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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2582

BGBl. 2011 I S. 2582 · 51.244 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
                                         Gesetz
               zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
                                             Vom 7. Dezember 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung der
                 Insolvenzordnung

   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
 1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzge-
   richt einzulegen.“

 2. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis
       der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.
       Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat,
       der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeich-
       nis besonders kenntlich gemacht werden
       1. die höchsten Forderungen,
       2. die höchsten gesicherten Forderungen,
       3. die Forderungen der Finanzverwaltung,
       4. die Forderungen der Sozialversicherungsträ-
          ger sowie
       5. die Forderungen aus betrieblicher Altersver-
          sorgung.
       Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben
       zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur
       durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des
       vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen.
       Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend,
       wenn
       1. der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
       2. der Schuldner die Merkmale des § 22a Ab-
          satz 1 erfüllt oder
       3. die Einsetzung eines vorläufigen Gläubiger-
          ausschusses beantragt wurde.
       Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben
       nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung bei-
       zufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig
       und vollständig sind.“

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Für Verfahren, die von den Gerichten maschi-
       nell bearbeitet, und für solche, die nicht maschi-
       nell bearbeitet werden, können unterschiedliche
       Formulare eingeführt werden.“

 3. § 15a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzan-
      trag“ durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kein“ die
     Wörter „persönlich haftender“ eingefügt.
  c) In Absatz 4 wird das Wort „Insolvenzantrag“
     durch das Wort „Eröffnungsantrag“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21
           Anordnung vorläufiger Maßnahmen“.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
         „56“ die Angabe „ , 56a“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
         mer 1a eingefügt:
         „1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss
              einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und
              die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten;
              zu Mitgliedern des Gläubigerausschus-
              ses können auch Personen bestellt
              werden, die erst mit Eröffnung des Ver-
              fahrens Gläubiger werden;“.
5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
                         „§ 22a
                    Bestellung eines
           vorläufigen Gläubigerausschusses
    (1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen
  Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Num-
  mer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im voran-
  gegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der
  drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat:
  1. mindestens 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach
     Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen
     Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des
     Handelsgesetzbuchs;
  2. mindestens 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den
     zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Ar-
     beitnehmer.
    (2) Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners,
  des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines
  Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss
  nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einsetzen, wenn
  Personen benannt werden, die als Mitglieder des
  vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht

  kommen und dem Antrag Einverständniserklärun-
  gen der benannten Personen beigefügt werden.

     (3) Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist nicht
  einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des
  Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vor-
  läufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die
  zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig
  ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzö-
BGBl. 2011, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
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   gerung zu einer nachteiligen Veränderung der Ver-
   mögenslage des Schuldners führt.
      (4) Auf Aufforderung des Gerichts hat der
   Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter
   Personen zu benennen, die als Mitglieder des vor-
   läufigen Gläubigerausschusses in Betracht kom-
   men.“
 6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Ab-

   satz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die ent-
   gegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesell-
   schaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen
   Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge-
   stellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig
   und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Be-
   weislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der
   vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person
   verlangen, die einen begründeten Vermögensan-
   spruch gegen den Schuldner hat.“

 7. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                          „§ 26a
                      Vergütung des
             vorläufigen Insolvenzverwalters
     (1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet,
   setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die
   zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insol-

   venzverwalters gegen den Schuldner durch Be-
   schluss fest. Der Beschluss ist dem vorläufigen Ver-
   walter und dem Schuldner besonders zuzustellen.
     (2) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen
   Verwalter und dem Schuldner die sofortige Be-
   schwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessord-
   nung gilt entsprechend.“
 8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. die Gründe, aus denen das Gericht von ei-
          nem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen
          Gläubigerausschusses zur Person des Ver-
          walters abgewichen ist; dabei ist der Name
          der vorgeschlagenen Person nicht zu nen-

          nen.“

 9. Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon
   dadurch ausgeschlossen, dass die Person

   1. vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorge-
      schlagen worden ist,
   2. den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in all-
      gemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenz-
      verfahrens und dessen Folgen beraten hat.“

10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

                          „§ 56a

                  Gläubigerbeteiligung
               bei der Verwalterbestellung
      (1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem
   vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu ge-
   ben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwal-
   ter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters
   zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer

   nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des
   Schuldners führt.
      (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen
   Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses
   zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn
   die vorgeschlagene Person für die Übernahme des
   Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der
   Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläu-
   bigerausschuss beschlossenen Anforderungen an

   die Person des Verwalters zugrunde zu legen.

