§ 8 Zustellungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/8#abs-1 (1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/8#abs-2 (2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/8#abs-3 (3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 8 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.12.2006 – IX ZB 129/05Zitiert von 9
- BGH, 19.04.2012 – IX ZB 23/11Insolvenzverwalterentlassung und Vergütungsfestsetzung: Verletzung der Anzeigepflicht für Verhinderungsgründe einer unbefangenen Amtsführung; Abzug der durch einen vom Insolvenzverwalter mit Zustellungen beauftragten Dritten verursachten KostenZitiert von 4
- BGH, 21.12.2006 – IX ZB 81/06Insolvenzverwaltervergütung: Keine Einzelabrechnung von Zustellungskosten neben der allgemeinen Auslagenpauschale nach altem Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 26.04.2012 – IX ZB 31/11Entlassung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders: Verletzung der Pflicht zur Information des Insolvenzgerichts hinsichtlich drohender Interessenkollisionen im Rahmen der AmtsführungZitiert von 13
- OLG Hamm, 23.10.2007 – 27 U 66/07Zitiert von 1
- AG Duisburg, 31.07.2007 – 62 IN 182/03
Zuletzt entschieden
- LG Hagen, 04.08.2026 – 3 T 110/26Insolvenzverwaltervergütung: Kein weitergehender Zuschlag zur Regelvergütung bei Abgeltung des Mehraufwands durch eine infolge Massemehrung gestiegene Regelvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Hamburg, 23.07.2025 – 326 T 27/25
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.05.2025 – L 33 R 520/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2024 in Kraft
§ 8 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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