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BGH Entscheidung vom 22.06.1954 – 1 StR 451/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: Gesetz über das Kreditwesen idF vom 25. September 1939 § 45. Straftilgungs@ § 4 Abs 4,

‚ssatzs Zur Frage, ob und unter welchen Umständen sich der vorbestrafte Geschäftsleiter eines Kreditinstituts (§ 4 KWG) auf Befragen durch das Xreditinstitut als unbestraft bezeichnen darf (§ 4 Abs 4 Straftilgungst).

ızeichen: 1 StR 451/53 R ies.BGH vom 22. Juni 1954 14 Stuttgart

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1, den Kaufmann Wil B aus (Post De > E ‚„ geboren am 1906 in

? aus S ,„ geboren no

2. den Kaufmann Nartin R 3, den Sparkassendirektor rudolf L 04 eus SB. |) \ >

am 1891 i

geboren em 1894 ini 4. den Kaufmann Franz P aus

(Kreis EEE), geboren am 1897 in

wegen Betrugs, Untreue u. a.

hat der 1. Strafssnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bindesrichter Dr. Jagusch Bindesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB als Verwreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:z

1, Die Revisionen der Angeklagten Tg und m WEB una der Staassanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts ir Stuttgart vom 31. März 1953 werden verworfen, Die Angeklagten IB und up haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der kevision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

2. Auf die hevision des Angeklagten Rg wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch

mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandiung und intscheidung, auch über die Kosten des nechtsmittels, ar das Landgericht zurüskverwiesen. Im’übrigen wird die kevision verworfen,

3. Auf die Revision des Angeklagten EU virä das Urteil mit den kKeststellungen aufgehoben, soweit der. Beschwerdeführer wegen unordentiicher Buchführung verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die

Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründ es

Die Rechtsmittel greifen in erheblichem Umfang die Urteilsfeststellungen an und setzen häufig eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen, Insoweit kann sich das Revisionsgericht nicht mit ihnen befassen (§ 337 StPO). Zu den Rechtsausführungen der Revisionen ist zu bemerken:

A. Zur Revision des Angeklagten IB.

I. Verfahrensrügen (in der Reihenfolge der Revisione Hr schrift).

Zu_2. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tatbestände des § 266 StGB findet, Die Mitteilung und ausdrückliche Würdigung aller Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ist nicht vorgeschrieben. Tas Urteil enthält im übrigen eine umfangreiche Beweiswürdigung. § 267 StPO ist beachtet.

Zu_3. Der Beweggrund für die Untreuehandlungen ge- - | hört nicht zum Tatbestand des § 266 StGB, wenn er für die Beurteilung der inneren Tatseite auch häufig Bedeutung hat. Das Landgericht brauchte ihn daher im Urteil nicht mitzuteilen, hat sich auf den Seiten 77/78 übrigens bindend über ihn ausgesprochen, Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar,

Zu_4. Das Revisionsgericht kann nicht selbständig prüfen, wie der Angeklagte IB sein Amt erlangt hat; es ist an die Urteilsfeststellungen gebunden. Für den Schuld- und Strafausspruch ist dies, wie das angefoch-

tene Urteil zeigt, auch ohne rechtliche Bedeutung,

Zu_5. Das Landgericht legt dem Angeklagten nur die Bewilligung und Mitwirkung an der Einräumung be. stimmter im Urteil einzeln bezeichneter "NGroßkrediten an den Angeklagten Bf zur Last. Andere Kredite sind nicht Gegenstand des Verfahrens und des Urteils, Auch der Eröffnungsbeschluß erwähnt die satzungswidrige Bewilligung von Großkrediten nur im Zusamnenhang mit dem Kreditfall BGB; andere Fälle sind dem Angeklagten darin nicht zur Last gelegt. Der im Eröffnungsbeschluß enthaltene Sachverhalt ist daher erschöpfend abgeurteilt; nur über ihn hat das Landgerich im Urteil entschieden.

Soweit die Revision die wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt, die nach Ansicht des Angeklagten zur satzungswidrigen Ausgabe von Krediten zwangen, und dabei nicht nur den bindenden Urteilsfeststellungen entf gegentritt, ist sie bei der Sachbeschwerde zu behandeln.

Zu_6. Die Revision bekämpft hinsichtlich der Personalkredite (Blankokredite) in weitem Umfang nur die Urteilsfeststellungen, die sie nicht anerkennen will, und stützt sich auf neues Vorbringen, welches das Revisionsgericht nicht prüfen kann. Unerledigte Eeweisamträge waren ausweislich der Sitzungsniederschrift am Schluß der Hauptverhandlung nicht mehr vorhanden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Frage der Verbindlichkeit der Satzung und der Geschä.’tsanweisung für den Angeklagten ist nicht erkennbar. Bei der Sachbeschwerde ist hierauf einzugehen.

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Zu_7, Die Ausführungen zu 2 gelten entsprechend.

Zu_8. a) Bei Berücksichtigung des Zusammenhangs widersprechen de Feststellungen über die Vermögenslage DBEEEENMs auf S 45 UA denen auf S 61 und an andern Urteilsstellen nicht. Auf 5 45 befaßt sich das Landgericht mit der Güte von Handelswechseln und bezeichnet FEED in diesen Zusammenhang als "ab Dezember 48 nicht mehr sicher", d, h, als von diesem Zeitpunkt at nicht mehr zweifellos fähig, Wechselverpflichtungen aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Auf S 61 und an andern Stellen erörtert es dagegen seine gesamte Vermögenslage zu verschiedenen Berichtszeitpunkten, vorbehaltlich richtiger Bewertung der Vermögensteile und Geschäftsaussichten, die nur in der Form vorläufiger, vorsichtiger Schätzung möglich war, und ohne Rücksicht auf das Barvermögen Es. Von Unklarheit und Widersprüchen in den Urteilsgründen kann hier keine Rede sein.

b) Vergleiche zwischen dem Inhalt des Urteils

und des Eröffnungsbeschlusses, die die Revision häufig anstellt, sind ohne rechtliche Fedeutung. Gegenstand der Revision ist allein das Urteil, das ausschließ-

ich auf der Hauptverhandlung zu beruhen hat (§ 264 Abs 1 StPO), nicht der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, der nur die dem Angeklagten zur last gelegte Tat so bezeichnet, wie sie sich nach den vorangegangenen Ermittlungen darstellt (§ 207 StPO). Das Gericht ist nicht verpflichtet, Abweichungen des Ergebnisses der Hauptverhandlung vom Inhalt des Eröffnungsbeschlusses im Urteil darzulegen.

ce) Soweit die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) gerügt wird, ist entgegen § 344 Abs 2 StPO nicht ausgeführt, inwiefern und in welchen “e

Punkten sich vom Rerhtsstandpunkt des Landgerichts aus “ die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts in der Hauptverhandlung aufdrängte und was die Straf. kammer zur Aufklärung noch hätte tun können, Sie hat zahlreiche sachkundige Personen als Zeugen und Sachverständige gehört. Der häufige allgemeine Hinweis der Revision auf die Notwendigkeit der Vernehmung weiterer]. Sachverständiger reicht demgegenüber zur Begründung nicht aus, zumal. es sich insoweit im wesentlichen um die Beurteilung der geschäftlichen Aussichten und der künftigen Vermögensentwicklung Ws nandeit.