      (3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nach-
   teilige Veränderung der Vermögenslage des
   Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab-
   gesehen, so kann der vorläufige Gläubigeraus-
   schuss in seiner ersten Sitzung einstimmig eine an-
   dere Person als die bestellte zum Insolvenzverwal-
   ter wählen.“
11. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Insolvenzplan kann eine abweichende Rege-
   lung treffen.“
12. In § 67 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
    „angehören“ die Wörter „ , wenn diese als Insol-
    venzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen
    beteiligt sind“ gestrichen.
13. Nach § 210 wird folgender § 210a eingefügt:

                         „§ 210a

                      Insolvenzplan
                bei Masseunzulänglichkeit
      Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten
   die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der
   Maßgabe, dass
   1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenz-
      gläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des
      § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
   2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger
      § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.“
14. In § 214 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
    „schriftlich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Ge-
    schäftsstelle“ gestrichen.
15. § 217 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „sowie“ werden die Wörter „die

      Verfahrensabwicklung und“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Ist der Schuldner keine natürliche Person, so
      können auch die Anteils- oder Mitgliedschafts-
      rechte der am Schuldner beteiligten Personen
      in den Plan einbezogen werden.“
16. In § 220 Absatz 2 wird das Wort „Gläubiger“ durch
    das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

17. Dem § 221 wird der folgende Satz angefügt:

   „Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan be-

   vollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendi-
   gen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche
   Fehler des Plans zu berichtigen.“
18. § 222 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
          das Wort „Beteiligte“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
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       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
               durch ein Semikolon ersetzt.
          bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
                „4. den am Schuldner beteiligten Per-
                    sonen, wenn deren Anteils- oder
                    Mitgliedschaftsrechte in den Plan
                    einbezogen werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Gläubi-
      gern“ durch das Wort „Beteiligten“ und das Wort
      „Gläubiger“ durch das Wort „Beteiligte“ ersetzt.
   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte

       Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftka-
       pital von weniger als 1 Prozent oder weniger als
       1 000 Euro können besondere Gruppen gebildet
       werden.“

19. Nach § 225 wird folgender § 225a eingefügt:
                         „§ 225a
                Rechte der Anteilsinhaber
     (1) Die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der
   am Schuldner beteiligten Personen bleiben vom In-
   solvenzplan unberührt, es sei denn, dass der Plan
   etwas anderes bestimmt.
      (2) Im gestaltenden Teil des Plans kann vorgese-
   hen werden, dass Forderungen von Gläubigern in
   Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner
   umgewandelt werden. Eine Umwandlung gegen
   den Willen der betroffenen Gläubiger ist ausge-
   schlossen. Insbesondere kann der Plan eine Kapi-
   talherabsetzung oder -erhöhung, die Leistung von
   Sacheinlagen, den Ausschluss von Bezugsrechten
   oder die Zahlung von Abfindungen an ausschei-
   dende Anteilsinhaber vorsehen.
      (3) Im Plan kann jede Regelung getroffen wer-
   den, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbe-
   sondere die Fortsetzung einer aufgelösten Gesell-
   schaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mit-
   gliedschaftsrechten.
      (4) Maßnahmen nach Absatz 2 oder 3 berechti-
   gen nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von
   Verträgen, an denen der Schuldner beteiligt ist.
   Sie führen auch nicht zu einer anderweitigen Been-
   digung der Verträge. Entgegenstehende vertragli-
   che Vereinbarungen sind unwirksam. Von den Sät-
   zen 1 und 2 bleiben Vereinbarungen unberührt, wel-
   che an eine Pflichtverletzung des Schuldners an-
   knüpfen, sofern sich diese nicht darin erschöpft,
   dass eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 in Aus-
   sicht genommen oder durchgeführt wird.

