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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 866

BGBl. 2017 I S. 866 · 26.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 866
                                        Gesetz
               zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
                                                Vom 13. April 2017

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                  Insolvenzordnung
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 654) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sollen je
  Bezirk eines Oberlandesgerichts ein Insolvenzge-
  richt bestimmen, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand
  nach § 3a begründet werden kann. Die Zuständig-
  keit des bestimmten Insolvenzgerichts kann inner-

  halb eines Landes auch über den Bezirk eines Ober-
  landesgerichts erstreckt werden.“
2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3e ein-
   gefügt:

                          „§ 3a

                 Gruppen-Gerichtsstand
     (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unter-
  nehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppen-

  angehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene

  Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die

  anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-

  Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf

  den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vor-

  liegt und der Schuldner nicht offensichtlich von unter-
  geordneter Bedeutung für die gesamte Unterneh-
  mensgruppe ist. Eine untergeordnete Bedeutung ist
  in der Regel nicht anzunehmen, wenn im voran-
  gegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die
  Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt be-
  schäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in
  der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt
  beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte und
  1. die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Pro-
     zent der zusammengefassten Bilanzsumme der
     Unternehmensgruppe betrug oder

2. die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Pro-
   zent der zusammengefassten Umsatzerlöse der
   Unternehmensgruppe betrugen.
Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeit-
gleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei
mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst
gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners
maßgeblich, der im vergangenen abgeschlossenen
Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt
hat; die anderen Anträge sind unzulässig. Erfüllt kei-
ner der gruppenangehörigen Schuldner die Voraus-
setzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichts-
stand jedenfalls bei dem Gericht begründet werden,
das für die Eröffnung des Verfahrens für den gruppen-
angehörigen Schuldner zuständig ist, der im voran-

gegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jah-
resdurchschnitt die meisten Arbeitnehmer beschäf-
tigt hat.

   (2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrens-
konzentration am angerufenen Insolvenzgericht im

gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann
das Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ab-
lehnen.

   (3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der

Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenz-

verwalter und mit der Bestellung eines vorläufigen

Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuld-

ners übergeht, auf diesen über.

                        § 3b

                  Fortbestehen
           des Gruppen-Gerichtsstands
   Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichts-
stand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder
Einstellung des Insolvenzverfahrens über den an-
tragstellenden Schuldner unberührt, solange an die-
sem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen
gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
BGBl. 2017, Seite 867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 867
                           § 3c
                     Zuständigkeit
              für Gruppen-Folgeverfahren

     (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist
  für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig,
  der für das Verfahren zuständig ist, in dem der
  Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

    (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-
  Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Ab-
  satz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

                           § 3d
                      Verweisung
             an den Gruppen-Gerichtsstand

     (1) Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  über das Vermögen eines gruppenangehörigen

  Schuldners bei einem anderen Insolvenzgericht als

  dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands bean-

  tragt, kann das angerufene Gericht das Verfahren

  an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ver-

  weisen. Eine Verweisung hat auf Antrag zu erfolgen,

  wenn der Schuldner unverzüglich nachdem er
  Kenntnis von dem Eröffnungsantrag eines Gläubi-
  gers erlangt hat, einen zulässigen Eröffnungsantrag
  bei dem Gericht des Gruppen-Gerichtsstands stellt.

    (2) Antragsberechtigt ist der Schuldner. § 3a Ab-

  satz 3 gilt entsprechend.
     (3) Das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands kann
  den vom Erstgericht bestellten vorläufigen Insol-
  venzverwalter entlassen, wenn dies erforderlich ist,
  um nach § 56b eine Person zum Insolvenzverwalter
  in mehreren oder allen Verfahren über die gruppen-
  angehörigen Schuldner zu bestellen.

                           § 3e

                  Unternehmensgruppe

     (1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses
  Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unter-
  nehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen
  Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder
  mittelbar miteinander verbunden sind durch
  1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschen-
     den Einflusses oder

  2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.
     (2) Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absat-
  zes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persön-
  lich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder
  eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt,
  an der eine natürliche Person als persönlich haften-
  der Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbin-
  dung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a

                     Antrag zur
      Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
    (1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind an-
  zugeben:
  1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie
     Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnitt-
     liche Zahl der Arbeitnehmer des letzten Ge-
     schäftsjahres der anderen gruppenangehörigen

     Unternehmen, die nicht lediglich von untergeord-
     neter Bedeutung für die Unternehmensgruppe
     sind; für die übrigen gruppenangehörigen Unter-
     nehmen sollen entsprechende Angaben gemacht
     werden,

  2. aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentra-
     tion am angerufenen Insolvenzgericht im gemein-
     samen Interesse der Gläubiger liegt,

  3. ob eine Fortführung oder Sanierung der Unter-
     nehmensgruppe oder eines Teils davon ange-
     strebt wird,
  4. welche gruppenangehörigen Unternehmen Insti-
     tute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-
     gesetzes, Finanzholding-Gesellschaften im Sinne
     des § 1 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes,

     Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des

     § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches,

     Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1

     des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Ver-

     sicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Num-

     mer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,

     und

  5. die gruppenangehörigen Schuldner, über deren
     Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfah-
     rens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde,
     einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts

     und des Aktenzeichens.