Zu _9. Das Vorbringen enthält nur einen unzulässig Angriff auf die Beweiswürdigung.

Zu lo. Die Ausführungen zu 8 b gelten sinngemäß, und zwar auch für einen Teil der zu 11 erhobenen

Rüge.

Zu_ 11. Die Ausführungen zur Wechselbürgschaft _ der Girokasse (Vosswechsel) sind, soweit sie neue Tat- " sachen enthalten oder nur die tatrichterliche Peweiswürdigung angreifen, unzulässig. Worin der behauptete Verfahrensverstoß bestehen soll, ist nicht angegeben.

Zu_12. Das Vorbringen der Revision zum Schadensumfang verkennt die Feststellungen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf welche sich der Schuldspruch wegen Untreue stützt. Es ist im übrigen mit der Sachbeschwer. de verknüpft und dort zu behandeln.

Zu_13, Das Landgericht brauchte im Urteil nicht darzulegen, ob sich außer dem Angeklagten noch andere

Personen bei denselben Vorgängen strafbar gemacht ‚haben Das weitere Vorbringen hierzu gehört zur Sach-

rüge.

Zu_14. Z&mtliche Ausführungen enthalten nur unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Peweiswürdigung; sie können die Bindung des Revisionsgerichts an die Urteilsfeststeliungen nicht beseitigen. Wie der Eingangssatz zu Ziffer 14 ergibt, erhebt die Revision hier keine bestimmten Verfahrensrügen im Sinne des § 344 Abs 2 StPO.

Lie im Schriftsatz vom 24. November 1955 vorgetragenen Verfahrensrügen sind verspätet erhoben (§ 345 StPO), soweit sie sich nicht mit den schon behandelten desken.

II. Sachbeschwerde,

Der Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 StGB) läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

1. Als pflichtwidrig bezeichnet das Urteil alle Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten IB, die mit satzungswidriger Kreditgewährung an DEE durch ihn und den Angeklagten RB und mit seiner Mitwirkung bei satzungswidrigen Bewilligungen durch den Kreditausschuß und den Verwaltungsrat der Girokasse zusammenhängen.

Tatbestandsmäßig nach § 266 StGB sind jedoch nach dem Urteil nur die Bewilligungen von dem am 17. Dezember 1948 eingeräumten Akzeptkredit ab

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(S 39 und 66 UA) und die sich anschließende Kredit. mitwirkung des Angeklagten; nur insoweit ist ein voraussehbarer und vorausgesehener Schaden gewiß festgestellt. Dies geht aus den Feststellungen. auf Ss 38 fig UA hinlänglich hervor. Auf frühere, wenngleich pflichtwidrige Bewilligungen stützt sich der Schuldspruch mangels sicherer Schadensfeststellu nicht. Damit sind die Kreditgeschäfte, bei. denen sich der Angeklagte dem Urteil zufolge strafbar gemacht hat, zeitlich und sachlich ausreichend gekennzeichnei.

2. Sachlichrechtlich führt das Landgericht die Vorschriften an, gegen die der Angeklagte bei der Behandlung jener Kreditfälle verstoßen hat (S 42 - 52 UA). Dies sind die §§ 12, 13 des Gesetzes über das Kreditwesen idF vom 25. September 1939 in Verbindung mit Art i4 Württ. SparkassenG vom 24. März 1932 (RGEL 1932 5:97) und außerdem die innerdienstlichen Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der Girokasse, die wegen ihres Geltungsbereichs keine revisiblen Rechtsnormen enthalten.

a) Hier ist der Einwand des Angeklagten zu prüfen, wegen der außergewöhnlichen Wirtschaftsverhältnisse nach der Währungsumstellung habe ihn die Satzung - zumindest vorübergehend und fallweise — bei der Kreditbewilligung nicht gebunden, Er ist unbegründet; in den Urteilsfeststellungen findet er keine Stütze. Die Satzung der Städt. Spar- und Girokasse Stuttgart vom 1. Juli 1932 ist ordnungsgemäß beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Sie beruht auf Art 28 Abs 1 Würti. SparkassenG und war zur Tatzeit in Kraft. Ter Angeklagte hat dem Urteil zufolge keine Änderung angeregt; die Satzung ist trotz

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angeblicher Unzulänglichkeit gegenüber den veränderten Kreditverhältnissen auch nicht geändert worden. Die N Bestimmungen über die Kreditbefugnis der Direktoren, des Kreditausschusses und des Verwaltungsrats und

über die Voraussetzungen und Durchführung der Kreäitgewährung bestanden also unverändert fort. Umstürzende Änderungen der Wirtschaftsverhältnisse und des Kreditbedar?s anläßlich der Währungsumstellung mögen eine . Anpassung, die diesen Umständen und der Aufgabe der Girokasse Rechnung trägt, vielleicht nahelegen. Das

ist aber Sache der satzunggebenden Organe. Ob weiterhin unvorhersehbare Entwicklungen vorkommen, die

alien Beteiligten - den in der Satzung vorgesehenen Organen wie der Aufsichtsbehörde - vorübergehend eine von der Satzung abweichende Handhabung gewisser Geschäfte aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls aufdrängen, so daß sie bei Einverständnis hierüber vielleicht nicht pflichtwidrig ist, kann dahinstehen. Dem Urteil zufolge bestand hier keine solche Sachlage. Sie hätte zumindest vorausgesetzt, daß der Angeklagte dem

. Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde den Sachverhalt erschöpfend darlegte und daß es zu einer solchen übereinstimmenden Beurteilung kam. Davon kann hier keine Rede sein. Stets hätte eine solche Ausnahme, zieht man sie überhaupt in Erwägung, auch innerhalb

der Grenzen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleiben müssen (§§ 12, 13 KWG, Art 14 Württ. SparkassenG). Dieser Einwand des Angeklagten versagt also; die Satzung war uneingeschränkt für ihn verbindlich,

so daß es bei seiner vorläufigen Fewilligungsbefugnis (§§ 4 Abs 3 GKS, 12 Abs 1 SpS) verblieb,

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Das Landgericht stellt überdies fest, daß Eirkle Kredit beanspruchte und sein Konto bei der Girokasse

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nicht nur ganz vorübergehend überzog. Der Angeklagte ICE kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß : die Satzung für bloße Überziehungen keine Eewilligungg R grenze enthalte. Dieses Vorbringen ist schon aus tat. sächlichen Gründen ohne Bedeutung:

b) Die Ausführungen des Landgerichts zur bewußter Überschreitung der gesetzlichen Personalkreditgrenze #- (58 12, 53 KWG, Art 14 Abs 1 Nr 3 Württ. Sparkassent von 1% der Gesamteinlagen der Girokasse geben keinen $- Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.

