten
den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei
getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden
einzelnen Schiffshypotheken auf die Insolvenzmasse
entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete
Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit
vorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige
Schiffshypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die
Grenze des § 10 Abs. 2 Satz 1 unter Zugrundelegung
des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen
Beleihungswertes, im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 3 die
von der Aufsichtsbehörde zugelassene höhere Gren-
ze. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Dar-
lehensrückzahlungsforderung und Schiffshypothek
geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten
der Teilung. Die durch Teilung entstandene
deckungsfähige Schiffshypothek geht der nicht

deckungsfähigen im Rang vor.

   (4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlan-
gen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung ein-
schließlich der sichernden Überdeckung offensicht-
lich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter
der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befrie-
digung der Schiffspfandbriefgläubiger und Deckung
der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an
die Insolvenzmasse herauszugeben.

  (5) Das Gericht des Sitzes der Schiffspfandbrief-
bank kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon
vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schiffspfandbriefbank bei Vorlie-
BGBl. 2004, Seite 511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 511
  gen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwe-
  sengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die
  Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vor-
  schriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten
  Sachwalter entsprechend.

     (6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den

  §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene

  Maßnahmen in Bezug auf die Deckungsmasse tref-

  fen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Über-

  schuldung der Deckungsmasse findet über sie ein
  gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf
  Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der
  Aufsichtsbehörde gestellt werden. Absatz 4 ist ent-
  sprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über
  das übrige Vermögen der Schiffspfandbriefbank
  können die Schiffspfandbriefgläubiger ihre Forde-
  rungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im
  Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsbe-
  rechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190
  Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung ent-
  sprechend.

     (7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen
  Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
  bleibt unberührt.“

6. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36g eingefügt:

                         „§ 36a
     (1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
  Gerichts des Sitzes der Schiffspfandbriefbank. Das
  Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Aus-
  künfte oder einen Bericht über den Sachstand und
  die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann
  den Sachwalter auf Antrag der Aufsichtsbehörde
  abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der
  Sachwalter tritt gegenüber der Aufsichtsbehörde
  und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der
  Schiffspfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem
  Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Ver-
  waltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.

     (2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
  Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
  Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die
  Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem
  zuständigen Registergericht mitzuteilen und unver-

  züglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die

  Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von

  Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die
  Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
  Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind
  nicht anzuwenden.
     (3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
  Deckungsregister eingetragenen Rechten an Schif-
  fen in das Schiffsregister, bei den im Deckungsregis-
  ter eingetragenen Rechten an Schiffsbauwerken in
  das Schiffsbauregister einzutragen, wenn nach den
  Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintra-
  gung die Schiffspfandbriefgläubiger benachteiligt
  würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim
  Registergericht zu beantragen. Werden Rechte, bei
  denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen
  worden ist, im Deckungsregister gelöscht, so hat der
  Sachwalter beim Registergericht die Löschung der
  Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen.

   (4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung
seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen.
Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter
einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung
seiner Auslagen sind aus den im Deckungsregister
eingetragenen Werten zu tragen. Das Gericht des

Sitzes der Schiffspfandbriefbank setzt die Vergütung

und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest.

§ 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes

gilt entsprechend.

   (5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit
eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht
sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jah-
resabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der
Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu
prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Auf-
sichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die
der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten
sind aus den im Deckungsregister eingetragenen
Werten zu tragen.

   (6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsfüh-
rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen-
haften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei
Pflichtverletzung der Schiffspfandbriefbank zum
Schadenersatz verpflichtet.

   (7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben
einander alle Informationen mitzuteilen, die für das
Insolvenzverfahren der Schiffspfandbriefbank oder
die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung
sein können.

                       § 36b

  (1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der
im Deckungsregister eingetragenen Werte, auch
soweit sie gemäß § 20 Abs. 3 nicht als eingetragene
Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Schiffs-
pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden
Vorschriften auf eine andere Schiffspfandbriefbank
übertragen.

   (2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens
folgende Angaben enthalten:

1. die Firma und den Sitz der übertragenden Schiffs-

   pfandbriefbank und der übernehmenden Schiffs-

   pfandbriefbank,

2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
   Deckungsregister eingetragenen Werte und der
   Verbindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen als
   Gesamtheit und gegebenenfalls über eine
   Gegenleistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden
   Werte und Verbindlichkeiten aus Schiffspfand-
   briefen.

   (3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen
im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemei-
nen Vorschriften eine besondere Art der Bezeich-
nung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die
Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Ver-
bindlichkeiten aus Schiffspfandbriefen nach Absatz 2
Nr. 3 anzuwenden. § 36 der Schiffsregisterordnung
BGBl. 2004, Seite 512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 512
      ist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden
      Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuwei-
      sung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die
      Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anla-
      gen beizufügen.

        (4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beur-
      kundet werden.

                              § 36c

         (1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der

      übernehmenden Schiffspfandbriefbank haben die

      Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister

      des Sitzes der jeweiligen Schiffspfandbriefbank

      anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungs-
      vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
      Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Auf-
      sichtsbehörde beizufügen.

         (2) Die Übertragung darf in das Handelsregister
      des Sitzes der übertragenden Schiffspfandbriefbank
      erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsre-
      gister des Sitzes der übernehmenden Schiffspfand-
      briefbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im
      Handelsregister des Sitzes der übernehmenden
      Schiffspfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu verse-
      hen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im
      Handelsregister des Sitzes der übertragenden Schiffs-
      pfandbriefbank wirksam wird.