     (2) Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte
  konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe
  beizufügen. Liegt ein solcher nicht vor, sind die letz-
  ten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Un-
  ternehmen beizufügen, die nicht lediglich von unter-
  geordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe
  sind. Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppen-
  angehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.“

4. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen,
      für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58
      bis 66 und 269a entsprechend gelten;“.
5. Nach § 56a wird folgender § 56b eingefügt:
                         „§ 56b

                 Verwalterbestellung
    bei Schuldnern derselben Unternehmensgruppe
     (1) Wird über das Vermögen von gruppenangehö-
  rigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzver-
  fahrens beantragt, so haben die angegangenen In-
  solvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im
  Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person
  zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Bei der Ab-
  stimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese
  Person alle Verfahren über die gruppenangehörigen
  Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahr-

  nehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte
  durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern
  ausgeräumt werden können.
    (2) Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines
  vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann
  das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen
  gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige
  Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig
  vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1
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  Satz 1 eignet. Vor der Bestellung dieser Person ist
  der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. Ist
  zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonder-
  insolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a ent-
  sprechende Anwendung.“
6. Nach § 269 wird folgender Siebter Teil eingefügt:

                      „Siebter Teil
                    Koordinierung der
                Verfahren von Schuldnern,
      die derselben Unternehmensgruppe angehören

                    Erster Abschnitt
               Allgemeine Bestimmungen

                         § 269a

                   Zusammenarbeit
                 der Insolvenzverwalter
     Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuld-
  ner sind untereinander zur Unterrichtung und Zu-
  sammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht
  die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beein-
  trächtigt werden, für das sie bestellt sind. Insbeson-
  dere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle In-
  formationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren
  von Bedeutung sein können.

                         § 269b
              Zusammenarbeit der Gerichte

     Werden die Insolvenzverfahren über das Vermö-
  gen von gruppenangehörigen Schuldnern bei ver-
  schiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Ge-

  richte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum
  Austausch der Informationen verpflichtet, die für
  das andere Verfahren von Bedeutung sein können.
  Dies gilt insbesondere für:

  1. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,

  2. die Eröffnung des Verfahrens,
  3. die Bestellung eines Insolvenzverwalters,

  4. wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,

  5. den Umfang der Insolvenzmasse und
  6. die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige
     Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzver-
     fahrens.

                         § 269c
                    Zusammenarbeit
                der Gläubigerausschüsse
     (1) Auf Antrag eines Gläubigerausschusses, der in
  einem Verfahren über das Vermögen eines gruppen-
  angehörigen Schuldners bestellt ist, kann das Ge-
  richt des Gruppen-Gerichtsstands nach Anhörung
  der anderen Gläubigerausschüsse einen Gruppen-
  Gläubigerausschuss einsetzen. Jeder Gläubigeraus-
  schuss oder vorläufige Gläubigerausschuss eines
  gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offen-
  sichtlich untergeordneter Bedeutung für die gesamte
  Unternehmensgruppe ist, stellt ein Mitglied des
  Gruppen-Gläubigerausschusses. Ein weiteres Mit-
  glied dieses Ausschusses wird aus dem Kreis der
  Vertreter der Arbeitnehmer bestimmt.

   (2) Der Gruppen-Gläubigerausschuss unterstützt
die Insolvenzverwalter und die Gläubigerausschüsse
in den einzelnen Verfahren, um eine abgestimmte
Abwicklung dieser Verfahren zu erleichtern. Die §§ 70
bis 73 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Ver-
gütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-
Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubiger-
ausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubiger-
ausschuss vertritt.
  (3) Dem Gläubigerausschuss steht in den Fällen
der Absätze 1 und 2 ein vorläufiger Gläubigeraus-
schuss gleich.