3. a) Die festgestellten Handlungen des Angeklagten erfüllten den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB in äußerer Beziehung, soweit er, im Innenverhält-# nis unbefugt, die Girokasse verpflichtende Vermögensverfügungen vornahn, und zwar auch solche, die sich an satzungs- oder gesetzwidrige Bewilligungen des Kreditausschusses und des Verwaltungsrats anschlossen. . Der für seinen Geschäftsbereich selbständig verantwort

‘liche Angeklagte (RG HRR 1935 Nr 1633) hätte auf | Grund unzulässiger Beschlüsse keine nach außen hin wirksame Vermögensverfügung vornehmen dürfen, wenn seine Schuld insoweit auch gemindert ist.

Der Treubruchtatbestand des § 266 StGB ist nach der äußeren Taiseite erfüllt, soweit der Angeklagte es in anderer Vieise als durch Mißbrauch einer Verfügungsbefugnis unterließ, seine rechtsgeschäftliche Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Girokasse zu erfüllen (mangelhafte Prüfung der Kreditwürdigkeit, insbesondere der Sicherheiten und des Umsatzes des Schuldners, Nichtfestsetzung der persönlichen Kreditgrenze).

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Zahlreiche Rechtsgeschäfte erfüllen beide Tatbe- a stände zugleich, ohne daß das Urteil eine - nach der h Gesetzesfassung nicht immer mögliche - Trennung vornimmt. Das Landgericht hätte auch, um Unklarheiten zu vermeiden, bei jeder tatbestandsmässigen Handlung das verletzte Strafgesetz bezeichnen sollen, Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch hinreichend, daß die ‚Unterlassung den Angeklagten nicht beschwert.

b) Unter den verwickelten Umständen war es nahezu ausgeschlossen, für die Verurteilung aber auch entbehrlich, daß das Landgericht den zunächst entstandenen | und den endgültig verbleibenden Schaden im Urteil schon jetzt genau bezifferte. Es durfte und mußte sich insoweit, zumal Bewertungsfragen und Verwertungsaussichten dabei eine wesentliche Rolle spielen, mit vorläufigen Angaben sachkundiger und vertrauenswürdiger Personen begnügen. Dieser ?flicht hat es ohne ersichtlichen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO genügt.

Im übrigen besteht der aus dem pflichtwidrigen Ver- “ halten des Angeklagten erwachsene Schaden dem Urteil | zufolge schon in der satzungswidrigen Hingabe von Bargeld gegen in erheblichem Umfang ungesicherte Kreditforderungen. Darin liegt eine Vermögensgefährdung der Girokasse. Auch diese Gefährdung, die mit jeder weiteren Kreditausgabe erneut eintrat, ist zahlenmässig nicht gerau meßbar; sie 1äßt sich nur schätzen. Vom Standpunkt des Landgerichts aus war weder der Angeklagte noch der Kreditausschuß oder der Verwaltungsrat befugt, entgegen der Satzung und den bindenden Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen und des Landesrechts Stützungskredite dieses Umfangs zu bewilligen, um die EB-Betriebe fortzu-

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führen und die gefährdeten Kredite zu retten. Da diese kechtsansicht zutrifft, durfte das Landgericht dem Angeklagten IB allen Schaden zurechnen, den er im bewußten Verstoß gegen die angegebenen Vorschri®: ten verursacht oder mitverursacht hat. Ein Verfahrens verstoß ist auch hier nicht erkennbar,

4. Zur inneren Tatseite der Untreue, zu welcher bedingter Vorsatz genügt. sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie umfaßt die Kenntnis der Tatsachen, aus denen der Mißbrauch der Verfügungsmacht und die Verletzung der Pflicht zur Interessenwahrnehmung hervorgeht, sowie die Voraussicht und Billigung der Vermögensbeschädigung. Das Urteil 1äßt auch insoweit keinen Rechtsverstoß erkennen.

Die. Feststellungen auf den:S 68 flg zur inneren Tatseite gtehen bei Berücksichtigung des Zusammenhang der Urteilsgründe weder untereinander noch zu andern Stellen im Widerspruch, Dem Urteil zufolge hat sich die Haltung des Angeklagten zu den MBkreäiten all: mählich gewandelt: Bis einschließlich zu dem Warenwechselkredit vom 17. Dezember 1948 (Kreditausschußbewilligung) handelte er satzungswidrig, aber nicht in tatbestandsmässig sicher feststellbarer Kennt nis einer Vermögensgefährdung der Girokasse. Von da ab ist seine Erkenntnis der nachteiligen Folgen seines Verhaltens und sein entsprechender Wille festgestellt. Im Laufe der weiteren Entwicklung erfuhr er dann, daß die Geschöftserträge WB: spätestens seit Jahre beginn 1949 rückläufig und Ansätze einer günstigen Entwicklung nirgends zu erkennen waren; diese Anzei.- chen mehrten sich, obwohl RR weiterhin Kredite voR der Girokasse erhielt. Wenn das Landgericht unter die

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sen Umständen die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe immer mehr gewagt und schließlich "alles auf eine Karte gesetzt", ein "Vabanquespiel" getrieben und auf "ein Wunder" gehofft, so ist dies vom Rechtsstandpunkt aus nicht zu beanstanden (vgl RGSt 61, 211). Die Grenze zwischen bloßer Fahrlässigkeit und dem Willen des Angeklagten, nachdem die Beziehung

zu ED nun einmal diese Entwicklung genommen hatte, diesen selbst auf die Gefahr eines Gesamtverlusts hin weiter zu stützen (bedingter Vorsatz), ist zutreffend gezogen. Zum bedingten Vorsatz gehört nicht, daß der Angeklagte einen Verlust der Girokasse erstrebte, sondern nur, daß er ihn, da ihm die Stützung MB: nicht anders möglich erschien, für den Fall seines Eintritts- hinnahm.