      (5) Stellt eine Maßnahme nach Absatz 2 oder 3
   für eine am Schuldner beteiligte Person einen wich-
   tigen Grund zum Austritt aus der juristischen Per-
   son oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit
   dar und wird von diesem Austrittsrecht Gebrauch
   gemacht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines
   etwaigen Abfindungsanspruches die Vermögens-
   lage maßgeblich, die sich bei einer Abwicklung
   des Schuldners eingestellt hätte. Die Auszahlung
   des Abfindungsanspruches kann zur Vermeidung
   einer unangemessenen Belastung der Finanzlage
   des Schuldners über einen Zeitraum von bis zu drei

   Jahren gestundet werden. Nicht ausgezahlte Abfin-
   dungsguthaben sind zu verzinsen.“
20. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:
   „Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen,
   die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben,
   jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt
   sind.“
21. § 230 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechts-
   persönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft
   auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Er-
   klärung der Personen beizufügen, die nach dem
   Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unter-

   nehmens sein sollen.“

22. § 231 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Plans“
          ein Komma und die Wörter „insbesondere
          zur Bildung von Gruppen,“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubiger“
          durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Entscheidung des Gerichts soll inner-
          halb von zwei Wochen nach Vorlage des
          Plans erfolgen.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Gläubigern“ durch
      das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

23. Dem § 232 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.“
24. § 235 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
          das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Er kann gleichzeitig mit der Einholung der
          Stellungnahmen nach § 232 anberaumt wer-
          den.“
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der
      am Schuldner beteiligten Personen in den Plan
      einbezogen, so sind auch diese Personen ge-
      mäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht
      für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für
      börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Ab-
      satz 4a des Aktiengesetzes entsprechende An-
      wendung; sie haben eine Zusammenfassung
      des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre In-
      ternetseite zugänglich zu machen.“

25. Nach § 238 wird folgender § 238a eingefügt:
                         „§ 238a
              Stimmrecht der Anteilsinhaber

      (1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des
   Schuldners bestimmt sich allein nach deren Betei-
   ligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des
   Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder-
   oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
      (2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.“
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26. In § 239 wird das Wort „Gläubigern“ durch das Wort
    „Beteiligten“ ersetzt.
27. § 241 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmbe-
   rechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden.
   Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktio-
   näre. Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich
   bekannt zu machen. Für börsennotierte Gesell-
   schaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes
   entsprechende Anwendung. Im Fall einer Änderung
   des Plans ist auf die Änderung besonders hinzu-
   weisen.“
28. In § 242 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gläubi-
    gern“ durch das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

29. In § 243 wird das Wort „Gläubiger“ durch das Wort
    „Beteiligten“ ersetzt.
30. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen
   gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maß-
   gabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche
   die Summe der Beteiligungen tritt.“

31. § 245 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das
      Wort „Gläubiger“ durch das Wort „Angehörigen“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 3 ersetzt:
        „(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine
      angemessene Beteiligung im Sinne des Absat-
      zes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

      1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte
         erhält, die den vollen Betrag seines An-
         spruchs übersteigen,

      2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit
         Nachrang gegenüber den Gläubigern der
         Gruppe zu befriedigen wäre, noch der
         Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person
         einen wirtschaftlichen Wert erhält und
      3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleich-
         rangig mit den Gläubigern der Gruppe zu be-
         friedigen wäre, bessergestellt wird als diese
         Gläubiger.
         (3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt
      eine angemessene Beteiligung im Sinne des Ab-
      satzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

      1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält,

         die den vollen Betrag seines Anspruchs über-
         steigen, und

      2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den
         Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wä-

         re, bessergestellt wird als diese.“

32. § 246 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
      und 2.

