§ 69 Aufgaben des Gläubigerausschusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
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Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2014 – IX ZR 140/11Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch Untreuehandlungen des Insolvenzverwalters für eine Aktiengesellschaft: Umfang der Prüfungspflichten hinsichtlich des Geldverkehrs und -bestands; Untersagungpflicht für eine nicht von der Gläubigerversammlung gebilligte Führung von Hinterlegungs- und Betriebskonten; Anscheinsbeweis für ein ordnungsgemäßes Verwalterhandeln; anspruchsberechtigter Personenkreis und Verwendung einer durch einen neuen Insolvenzverwalter erwirkten SchadensersatzleistungZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 20 W 340/12Zitiert von 2
- OLG Celle, 09.08.2012 – 16 U 157/11
- BGH, 01.03.2007 – IX ZB 47/06Zitiert von 11
- AG München, 12.05.2025 – 1542 IN 686/24
- BGH, 08.10.2009 – IX ZB 11/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG München, 22.07.2025 – 1501 IN 12207/24
- BGH, 23.11.2023 – IX ZB 29/22Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei Pflichtverletzungen; Umfang des Beschwerderechts eines Insolvenzgläubigers; Versuch der Beeinflussung der Entscheidung über die Zusammensetzung des GläubigerausschussesZitiert von 8
- BFH, 21.04.2022 – V R 18/19Kosten für einen sachverständigen Dritten als Kassenprüfer als MassekostenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.