5. Gesamtvorsatz, Das Landgericht nimmt bei allen pflichtwiätigen Handlungen des Angeklagten ohne nähere Begründung Gesamtvorsatz an. In Anbetracht des festgestellten Verlaufs reicht dies jedoch aus, Der Angeklagte bezweckte, EB weiterhin zu stützen,

um die gefährdeten Kredite ohne Aufsehen zurückzuerlan-

gen. Er hat also alle pflichtwidrigen Handlungen und Unterlassungen im Hinblick auf einen für möglich gehaltenen und für diesen Fall gleichwohl gebilligten Verlust begangen, dessen genaue Höhe nicht von vornherein feststand,

6. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die. |

Feststellungen auf den S 37 und 130 UA zur Schadenshöhe stimmen überein; sie binden das Revisionsgericht und bieten keinen Anhalt dafür, daß dem Angeklagten Schadensbeträge stralerhöhend zur Last gelegt worden sind, die er nicht pflichtwidrig verursacht hat.

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B, Zur Revision des Angeklagten Rp.

I. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer Verletzung der Vorschriften der Stpo : über die Ausschließung und Ablehnung der Richter, Sie ist unbegründet.

In der Verhandlung am 17. Februar 1953 verkündete der Vorsitzende der Strafkammer neue Terminbestimmungen zum 20. und 23, Februar 1953. Beide hob die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung "aus dienstlichen Gründen" auf und bestimmte zur Fortsetz der Hauptverhandlung den 27. Februar, den nach §§ 229 StPO letzten Tag. Die von der Revision als Grund hierfür angegebenen Vorgänge ergeben keinen Verfahrensverstoß,

Ein Ablehnungsgesuch gemäß § 24 StPO ist nicht ge stellt worden; ob dies zu diesem Zeitpunkt nach § 25 StPO no:h zulässig war, ist unerheblich, Auch hat kei Hitglied der Strafkammer dienstlich Tatsachen angezeigt, die auf das Vorhandensein eines gesetzlichen Ablehnungsgrundes oder auf die Besorgnis etwaiger B- fangenheit hindeuten (§§ 22, 23, 24 StPO); solche Tatsachen sind auch sonst nicht hervorgetreten. Ein Verfahren nach den §§ 26 fig StPO kam deshalb nicht in Betracht. Ob und aus welchen Gründen sich ein Rich. ter befangen fühlt, hat er nach pflichtgemäßem Er- \ messen innerhalb der durch § 336 StGB gezogenen : äußersten Grenze selbst zu entscheiden. Angriffe, dies er wegen richterlicher Handlungen erfährt, bilden nich deshalb einen Grund zur Selbstablehnung, weil sie von Lienstvorgesetzten ausgehen, soweit ein solches Recht® verhältnis überhaupt besteht. Anderseits hat der ang“

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griffene Richter Grund, den Sachverhalt sorgfältig zu erwägen und seine Entschließung, deren Zweckmäßigkeit das Revisionsgeri.cht nicht zu überwachen hat, ohne Übereilung zu fassen. Aus der Terminverlegung geht daher nicht hervor, daß die Mitglieder der Strafkammer Wißtrauen in ihre eigene Unparteilichkeit setzten und dies kundzutun wünschten, Schon deshalb ist kein Revisionsgrund vorhanden.

II. Die Sachrüge ist nur zum Strafausspruch begründet.

1, Zum Schuidspruch wegen Untreue gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Tg (A 11) entsprechend. Die Revision wendet sich vergeblich besonders gegen die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite; sie weisen keinen Rechtsfehler auf, Das Landgericht war nicht verpflichtet, sämtliche Zeugenaussagen im Urteil ausdrücklich gegeneinander abzuwägen. Die Urteilsgründe entsprechen der Bestimmung des § 267 StPO. Soweit die Revision gegen die richterliche Beweiswürdigung ankämpft, kann das Revisions- - gericht sie schon aus diesem Grunde nicht berück- | sichtigen (§ 357 StPO).

2. Bestechlichkeit_($_332_StGB). .‘ Die Verurteilung entspricht den vom Reichsgericht | für Ermessensbeamte, zu denen der Angeklagte bei seiner Dienststellung gehörte, aufgestellten Grundsätzen. _ EB hat dem Angeklagten dem Urteil zufolge 6000 DM ohne Rechtsgrund zugewandt, um ihn zu wohlwollender Behandlung seiner Kreditwünsche zu bestimmen. Dies

wußte der Angeklagte; gleichwohl hat er den Betrag

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angenommen. Der Tatbestand des § 332 StGB ist damit auch in innerer Beziehung erfüllt. Er liegt vor, wen der Geschenkgeber in der Erwartung handelt, der Be. amte werde der xücksicht auf den Vorteil bei Ausübun des Ermessens Raum geben, und der Beamte dies erkenn und den Vorteil gleichwohl annimmt (RGSt 74, 251, BSH NIW 1953, 1401). Ein pflichtwidriges Handeln des Angeklagten für die Zeit nach der Vorteilsannahme ist überdies festgestellt.

3. Strafzumessung.

a) Neben der Eegehung der Untreue hat sich der Angeklagte RM pestechlich gezeigt. Dies durfte bei der Strafzumessung wegen Untreue straferhöhend berücksichtigt werden. Daß das Landgericht die Strafzumessungsgründe zusammengefasst behandelt, ist $ kein Rechtsfehler; der Sinn der Ausführungen, soweit Straferhöhungsgründe in Betracht kommen, ist hinreich deutlich.

b) Im Falle IM ist der Angeklagte mangels ‘Beweises von der Anklage nach § 332 StGB freigesprochen worden. Sein Verhalten war aber pflichtwidrig und kommt deshalb als allgemeiner Strafzumessungsgrund in Betracht,

c) Zu rechtlichen Zweifeln gibt jedoch der Straferhöhungsgrund Anlaß, der Angeklagte habe die Stelle als zweiter Direktor der Girokasse entgegen § 4 KG \ terschlichen", bei pllichtgemäßer Angabe seiner “ Jugendverurteilung wegen Mordes im Jahre 1908 zu der im Strafregister inzwischen getilgten, bis 1917 überwiegend verbüßten Gefänguisstrafe hätte er sie nicht erhaiten. Die Feurteilung dieses Strafzumessungsgrundes hängt von dem Verhältnis der 88 3, 4 KWe zum 8 4 '

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Abs 4 des StraftilgungsG vom 9. April 1920 idF vom | 17. November 1939 (RGEL S 2254) und von der näheren Mi beruflichen Entwicklung des Angeklagten ab.