33. Nach § 246 wird folgender § 246a eingefügt:
                          „§ 246a
              Zustimmung der Anteilsinhaber
     Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe
   der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die
   Zustimmung der Gruppe als erteilt.“
34. In § 247 Absatz 1 werden nach dem Wort „schrift-
    lich“ die Wörter „oder zu Protokoll der Geschäfts-
    stelle“ gestrichen.
35. In § 248 Absatz 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
    das Wort „Beteiligten“ und die Angabe „246“ durch
    die Angabe „246a“ ersetzt.
36. Nach § 248 wird folgender § 248a eingefügt:

                          „§ 248a
                       Gerichtliche
            Bestätigung einer Planberichtigung
     (1) Eine Berichtigung des Insolvenzplans durch
   den Insolvenzverwalter nach § 221 Satz 2 bedarf
   der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

      (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über
   die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläu-
   bigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, die
   Gläubiger und die Anteilsinhaber, sofern ihre
   Rechte betroffen sind, sowie den Schuldner hören.

      (3) Die Bestätigung ist auf Antrag zu versagen,
   wenn ein Beteiligter durch die mit der Berichtigung
   einhergehende      Planänderung     voraussichtlich
   schlechtergestellt wird, als er nach den mit dem
   Plan beabsichtigten Wirkungen stünde.
      (4) Gegen den Beschluss, durch den die Berich-
   tigung bestätigt oder versagt wird, steht den in Ab-
   satz 2 genannten Gläubigern und Anteilsinhabern
   sowie dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
   § 253 Absatz 4 gilt entsprechend.“

37. § 250 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird das Wort „Gläubiger“ durch
      das Wort „Beteiligten“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „Gläubigers“ durch
      das Wort „Beteiligten“ ersetzt.
38. § 251 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 251
                    Minderheitenschutz
     (1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der
   Schuldner keine natürliche Person ist, einer am
   Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung
   des Insolvenzplans zu versagen, wenn
   1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Ab-
      stimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll

      widersprochen hat und

   2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich
      schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan
      stünde.

      (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antrag-

   steller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft
   macht, dass er durch den Plan voraussichtlich
   schlechtergestellt wird.

      (3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestal-
   tenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitge-
   stellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechter-
BGBl. 2011, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
   stellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Aus-
   gleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des
   Insolvenzverfahrens zu klären.“
39. Dem § 252 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der
   am Schuldner beteiligten Personen in den Plan ein-
   bezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu
   übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kom-
   manditaktionäre. Börsennotierte Gesellschaften ha-
   ben eine Zusammenfassung des wesentlichen In-
   halts des Plans über ihre Internetseite zugänglich
   zu machen.“
40. § 253 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 253

                       Rechtsmittel
     (1) Gegen den Beschluss, durch den der Insol-
   venzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung
   versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner
   und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den
   am Schuldner beteiligten Personen die sofortige
   Beschwerde zu.
     (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestäti-
   gung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

   1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin
      schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
   2. gegen den Plan gestimmt hat und

   3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan we-
      sentlich schlechtergestellt wird, als er ohne ei-
      nen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht
      durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3
      genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

      (3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in
   der öffentlichen Bekanntmachung des Termins
   (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin
   (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Wider-

   spruchs und der Ablehnung des Plans besonders
   hingewiesen wurde.

      (4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das
   Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück,
   wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insol-
   venzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile
   einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier
   Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den
   Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren
   nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessord-
   nung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein be-
   sonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist
   das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück,
   ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der
   Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvoll-
   zug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkun-
   gen des Insolvenzplans kann nicht als Schadens-
   ersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen
   Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend ge-
   macht werden, ist das Landgericht ausschließlich
   zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückge-
   wiesen hat.“

41. § 254 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Werden Forderungen von Gläubigern in
      Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuld-
      ner umgewandelt, kann der Schuldner nach der
      gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche we-
      gen einer Überbewertung der Forderungen im
      Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend ma-
      chen.“

42. Nach § 254 werden die folgenden §§ 254a und 254b
    eingefügt:
                          „§ 254a
                Rechte an Gegenständen.
              Sonstige Wirkungen des Plans
      (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet,
   geändert, übertragen oder aufgehoben oder Ge-
   schäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränk-
   ter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in
   den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklä-
   rungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen
   Form abgegeben.
      (2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
   der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan
   einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan
   aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber
   oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten
   als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Ge-
   sellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Be-
   kanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur
   Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber
   gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt.
   Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderli-
   chen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht
   vorzunehmen.