                 Zweiter Abschnitt
              Koordinationsverfahren

                      § 269d

               Koordinationsgericht
   (1) Wird über die Vermögen von gruppenangehö-
rigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfah-
ren beantragt oder wurden solche Verfahren eröff-
net, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folge-
verfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht)
auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten.
   (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige
Schuldner. § 3a Absatz 3 findet entsprechende An-
wendung. Antragsberechtigt ist auch jeder Gläubi-
gerausschuss oder vorläufige Gläubigerausschuss
eines gruppenangehörigen Schuldners auf der
Grundlage eines einstimmigen Beschlusses.

                       § 269e

               Verfahrenskoordinator

   (1) Das Koordinationsgericht bestellt eine von
den gruppenangehörigen Schuldnern und deren
Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrens-
koordinator. Die zu bestellende Person soll von den

Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppen-
angehörigen Schuldner unabhängig sein. Die Bestel-
lung eines gruppenangehörigen Schuldners ist aus-
geschlossen.

   (2) Vor der Bestellung des Verfahrenskoordinators
gibt das Koordinationsgericht einem bestellten
Gruppen-Gläubigerausschuss Gelegenheit, sich zu
der Person des Verfahrenskoordinators und den an
ihn zu stellenden Anforderungen zu äußern.

                       § 269f
                    Aufgaben
  und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
   (1) Der Verfahrenskoordinator hat für eine abge-
stimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppen-
angehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im
Interesse der Gläubiger liegt. Zu diesem Zweck kann
er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen.
Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversamm-
lungen erläutern oder durch eine von ihm bevoll-
mächtigte Person erläutern lassen.
   (2) Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insol-
venzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner
sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordi-
nator verpflichtet. Sie haben ihm auf Aufforderung
insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er
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für eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätig-
keit benötigt.
   (3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt
ist, gelten für die Bestellung des Verfahrenskoordi-

nators, für die Aufsicht durch das Insolvenzgericht

sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2

Nummer 5 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 ent-

sprechend.

                      § 269g
                    Vergütung
            des Verfahrenskoordinators
   (1) Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf
Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung an-
gemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung
wird nach dem Wert der zusammengefassten In-
solvenzmassen der in das Koordinationsverfahren
einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige
Schuldner berechnet. Dem Umfang und der Schwie-
rigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Ab-
weichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

   (2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist

anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenange-
hörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel
das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zu-
einander maßgebend ist.

                      § 269h

                 Koordinationsplan
   (1) Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenz-
verfahren über das Vermögen von gruppenangehöri-
gen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator
und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die
Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuld-
ner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen
Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. Der
Koordinationsplan bedarf der Zustimmung eines
bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses. Das Ge-
richt weist den Plan von Amts wegen zurück, wenn
die Vorschriften über das Recht zur Vorlage, den
Inhalt des Plans oder über die verfahrensmäßige
Behandlung nicht beachtet worden sind und die Vor-
legenden den Mangel nicht beheben können oder
innerhalb einer angemessenen vom Gericht gesetz-
ten Frist nicht beheben.

   (2) In dem Koordinationsplan können alle Maß-
nahmen beschrieben werden, die für eine abge-
stimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich
sind. Insbesondere kann der Plan Vorschläge ent-
halten:
1. zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leis-
   tungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen
   Schuldner und der Unternehmensgruppe,
2. zur Beilegung gruppeninterner Streitigkeiten,
3. zu vertraglichen Vereinbarungen zwischen den

   Insolvenzverwaltern.
   (3) Gegen den Beschluss, durch den die Bestäti-
gung des Koordinationsplans versagt wird, steht
jedem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
Die übrigen Vorlegenden sind in dem Verfahren zu-
zuziehen.

                         § 269i
                    Abweichungen
                 vom Koordinationsplan

      (1) Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehö-

   rigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordi-

   nationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den

   Verfahrenskoordinator oder eine von diesem bevoll-

   mächtigte Person erfolgt. Der Insolvenzverwalter hat
   im Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von
   welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er ab-
   weichen will. Liegt zum Zeitpunkt des Berichtster-
   mins noch kein Koordinationsplan vor, so kommt
   der Insolvenzverwalter seinen Pflichten nach den
   Sätzen 1 und 2 in einer Gläubigerversammlung
   nach, für die das Insolvenzgericht alsbald einen
   Termin bestimmt.
      (2) Auf Beschluss der Gläubigerversammlung ist
   der Koordinationsplan einem vom Insolvenzverwal-
   ter auszuarbeitenden Insolvenzplan zugrunde zu
   legen.“

7. Die bisherigen Teile Sieben bis Zwölf werden die

   Teile Acht bis Dreizehn.