aa) Die Girokasse bedarf für ihre Geschäfte der behördiichen Erlauhnis (§ 3 KWG). Diese "darf" (unter anderem) "nur"! versagt werden, "wenn die Geschäftsleiter des Kreditinstituts „.. nicht ehrbar" sind (§§ 4 Abs i a, 2 KWG). Das Kreditinstitut hat der Aufsichtsbehörde demgemäß zu berichten. Die Erlaubnis setzt also besondere Eigenschaften dieser leitenden Personen, die sonst nicht überall gefordert werden können, voraus. Fehlt die Ehrbarkeit in diesem Sinne, so wird die Erlaubnis regelmässig versagt werden, Der Vorstand des Kreditinstituts muß sich somit Gewißheit verschaffen, ob die bezeichneten Personen jener besonderen Anforderung genügen. Dazu kann die Kenntnis ihrer gesamten persönlichen und beruflichen Entwicklung und von Strafverfahren gehören, in welche sie verwickelt waren. Erst auf dieser Grundlage kann geprüft werden, ob die strengen, im öffentli.chen Interesse gegebenen Anforderungen des § 4 KWG erfüllt sind. Demgemäß sind die Bewerber um eine solche Stelle grundsätzlich verpflichtet, auf Befragen darzutun, daß sie die besonderen gesetzlichen Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit erfüllen.

§ 4 Abs 4 StraftilgungsG entbindet sie nicht von dieser Pflicht, obwohl diese Vorschrift dem § 4 KWG zeitlich nachfolgt. Das Straftilgungsgesetz berücksichtigS die erhebliche öffentliche Bedeutung des Strafregisierwesens, aber auch das anzuerkennende Bedürfnis nach "Rehabilitierung" des Verurteilten

- fahren besteht, daß seine rechtmässige Ausübung vor

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bei besonders lange zurückliegender, getilgter

oder tilgungsreifer Bestrafung (Wachinger DJ 1940, x 866). Deshalb bestimmt § 4 Abs 4 inhaltlich: Ist der & Vermerk über eine Verurteilung im Strafregister ge- ®

ilgt, so dar? der Verurteilte jede Auskunft über

die Tat und die Strafe verweigern. Soweit nicht eine andere noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht darf er sich als unbestrafi bezeichnen. Die im Abs 4 vorgesehene Binschränkung kommt im Verhältnis des Angeklagten Richter zum Vorsvwanä der Girokasse nicht in Btracht. Sie will im übrigen klarstellen, daß das Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen, mangels aus bes.nderen Gründen zulässiger richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung auch im Strafver-

allem keine Eidesverletzung darstellt. § 4 Abs 4

geht jedoch nicht so weit, dem Gemeinwohl dienende besondere Schutzvorschriften einzuengen oder außer Sraft zu setzen. Bei der Art der beiden Vorschriften, ihren verschiedenartigen Zwecken und ihrer ffentlichen Bedeutung kann dies nicht der Wille des Gesetzgehers gewesen sein. Vielmehr tritt § 4 Abs 4 Straß, tilgungsG gegenüber § 4 KWG jedenfalls dann zurück. wenn der Bewerber die gesetzlich besonders geschützte Laufbahn, die ihm öffentlichen Einfluß einräumt, von sich aus anstrebt und sich so selbst in die lage versetzt, die Erfüllung der besonderen Erfordernisse nach, weisen zu müssen,

Beim Angeklagten EB kann es jedoch anders liegen, Zum Sparkassenleiter (§ 4 Abs 2 KWG) ist er erst im Jahre 1947 bestellt worden. Seine frühere Tätigkeit bei der Girokasse und andern Unternehmen unterlag der Vorschrift des § 4 KWG nicht; damals war er weder Sparkassen- noch Zweigstellenleiter.

Lem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob er sich aus eigenem Antrieb um das Amt bemühte oder cb es ihm ange- I : tragen wurde, Er hat sich geweigert, aus diesem Anlaß hr eine Prüfung ahzulegen und wurde daraufhin statt als Beamter dienstvertraglich zum stellvertretenden Direktor bestellt. Das kann dafür sprechen, daß er

die Zwangslage, dem § 4 KiiG entgegenzuhandeln, nicht selbst herbeigeführt hat, Nicht ausgeschlossen

ist es auch, daß sich der Angeklagte schon in! der

Zeit vom 17. November 19739 bis zum Jahre 1947 - befugterweise - als unbestraft bezeichnet hat, Liegt es so, dann kann er, wenn ihm das Amt angetragen wurde

und er sich nicht einem unaufklärbaren Verdacht aussetzen wollte, ohne sein Zutun in eine schwierige

Lage geraten sein. Verstieß er unter solchen oder ähnlichen Umständen gegen § 4 KWG, so wird dies kaum einen Straferhöhungsgrund bilden, Auch ein Rechtsirrtum des Angeklagten kann hier von Bedeutung Zu sein. Der’ Strafausspruch kann deshalb nicht bestehenbleiten.

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bb) Abgesehen hiervon verbietet § 4 Abs 4 StraftilgungsG die Verwertung !}; gleichwohl bekannt gewordener . Tatsachen - der Jugendstraftat - als Strafzumessungsgrund nicht. Das Gesetz macht Tatsachen nicht ungeschehen, es kann nur deren Rechtsfolgen besonders regeln, wie dies z. B. in beschränktem Umfang in den §§ 4, 5 StraftilgungsG geschehen ist (RGSt 60, 288; 69, "1; 74, 177). Eine weitergehende Wirkung hat § 4 Abs 4 nicht; die Vorschrift schließt die Erörterung und Berücksichtigung zurückliegender Vorkommnisse, die ni-ht zu einem Strafverfahren geführt haben, jedoch dazu hätten führen können. nicht aus.

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Der Verurteilte kann nicht günstiger stehen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, daß die Tatsache stets geeignet sein muß, die Persönlichkeit des Täterg in Beziehung auf die gegenwärtige Tat besonders zu kennzeichnen. Unter den hier festgestellten Gesamtumständen mag die gerechte Beurteilung eines solchen Zusammenhangs die Grenze menschlicher Urteilsfähigkeit erreichen, zumal die Jugendstrafe zum größten Teil ver. _büßt, im übrigen erlassen und der Angeklagte dann etwa 40 Jahre hindurch straffrei geblieben ist. Auch dies wird das Landgericht berücksichtigen müssen.