     (3) Entsprechendes gilt für die in den Plan auf-
   genommenen Verpflichtungserklärungen, die einer
   Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.

                          § 254b

               Wirkung für alle Beteiligten

      Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenz-
   gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet
   haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan wi-
   dersprochen haben.“

43. § 258 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
      ter „und der Insolvenzplan nicht etwas anderes
      vorsieht“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die
      unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berich-
      tigen und für die streitigen oder nicht fälligen Si-
      cherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masse-
      ansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt
      werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung
      gewährleistet ist.“
44. Nach § 259 werden die folgenden §§ 259a und 259b
    eingefügt:
                          „§ 259a

                   Vollstreckungsschutz

      (1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfah-
   rens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenz-
BGBl. 2011, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
   gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstim-
   mungstermin nicht angemeldet haben, die Durch-
   führung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzge-

   richt auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme
   der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise auf-
   heben oder längstens für drei Jahre untersagen.
   Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner
   die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefähr-
   dung begründen, glaubhaft macht.

     (2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann
   das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einst-
   weilen einstellen.

      (3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf An-

   trag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rück-

   sicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

                         § 259b

               Besondere Verjährungsfrist
      (1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die
   nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wor-
   den ist, verjährt in einem Jahr.

     (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forde-

   rung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist,

   durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.

      (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden,
   wenn dadurch die Verjährung einer Forderung frü-
   her vollendet wird als bei Anwendung der ansons-
   ten geltenden Verjährungsvorschriften.

      (4) Die Verjährung einer Forderung eines Insol-
   venzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Voll-
   streckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt
   werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach
   Beendigung des Vollstreckungsschutzes.“

45. § 270 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      bb) Die Nummern 2 und 3 werden durch fol-
          gende Nummer 2 ersetzt:
          „2. dass keine Umstände bekannt sind, die
              erwarten lassen, dass die Anordnung zu
              Nachteilen für die Gläubiger führen
              wird.“
   b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
      und 4 ersetzt:

         „(3) Vor der Entscheidung über den Antrag ist
      dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegen-
      heit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht of-
      fensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in
      der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird
      der Antrag von einem einstimmigen Beschluss
      des vorläufigen Gläubigerausschusses unter-
      stützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig
      für die Gläubiger.
         (4) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Ab-
      lehnung schriftlich zu begründen; § 27 Absatz 2
      Nummer 5 gilt entsprechend.“

46. Nach § 270 werden die folgenden §§ 270a bis 270c
    eingefügt:

                         „§ 270a

                  Eröffnungsverfahren

     (1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenver-
   waltung nicht offensichtlich aussichtslos, so soll
   das Gericht im Eröffnungsverfahren davon abse-
   hen,

   1. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsver-
      bot aufzuerlegen oder
   2. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuld-

      ners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insol-

      venzverwalters wirksam sind.

   Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in
   diesem Fall ein vorläufiger Sachwalter bestellt, auf
   den die §§ 274 und 275 entsprechend anzuwenden
   sind.
      (2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei
   drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Ei-
   genverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch
   die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht

   gegeben an, so hat es seine Bedenken dem

   Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu

   geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung
   über die Eröffnung zurückzunehmen.