8. Nach § 270c wird folgender § 270d eingefügt:

                         „§ 270d
                   Eigenverwaltung
          bei gruppenangehörigen Schuldnern

      Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige
   Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen
   Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den
   Kooperationspflichten des § 269a. Dem eigenver-
   waltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröff-
   nung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d
   Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes

   § 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

   „3. die Entscheidung über die Begründung des
       Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1
       der Insolvenzordnung, die Entscheidung über
       den Antrag auf Verweisung an das Gericht des
       Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der
       Insolvenzordnung sowie das Koordinationsver-
       fahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenz-
       ordnung,“.
2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
   mern 4 und 5.

                       Artikel 3

                   Änderung der
    Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
   § 3 Absatz 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungs-
verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli
BGBl. 2017, Seite 870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 870
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt.
2. In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgender Buchstabe f wird angefügt:

  „f) der Schuldner in ein Koordinationsverfahren ein-
      bezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator
      nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt wor-
      den ist.“

                        Artikel 4

                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes

   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar
2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

         „(3) Die Kosten des Koordinationsverfahrens

      trägt der Schuldner, der die Einleitung des Verfah-

      rens beantragt hat. Dieser Schuldner trägt die

      Kosten auch, wenn der Antrag von dem Insol-

      venzverwalter, dem vorläufigen Insolvenzverwal-

      ter, dem Gläubigerausschuss oder dem vorläufi-

      gen Gläubigerausschuss gestellt wird.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 2
     Hauptabschnitt 3 Abschnitt 6 durch folgende An-
     gabe ersetzt:
      „Abschnitt 6 Koordinationsverfahren

      Abschnitt 7    Beschwerden“.

  b) Nach Nummer 2350 wird folgender Abschnitt 6

     eingefügt:

                                             Gebühr oder
                                               Satz der
        Nr.         Gebührentatbestand       Gebühr nach
                                              § 34 GKG

                    „Abschnitt 6
                Koordinationsverfahren
       2360 Verfahren im Allgemeinen . . .    500,00 €

       2361 In dem Verfahren wird ein
            Koordinationsplan zur Be-
            stätigung vorgelegt:

              Die Gebühr 2360 beträgt . . . 1 000,00 €“.

  c) Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
  d) Die bisherigen Nummern 2360 bis 2362 werden
     die Nummern 2370 bis 2372.
  e) Die bisherige Nummer 2363 wird Nummer 2373
     und im Gebührentatbestand wird die Angabe
     „2362“ durch die Angabe „2372“ ersetzt.
  f) Die bisherige Nummer 2364 wird Nummer 2374.

                       Artikel 5
                    Änderung des
                 Handelsgesetzbuchs
  In § 8b Absatz 2 Nummer 11 des Handelsgesetz-
buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April
2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird das
Wort „Neunten“ durch das Wort „Zehnten“ ersetzt.

                       Artikel 6

                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   In § 46b des Kreditwesengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 5 des
Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert
worden ist, wird nach Absatz 1 der folgende Absatz 1a
eingefügt:

   „(1a) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab-
satz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste-
hen bei Instituten und bei nach § 10a als übergeordnete
Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaf-
ten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung

eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der

Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen

Institute und für die als übergeordnete Unternehmen

bestimmten Finanzholding-Gesellschaften nur dann

Wirkung, wenn die Bundesanstalt sie beantragt oder

ihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des Verfahrens-

koordinators gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   Dem § 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I
S. 396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5

angefügt:

   „(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Ab-

satz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung ste-
hen bei Instituten ausschließlich der Bundesanstalt zu.
Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d
bis 269i der Insolvenzordnung) entfaltet für die gruppen-

angehörigen Institute nur dann Wirkung, wenn die Bun-
desanstalt sie beantragt oder ihr zugestimmt hat.“

                       Artikel 8
                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs

   In § 43 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Arti-
kel 129 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 46b Absatz 1“
durch die Wörter „§ 46b Absatz 1, 1a und 3“ ersetzt.

                       Artikel 9
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Dem § 312 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt
BGBl. 2017, Seite 871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 871
durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. Juli
2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden
die folgenden Sätze angefügt:
„Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2
und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen aus-
schließlich der Aufsichtsbehörde zu. Die Einleitung

eines Koordinationsverfahrens (§§ 269d bis 269i der In-
solvenzordnung) entfaltet für die gruppenangehörigen

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  Versicherungsunternehmen nur dann Wirkung, wenn
  die Aufsichtsbehörde sie beantragt oder ihr zugestimmt
  hat.“

                              Artikel 10

                            Inkrafttreten

     Dieses Gesetz tritt am 21. April 2018 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 13. April 2017

                                          Der Bundespräsident
                                         Frank-Walter Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 866. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 05905eba3ac61b7e….