C. Zur Revision des Angeklagten Pu.

I. Die Verfahrensrügen sind teils unbegründet, teils: wegen Verspätung unbeachtlich (§ 345 Abs 1 StPO).

l. Eine Verletzung des § 358 Nr_8 StPO liegt nicht vors die Verteidigung ist nicht durch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden. Die Revision . bringt auch nicht vor, daß das nach § 148 StPO aller-.. dings unzulässige Verbot einer Unterredung zwischen dem in der Hauptverhandlung vorläufig festgenommenen Angeklagten und seinen Verteidigern durchgeführt worden ist und länger gedauert hat als die Beratung der Strafkammerf über den Antrag auf Erlaß des Haftbefehls. Die Verteidiger hätten alsbald nach dem Wiedereintritt des Gericht einen Beschluß herbeiführen und nötigenfalls zwecks Unterrichtung die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen können. Das ist ausweislich der Niederschrift nicht geschehen, obwohl einer der Verteidiger alsbald das Wort genommen hat. Von einem stillschweigenden Eeschluß des Gerichts kann nicht gesprochen werden,

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2, § 338_Nr_5_StPO Die Rüge, "der zunächst mitwirkende Schöffe" habe "oft" geschlafen, ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO begründet. Bei einer vieltägigen Hauptverhandlung ist genau anzugeben. wann sich der beanstandete Verfahrensvorgang ereignet haben soll. Solche Angaben fehlen in der Revisionsschrift, Lie amtlichen Erhebungen erweisen überdies, aaß das Vorbringen nicht zutrifft.

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Die Ansicht der Revision, die Erkrankung des Schöffen VB (Schlaganfall) hätte in der Hauptverhandlung nach den für die Ermittlung des Anklagesachverhalts geltenden Peweisregeln festgestellt werden müssen, ist abwegig und bedarf keiner Widerlegung.

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3. Die zu 4 der Revisionsschrift erhobene Rüge ist bereits bei der Revision des Angeklagten Richter (BI) behandelt. Darauf wird verwiesen.

4. Las Vorbringen zu 5 der Revisionsschrift enthält neue Tatsachen und setzt eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Dies ist unzulässig (§ 337 StPO). Die durch Gerichtsbeschluß zugesagte Wahrunterstellung (Verhalten eines sorgfältigen Kaufmanns bei Geschäftsstockung) hat das Landgericht eingehalten. Es war nicht verpflichtet, aus dem nahezu. selbstverständlichen Erfahrungssatz, auf den sich die Verteidigung beruft, den erwarteten Schluß zu ziehen. Maßgebend dafür war das Gesamtergebnis der - il Bewceisaufnahme, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler aufweist. 3

Ein Beweisamtrag über die kaufmännisch übliche Verrechnung der Verpackung ist ausweislich der Riederschrift in der Hauptverhandlung nicht gestellt

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worden. In der von der Revision behaupteten Form wäre’ die behauptete Übung für die Entscheidung rechtlich ‚ auch ohne Bedeutung gewesen ($ ?44 Abs 3 StPO). Der #: vom Gericht festgestellte Sachverhalt betrifft nicht / die Verducküung und Verre>hnung der Verpackung bei Warenlieferungen, sondern die angebliche Lieferung

von Dosen und Fässern in großen Mengen durch den Ange klagten, Auf S 91 UA befaßt sich das Landgericht von Amts wegen mit dieser Frage, deren Prüfung die Ver- | teidigung schriftsätzlich angeregt hatte,

5. Die Urteilsausführungen zur Aussage des Dr. Reichel {S 93, 94 UA) enthalten keinen Verstoß gegen die Beweiswürdigung, besonders keine Verkennung der Beweislast.

6. Zurechnungsfähigkeit.

Zu 9 der Revisionsschrif; ist nicht, wie erforderlich, ausgeführt, inwiefern "der Beweisamtrag auf fachärztliche Begutashtung nicht ausgeschöpft" worden sein soll, auch nicht, was mit den Behauptungen zu 4 des Beweisamtrags (Schriftsatz vom 30. Januar 1955) bewiesen werden sollte, Hirnverletzt ist der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat ihn durch einen psychiatrischen Sachverständigen begutachten lassen. Die Voraussetzungen des § 244 Abs 4 StPO sind nicht dargetan. Mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagte befaßt sich das Urteil auf den § 126 und: 133 ohne Rechtsverstoß.

II. Die Sachrüge ist unbegründet, 1. Gegen den Schuldspruch wegen gesellschaftlich®

Untreue (§ 81 a GmbH-Gesetz) im Fall C I (50000 DM) wendet die Revision im einzelnen nichts ein. Insoweit

ist sie offensichtlich unbegründet,

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2. Gefälliskeitswechsel (Fall_C_II). Der Schuidspruch beruht gleichfalls auf $ El a des GmbH-Gesetzes. Auch er ist nicht zu beanstanden.

Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte als Geschäftsführer der SED "EEE -CnbH auf Wunsch EEE: gegen eine Vergütung von 20000 DM \iechselakzepte über 570000 DM ohne ein Warengeschäft übergeben und die mbH auf diese Weise ohne Gegen-

wert wechselmässig verpflichtet. Bürkle verwandte die Wechsel in Höhe von 470000 DM seiner Absicht entsprechend dazu, der Girokasse grösseren Warenumsatz vorzutäuschen und den Diskontbetrag zu erlangen. Dieser Sachverhalt erfüllt bei Tim den Tatbestand des § 81 a des GmbH-Gesetzes. Er ist weder denkwidrig noch widersprüchlich festgestellt. Das Landgericht befaßt sich auf den S 98/99 UA mit den Peweggründen des Angeklagten für sein Verhalten, soweit sie aufgeklärt werden konnten, und stellt dort weiter fest, daß er bei der \iechselhergabe mit der

Aufdeckung des Sachverhalts nicht rechnete. Ob die Ver- N

gütung von 20000 DM seinem Interesse, besonders dem Wert seiner Feteiligung an der geschödigten GmbH, ausreichend entsprach, ist Tatfrage und vom Lendgericht ohne Rechtsverstoß bejahenäd beantwortet worden. Auch das übrige Vorbringen der Revision gegen diese Verurteilung bekämpft nur die Beweiswürdigung und läßt das bindend festgestellte Beweisergebnis in erheblichem Umfang außer acht.

Die kevision ist daher unbegründet.

D. Zur Revision des Angeklagten Pen und_der Staatsanwalsschaft.

I. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unbegrün-

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1. Die küge, während der Hauftverhandlung seien beide Verteidiger des Angeklagten "zu wiederhao; ten Malen! abwesend gewesen, entspricht ohne nähere Angaben bei einer Hauptverhandlung von 39 Tagen nich der Yorn des § 344 Abs 2 StPO.