                         § 270b

              Vorbereitung einer Sanierung

      (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei
   drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
   dung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt
   und ist die angestrebte Sanierung nicht offensicht-
   lich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht
   auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage
   eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei

   Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem An-
   trag eine mit Gründen versehene Bescheinigung ei-
   nes in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters,
   Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer
   Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen,
   aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfä-
   higkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungs-
   unfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung
   nicht offensichtlich aussichtslos ist.
      (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das
   Gericht einen vorläufigen Sachwalter nach § 270a
   Absatz 1, der personenverschieden von dem Aus-
   steller der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein
   hat. Das Gericht kann von dem Vorschlag des
   Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschla-
   gene Person offensichtlich für die Übernahme des
   Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom Gericht zu
   begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnah-
   men nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5
   anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2
   Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies
   beantragt.
     (3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht
   anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlich-
   keiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2011, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
     (4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Ab-
   satz 1 vor Ablauf der Frist auf, wenn

   1. die angestrebte Sanierung aussichtslos gewor-
      den ist;

   2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhe-
      bung beantragt oder

   3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder
      ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt
      und Umstände bekannt werden, die erwarten
      lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für
      die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur zu-
      lässig, wenn kein vorläufiger Gläubigeraus-
      schuss bestellt ist und die Umstände vom An-
      tragsteller glaubhaft gemacht werden.

   Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter ha-

   ben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähig-

   keit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der

   Anordnung oder nach Ablauf der Frist entscheidet

   das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzver-

   fahrens.

                          § 270c
               Bestellung des Sachwalters
      Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle
   des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. Die
   Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim
   Sachwalter anzumelden. Die §§ 32 und 33 sind
   nicht anzuwenden.“
47. § 271 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 271

                 Nachträgliche Anordnung

      Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in
   § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehr-
   heit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwal-
   tung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der
   Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bis-
   herige Insolvenzverwalter bestellt werden.“

48. § 272 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Gläu-
           bigerversammlung“ die Wörter „mit der in
           § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der
           Mehrheit der abstimmenden Gläubiger“ ein-
           gefügt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. wenn dies von einem absonderungsbe-
              rechtigten Gläubiger oder von einem
              Insolvenzgläubiger beantragt wird, die
              Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Num-
              mer 2 weggefallen ist und dem Antrag-
              steller durch die Eigenverwaltung erheb-
              liche Nachteile drohen;“.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig,
       wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Vo-
       raussetzungen glaubhaft gemacht werden.“
49. In § 274 Absatz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 2“
    durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 5, § 54
    Nummer 2“ ersetzt.

50. Nach § 276 wird folgender § 276a eingefügt:

                         „§ 276a

          Mitwirkung der Überwachungsorgane

      Ist der Schuldner eine juristische Person oder
   eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so
   haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterver-
   sammlung oder entsprechende Organe keinen Ein-
   fluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die
   Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der
   Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sach-
   walter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen,
   wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die
   Gläubiger führt.“

51. In § 337 werden die Wörter „dem Einführungsge-

    setz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die

    Wörter „der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Eu-

    ropäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni

    2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom

    4.7.2008, S. 6)“ ersetzt.
52. § 348 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 348

              Zuständiges Insolvenzgericht.
          Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte“.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Sind die Voraussetzungen für die Aner-
      kennung eines ausländischen Insolvenzverfah-

      rens gegeben oder soll geklärt werden, ob die
      Voraussetzungen vorliegen, so kann das Insol-
      venzgericht mit dem ausländischen Insolvenzge-
      richt zusammenarbeiten, insbesondere Informa-
      tionen weitergeben, die für das ausländische
      Verfahren von Bedeutung sind.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.

                      Artikel 2
                Änderung der
 Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

   Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch

Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3389) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die Vergütung der Mitglieder des vorläufi-
     gen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der
     ihm nach § 56 Absatz 2 und § 270 Absatz 3 der
     Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben be-
     trägt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung ei-
     nes vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines
     vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere
     Vergütung nach Absatz 1.“
BGBl. 2011, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März
  2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften
  dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des
  Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582)
  am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzu-
  wenden.“

                      Artikel 3

               Änderung des
  Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Okto-
ber 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird
folgender Artikel 103g eingefügt:

                     „Artikel 103g
               Überleitungsvorschrift
        zum Gesetz zur weiteren Erleichterung
          der Sanierung von Unternehmen

  Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012
beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden.“

                      Artikel 4

                 Änderung des
          Gerichtsverfassungsgesetzes

   Dem § 22 Absatz 6 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) ge-
ändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-

fügt:

„Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare
Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des
Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grund-
kenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen
Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des
Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen
Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dür-
fen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewie-
sen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald
zu erwarten ist.“

                      Artikel 5
                 Änderung des
              Rechtspflegergesetzes

  Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 77, 237

   und 238“ durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
          gefügt:

          „2. das Verfahren über einen Insolvenzplan
              nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258
              bis 269 der Insolvenzordnung,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 3 und 4.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspfle-
      gers über die Gewährung des Stimmrechts nach
      § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer
      Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf
      Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzver-
      walters das Stimmrecht neu festsetzen und die
      Wiederholung der Abstimmung anordnen; der
      Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins ge-
      stellt werden, in dem die Abstimmung stattfin-
      det.“
   c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:

      „Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über
      belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und
      Grundkenntnisse des Handels- und Gesell-
      schaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren
      notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steu-
      errechts und des Rechnungswesens verfügen. Ei-
      nem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf die-
      sen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufga-
      ben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur
      zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-
      nisse alsbald zu erwarten ist.“

                       Artikel 6

                Änderung des

          Gesetzes über die Zwangs-
   versteigerung und die Zwangsverwaltung

   Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses
Antragsrecht dem Schuldner zu.“

                       Artikel 7

                     Gesetz
           über die Insolvenzstatistik
      (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

                          §1

                  Insolvenzstatistik

  Für wirtschaftspolitische Planungsentscheidungen
werden über Insolvenzverfahren monatliche und jährli-
che Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
BGBl. 2011, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590
                           §2
                Erhebungsmerkmale

  Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerk-
male:

1. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen
   Abweisung mangels Masse:

  a) Art des Verfahrens und des internationalen Be-
     zugs,

  b) Antragsteller,

  c) Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse
     (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechts-
     form, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl
     der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung
     in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder
     Partnerschaftsregister,
  d) Eröffnungsgrund,
  e) Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,

  f) voraussichtliche Summe der Forderungen;
2. bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei
   Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
   oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung
   eines solchen Verfahrens mangels Masse:

  a) Summe der Forderungen,
  b) geschätzte Summe der zu erbringenden Leistun-
     gen;
3. bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfah-
   rens:
  a) Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,

  b) Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,
  c) Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderun-
     gen und Höhe des zur Verteilung an die Insol-
     venzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffent-
     lich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich
     deren jeweiliger Anteil,

  d) Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanie-
     rungserfolg und zur Eigenverwaltung,
  e) Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsent-
     gelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenz-
     geld,
  f) Datum der Einreichung des Schlussberichts bei
     Gericht,
  g) Angaben über Abschlagsverteilungen,

  h) Datum der Beendigung des Verfahrens;

4. bei Restschuldbefreiung:
  a) Ankündigung der Restschuldbefreiung,

  b) Entscheidung über die Restschuldbefreiung,

  c) bei Versagung der Restschuldbefreiung          die

     Gründe für die Versagung,

  d) Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,
  e) Sonstige Beendigung des Verfahrens.

                           §3
                      Hilfsmerkmale

  Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,

2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der
   selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des
   Schuldners,

3. bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,

4. Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsge-
   richts,

5. Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sach-
   walters oder des Treuhänders,

6. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für
   eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Per-
   sonen,

7. bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-,
   Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen
   sind, die Art und der Ort des Registers und die Num-
   mer der Eintragung.
                         §4

          Auskunftspflicht und Erteilung
     der Auskunft; Verordnungsermächtigung
   (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Angaben zu § 3 Nummer 6 sind freiwillig. Auskunfts-
pflichtig sind

1. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 1 und 2
   sowie § 3 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die zuständigen
   Amtsgerichte,
2. bezüglich der Angaben nach § 2 Nummer 3 und 4
   und § 3 Nummer 1 bis 5 und 7 die zuständigen In-
   solvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder.
   (2) Die Angaben werden aus den vorhandenen Un-
terlagen mitgeteilt. Die Angaben nach Absatz 1 Num-
mer 1 werden monatlich, die Angaben nach Absatz 1
Nummer 2 jährlich erfasst.
  (3) Die Angaben sind innerhalb der folgenden Fristen
zu übermitteln:

1. die Angaben der Amtsgerichte innerhalb von zwei
   Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
   die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen
   wurde,
2. die Angaben der Insolvenzverwalter, Sachwalter
   oder Treuhänder mit Ausnahme der Angaben zu § 2
   Nummer 4 Buchstabe b bis d innerhalb von vier Wo-
   chen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
   Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
   erfolgte,

3. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder
   zu § 2 Nummer 4 Buchstabe b, c und e innerhalb
   von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Er-
   öffnungsjahr folgenden Jahres, ergeht die Entschei-
   dung vorher, innerhalb von vier Wochen nach

   Rechtskraft der Entscheidung,

4. die Angaben der Insolvenzverwalter oder Treuhänder

   zu § 2 Nummer 4 Buchstabe d innerhalb von vier
   Wochen nach Ablauf des siebten dem Eröffnungs-
   jahr folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vor-
   her, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der
   Entscheidung.
   (4) Die zuständigen Amtsgerichte übermitteln den
nach Absatz 1 Nummer 2 auskunftspflichtigen Insol-
venzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern die er-
forderlichen Erhebungsunterlagen.
BGBl. 2011, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
   (5) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhän-
der übermitteln die zu erteilenden Angaben über die
zuständigen Amtsgerichte, welche die Vollzähligkeit
prüfen, den statistischen Ämtern. Es ist zulässig, dass
die Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder die
Angaben direkt an die statistischen Ämter melden. In
diesem Fall sollen die Daten nach bundeseinheitlichen
Vorgaben des Statistischen Bundesamtes elektronisch

übermittelt werden. Für die Vollzähligkeitsprüfung er-
folgt in diesem Fall eine Mitteilung an die zuständigen
Amtsgerichte.
   (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die
Form der Angaben zu treffen, die den zuständigen
Amtsgerichten von Insolvenzverwaltern, Sachwaltern
und Treuhändern zu übermitteln sind. Dabei können
sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektroni-
schen Einreichung machen. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.

                         §5
         Veröffentlichung und Übermittlung

   (1) Die statistischen Ämter dürfen Ergebnisse veröf-
fentlichen, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen
Fall ausweisen, sofern diese Tabellenfelder keine Anga-
ben zur Summe der Forderungen und zur Zahl der be-
troffenen Arbeitnehmer enthalten.
   (2) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen
Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch wenn
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder an die fachlich zuständigen obersten Bun-
des- und Landesbehörden übermittelt werden.

                         §6
                 Übergangsregelung
   (1) Die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhän-
der sind nach § 4 Absatz 1 auskunftspflichtig bezüglich
der Angaben, die sich auf Insolvenzverfahren beziehen,
die nach dem 31. Dezember 2008 eröffnet wurden.

   (2) Erfolgte die Einstellung oder Aufhebung des In-
solvenzverfahrens oder die Ankündigung der Rest-
schuldbefreiung nach dem 1. Januar 2009, aber vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Angaben
innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu übermitteln.

                             Artikel 8

          Änderung des Einführungs-
    gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

   § 39 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor-
den ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Num-
mer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449),
wird aufgehoben.

                             Artikel 9

                      Änderung des
                   Kreditwesengesetzes

    In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) ge-
ändert worden ist, werden nach den Wörtern „inter-
operabler Systeme“ ein Komma und die Wörter „und
im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten be-
triebenen Systems“ sowie nach dem Wort „finden“ die
Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 bis 6“ eingefügt.

                             Artikel 10

                         Inkrafttreten
   Die Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 1. Ja-
nuar 2013 in Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten am
1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz
am 1. März 2012 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 7. Dezember 2011
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2582. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 14cb8b75c15ee949….