§ 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/22#abs-1 (1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/22#abs-2 (2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/22#abs-3 (3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 485 Entscheidungen zu § 22 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 195/01Vorläufige Insolvenzverwaltung: Keine Entstehung von Masseverbindlichkeiten durch Rechtshandlungen des vorläufigen Verwalters ohne Verfügungsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- AG Duisburg, 17.05.2004 – 62 IN 124/04Zitiert von 1
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2010 – 2 K 173/08
- BGH, 11.01.2007 – IX ZB 271/04Zitiert von 13
- FG Köln, 28.05.2008 – 12 K 3735/05Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 – OVG 1 B 25.14Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.08.2026 – 4 B 1073/26Anforderungen an den Erlass einer Zwischenentscheidung bei unionsrechtlichen Sanktionsmaßnahmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 30.07.2026 – 102 AR 97/26 eZuständigkeitsbestimmung: Örtliche und sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für die Honorarklage des Unterbevollmächtigten nach § 34 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 09.12.2025 – VII R 35/22Stromsteuerverbindlichkeiten als MasseverbindlichkeitZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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