Sie ist aber auch unbegründet. Der Angeklagte hatte zwei Wahlverteidiger bestellt. Die Verteidigung wird nicht dadurch im Sinne des § 140 StPo notwendig, daß die Wahlverteidiger zu Beginn einer Sitzung einige Minuten ausbleiben, wie es hier am 12, november 1952 geschehen ist. Die Sitzungsniederschrift ergibt im übrigen, daß an diesem Tage vor dem verspäteten Erscheinen des Verteidigers RA Dr. VR-SB keine auf den Beschwerdeführer bezüglichen Verfahrenshandliungen stattgefunden haben.

2. Rechtliches Gehör. Ausweislich der Niedersch hatte der Angeklagte und die Verteidigung Gelegenhei sich zum jeweiligen Beweisergebnis zu erklären. Ein Gerichtsbeschluß über das angeblich unzulässige Vorgehen des Vorsitzenden (§ 238 Abs 2 StPO) ist nicht herbeigeführt worden. Ein Beschluß durch still schweigende, schlüssig ausgedrückte Willensübereinstimuung der Gerichtsmitglieder kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht,

3. Ermüdung von Schöffen. Hinsichtlich des Schöffen VB wird auf die

Ausführungen zur Rüge des Angeklagten PB (GC I 2) sinngemäß verwiesen.

Hinsichtlich des Schöffen Vgguum fehlt aie nach § 344 Abs 2 StPO erforderliche Begründung, want

er geschiafen haben soll. Die allgemeine Angabe, dies sej vor dem ‘7. März 1055 mehrfach geschehen. genügt nichi, Die vorsorglich eingeholten dienstlichen Zusserungen ergeben im übrigen das Gegenteil.

4. Befangenheit.!ie Voraussetzungen des § 338 N 3 StPO sind nach dem Vorbringen der kevision offensichtlich nicht vorhanden. Soweit die Rüge, die Strafkammer habe trotz Befangenheit der richterlichen Mitglieder weiter verhandelt, auf die §§ 338 Nr 1, 30 StPO gestützt ist, wird auf die Ausführungen zur entsprechenden hüge des Angeklagten KG (3 1) verwiesen,

5. Vereidigung des Zeuger Ra. Die Revisionsbegründung ermangeit der Yorm des § 544 Abs 2 StPO. Sie trägt nicht vor, aus welchem Grunde der Zeuge der Beteiligung am Areditbetrug des Angeklagten TUE veräächtig sein soli. Dem Urteil zufolge hat er mit diesen Vorgängen nichts zu tun. Ausserhalb der aıs Xredisbetrug beurteilten Vorgänge wird dem Angeklagten TÜEEB, was die von der Girokasse erlangten Kredite angeht, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht. Daß Teilnahnererdacht hinsichtlich anderer abgeurteilter Straftaten des Angeklagten EB besteht, will die kevision selbst nicht behaupten, Die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO ist hiernach nicht verletzt.

6. Aufklärungsrügen.

a) Die Revision legt nicht dar, welche Bedeutung die Prüfung, ob der Angeklagte EB eine Ru-Schlußbilanz aufgesielili hat und wie hoch sein DM-Vermögen am 21. Juni 1948 war, für seine Verurteilung wegen Kredi.tbetrugs und wegen Anstiftung zur Untxveue {§ 81 a GmbH-Ges) gehabt hätte. Diese straf-

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baren Handiungen wurden im Januar/Februar 1949 begangen. Die Feststellung, daß EMb damals Ge1a trauchte urd der Girokasse trotz Absatzstockung höhere Umsäize vortäuschen wollte, wird von seinen Vermögensstand im Juni 1943 nicht berührt, Das Landgericht hat mehrere Sachverständige gehört, um sich, soweit möglich, eia Bild von der Vermögensent. wisklung des Angeklagten zu verschaffen.

h) Die Hevisionshbegründung ergibt nicht, ob die "bereit liegenden" Listen über Abtretungen des Angeklagten herbeigeschaffte Beweismittel !m Sinn des § 245 StPO waren, Eine Verletzung dieser Vorschrift ist deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Rüge wäre auch unbegründet.

Nach dem Urteil enthielten diese Listen nur eine Zusammenstellung von Sicherheiten, die PB der Girokasse !rgendwann zur Kreditsicherung gegeben hat oder haben will. Für sich allein bildeten sie also überhaupt kein Beweismittel für solche Sicherhei ten. sondern bei Verläßlichkeit nur einen Hinweis auf einschlägige Geschäftsvorfälle, die ihrerseits unter Beweis zu stellen gewesen wären. Solche Beweisamträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

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Revision zu diesem Punkt (unter a bis e) Tatsachen vorbringt, die aus dem Urteil nicht hervorgehen,

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verlässt sie das Gebiet der Rechtsrüge.

tür die Verurteilung wegen Kreditbetrugs (Patzeit Januar/Februar 1949) ist der Umfang der Konkursmasse.. (Konkurseröffnung 12. Juni 1951) ohne Bedeutung. Er beeinflusst weder die rechtliche Eeurteilung der Tathandlung noch die der schädigenden Vermögensverfügung der getäuschten Girokasse noch den zunächst verursachten Schaden.

Dasselbe gilt für die übrigen Verurteilungen. Bei den Konkursvergehen (§ 240 Abs 1 Nr 1,3 KO) bildet die Konkurseröffnung ohne Rücksicht auf die spätere Konkursquote nur eine Bedingung der Strafbarkeit (BSHSt 1, 186, 191).

dä) Das Landgericht stellt nur fest, wie die an PO zezahlten 20000 DM beim Angeklagten FUEEER vernucht worden sind, nicht, wer sie verbucht hat. Dies letztere ist im dort behandelten Zusammenhang bei verständiger ?rüfung des Urteils offensichtlich unerheblich. Ein klärungsbedürftiger Widerspruch ist daher nicht vorhanden. Die Revision erhebt zahlreiche ähnliche "Rügen", die demgemäß nicht besonders zu bescheiden sind.

e) Als Blankowechsel bezeichnet das Landgericht solche, die der Angeklagte Püp ohne die Unterzeichnung des Ausstellers unter den übrigen festgestellten Umständen (oben C II 2) DEE zur beliebigen Verwendung überließ. Dies bestreitet die Revision nicht, Welchen Anlaß zu weiterer Aufklärung das Landgericht hier hätte haben sollen, ist nicht zu erkennen,

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f) Die zu VII % und 4 erhobenen weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet,

Beweisamträge hat die Verteidigung, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, zu diesen Punkten nie gestellt.