         (3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden
      Schiffspfandbriefbank hat von Amts wegen dem
      Gericht des Sitzes der übernehmenden Schiffs-
      pfandbriefbank den Tag der Eintragung der Übertra-
      gung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Han-
      delsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mit-
      teilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmen-
      den Schiffspfandbriefbank von Amts wegen den Tag
      der Eintragung der Übertragung im Handelsregister
      zu vermerken.

         (4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Über-
      tragung beteiligten Schiffspfandbriefbanken hat
      jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der
      Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger
      ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.

                              § 36d

         (1) Bei Eintragung der Übertragung in das Han-
      delsregister des Sitzes der übertragenden Schiffs-
      pfandbriefbank gehen die im Übertragungsvertrag
      bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten
      als Gesamtheit auf die übernehmende Schiffspfand-
      briefbank über. Durch die Eintragung wird der Man-
      gel der notariellen Beurkundung des Übertragungs-
      vertrags geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefver-

      bindlichkeiten haften die übertragende Schiffspfand-

      briefbank und die übernehmende Schiffspfandbrief-
      bank als Gesamtschuldner.

         (2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung
      gilt § 36 Abs. 4 entsprechend. § 36 Abs. 3 gilt mit der
      Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
      Sachwalters die übernehmende Schiffspfandbrief-
      bank tritt.

                          § 36e

      (1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbe-
   hörde kann der Sachwalter mit einer anderen Schiffs-
   pfandbriefbank vereinbaren, dass die im Deckungs-
   register der insolventen Schiffspfandbriefbank ein-
   getragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 20
   Abs. 3 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder
   teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der
   insolventen Schiffspfandbriefbank für die andere
   Schiffspfandbriefbank verwaltet werden, soweit die
   andere Schiffspfandbriefbank die Haftung für die

   gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Schiffs-

   pfandbriefbank übernimmt. Der Vertrag bedarf der

   Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkei-

   ten sind darin genau zu bezeichnen.

     (2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch
   verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der
   anderen Schiffspfandbriefbank und der insolventen
   Schiffspfandbriefbank oder deren Gläubigern als
   Werte der anderen Schiffspfandbriefbank, auch
   wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.

      (3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende
   Übertragungsanspruch ist in das Deckungsregister
   der anderen Schiffspfandbriefbank einzutragen. Die
   im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten
   und im Deckungsregister der insolventen Schiffs-
   pfandbriefbank eingetragenen Werte gelten als im
   Register der anderen Schiffspfandbriefbank einge-
   tragen. Der Treuhänder der anderen Schiffspfand-
   briefbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse
   insoweit gegenüber der insolventen Schiffspfand-
   briefbank wahr. Die teilweise treuhänderische Ver-
   waltung ist im Deckungsregister der insolventen
   Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermer-
   ken.

     (4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

                           § 36f

     Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
   masse nach § 36b Abs. 1 muss der bei der insolven-
   ten Schiffspfandbriefbank verbleibende Teil der
   Deckungsmasse den Vorschriften über die Schiffs-
   pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entspre-
   chend für den Fall der teilweisen treuhänderischen
   Verwaltung der Deckungsmasse nach § 36e Abs. 1.

                          § 36g
     Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichts-
   behörde nach § 36b Abs. 1 sowie § 36e Abs. 1 Satz 1
   haben keine aufschiebende Wirkung.“

7. Der bisherige § 36a wird § 37 und wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird der Punkt durch ein Semikolon

      ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      „§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe,
      dass auch die sichernde Überdeckung in Werten
      mit ausländischer Währung gleicher Gattung
      bestehen muss.“

   b) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 35 und 36“
      durch die Angabe „§§ 35 bis 36g“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 513 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 513
 8. Der bisherige § 36b wird § 37a und in Absatz 2 Satz 1
    die Angabe „die § 7 bezeichnete Grenze“ durch die
    Angabe „die in § 7 bezeichnete Grenze“ ersetzt.

 9. Der bisherige § 36c wird § 37b und in Satz 1 die

    Angabe „§ 36b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 37a

    Abs. 2“ ersetzt.

10. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6
    Abs. 1 und 5“ ein Komma eingefügt und die Angabe
    „und der §§ 8, 20, 28 bis 33, 35 bis 36c“ durch die
    Angabe „des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 3
    und der §§ 20, 28 bis 33, 35 bis 37b“ ersetzt.

                       Artikel 9

             Änderung des Fünften

           Gesetzes zur Änderung und

     Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes
  Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des

   Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Angabe

   „§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ und die

   Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über

   das Kreditwesen“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2b

   Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.

2. Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 einge-
   fügt:
   „5. § 35a Abs. 2 Satz 3, § 35c Abs. 1 bis 3 und § 35d
       Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes sind mit der
       Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Han-
       delsregisters das Genossenschaftsregister tritt.“

3. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

                       Artikel 10
                  Änderung des
          DG Bank-Umwandlungsgesetzes
  In § 11 Abs. 2 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes

vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102) wird die Angabe

„des § 35 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 35

bis 35g“ ersetzt.

                       Artikel 11
                  Änderung des
          DSL Bank-Umwandlungsgesetzes

  In § 8 Abs. 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das durch Arti-
kel 169 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe „des § 35

Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „der §§ 35 bis 35g“

ersetzt.

                       Artikel 12
                    Änderung des
         Gesetzes über die Angelegenheiten
           der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2

des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547)

geändert worden ist, wird nach dem Wort „Kreditwesen“

ein Komma und die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1

und Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypotheken-

bankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“
eingefügt.

                       Artikel 13

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 5. April 2004
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 502. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3fe7fdc938b6984a….