7. Niederschriften_des Verwaltungsrates,

lie kevision legt nicht dar, welchen Beweiswert # diese kiederschriften dafür haben sollen, daß die PO -echsei über 570000 DM keine Gefälligkeitswechsel, die an Sb gezahlten 2000 Du kein Bestechungsgeld und die Handelsbücher der Zweigstelle PO /Ost/west der Pih-cmbH ordnungsgemäß geführt weren. Sie geben allenfalls darüber Auskunft, ob der 4 Verwaltungsrat diese Fragen behandelt und dazu eine Meinung geäussert hat, Die Legründung des Ablehnungsbeschlusses, diese Niederschriften seien für den Anklagesachverhalt unerheblich, bezog sich hiernach erkennbar auf ihre tatsächliche und rechtliche Unerheblichkeit, Sie ist daher nicht zu beanstanden.

8. Ein Beweisamtrag, daß dem Angeklagten GW FE im April/Mai 1950 die Eicher der P@WB-CubH vorenthal ten worden seien, ist ausweislich der Niederschrift it der Hauptverhandlung nicht gestellt worden.

9. Die zu VIII 1 und 2 der Revisionsschrift behaupteten \„idersprüche in den Urteilsgründen sind bei sorgfältiger Prüfung des Wortlauts und Berücksichtigung des Sinns der ürteilsausführungen nicht vorhanden, Ler zu VIII 3 behauptete Widerspruch ist unten bei der Sachrüge zu behandeln,

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II. Sachrüge.

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Soweit das Vorbringen der kevision die Feweiswürdigung angreift und neue Tatsachen enthält, ist es in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).

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Die Sachrüge ist nur zur Verurteilung nach § 240 Nr 3 XO begründet.

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1. Anstiftung zur Untreue (Pimp )-

Deß DEE zeseilschaftiiche Untreue (§ 81 a GmbH-Gesetz) zur Last fällt, ist schon zu C II 2 erörtert, Die Anstiftung durch den Angeklagten N ist ausreichend festgestellt, Lie Tatsachen, aus denen sie nach gerichtlicher Überzeugung hervorgeht, sind angegeben. Wie das Urteil weiter feststellt, war

TEE ni: PO vertraut und kannte die Verhältnisse bei der SnEn "mE - GmbH

genau. Kein Anhalt besteht dafür, daß sich diese Feststellung nur auf die Geschäftslage der GmbH bezieht Eirkle wusste schon auf Grunä der Wechselzeichnung durch Pfitzmeier und der engen Geschäftsbeziehungen, daB PER Geschäftsführer der Fuup-GnbH war, Darauf kommt es nach § 81 a GmbH-Gesetz allein an. Laß er PO für den alleinigen Gesellschafter der GmbH hielt, ist ein neues, unzulässiges Vorbringen. An der Rechtslage würde es auch nichts ändern, Die Zustimmung des oder der Gesellschafter einer GmbH zu der Untreuehandlung des Geschäftsführers ist nach § 81 a des GmbH-Gesetzes für die Strafbarkeit ohne Bedeutung (BEist 3, 23, 255 3, 32, 39).

Der der Gesellschaft erwachsene Nachteil liegt

darin, daß sie lechselverpflichtungen über 570000 Tui ohne einen Gegenwert einging. Daß es ihr später durch eigene Bemühungen gelungen ist, den Nachteil teil . weise auszugleichen, ist für die vollendete Untreue

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ohne Bedeutung. Das Tatbestandsmerkmal des Handelns "zum Nachteil der Gesellschaft" ist somit ausreichend festgestellt:

Die üprigen Einwendungen der Revision bekömpfen nur die bindende Beweiswürdigung.

2, Bestechung (§ 333_StGB).

FO und SC Ale Eupfänger der Bestechungsgelder, waren bei der Bearbeitung der Biiiikredite als Ermessensbeamte tätig. Dies wußte der Angeklagte, Bit den Zuwendungen bezweckte er dem Urteil zufolge, beide möchten sich bei der Ausübung ihres Ermessens von persönlichem Wohlwollen ihm gegenüber leiten lassen. Darin liegt die Absicht, ihre freie und unbefangene Ermessensausübung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die Bestochenen handelten pflichtwidrig: Es ist unklar, welche genaueren Feststellungen die Revision hierzu noch vermißt. EB wußte auch, daß Tg und Sp Bedienstete der Girokasse waren. Zur Feststellung der Kenntnis der Beamteneigenschaft reicht dies aus.

3, Übermäßiger Aufwand (§ 240 Abs 1 Nr 1 KO).

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De a) Auch insoweit hat die Revision keinen Erfolg.

Die Konkurseröffnung ist Bedingung der Strafbarkeit; auf den Umfang der Konkursmasse kommt es für die Strafbarkeit übermäßigen Aufwands daher nicht an. Nicht zu beanstanden sind die weiteren bindenden Feststellungen, daß der Angeklagte seit Januar 1949 überschuldet war, mit erheblichem Verlust arbeitete und daß die Fortführung seiner Betriebe und andern Unternehmungen Kredit erforderte, Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer die Zuwendungen an

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> (20000 211), kichter (6000 Dm)und sp

(2000 DM) unbedenklich als übermässigen Aufwand beurteilen. Sie stehen in auffälligem ißverhältnis zur damaligen Vermögensiage Hs, die dabei allerdings nicht nur rechnerisch, durch Vergleichung der Vermögenswerte mit den Verbindlichkeiten, sondern mit ihrem wirtschaftlichen Gesam.wert anzusetzen war, husgaben zu strafbaren Zwecken sind regelmässig ein übermässiger Aufwand, Sie beeinträchtigen außer dem Wert des Schuldnervernögens den geschäftlichen kuf des Schuldners und gefährden auf diese leise zugleich seine Vermögenslage.

b) Auch die an Rh gezan!ten 5000 DM Zinsen durften ais übermässiger Aufwand beurteilt werden. Der Angeklagte brauchte im April 1950 50000 DM zur Einlösung eines Wechsels; er erhielt den Betrag von Richter aus Geld, das dieser für den Kaufmann Te aufbewahrte und zahlte es nach fünf Monaten mit 24% . Jahreszinsen (5000 DM) zurück. Ein Kaufmann, der in bedrängter Lage Geld zu einem etwas höheren als dem üblichen Zinssatz hereinnimmt, wird sich dadurch allein regelmässig noch nicht dem Vorwurf strafbaren Aufwands aussetzen, Der Zeitpunkt: des Darlehns, die damals schon aussichtslose Vermögenslage des Angeklagten und der ausserordentlich hohe Zinsfuß von 24 % rechtfertigen jedsch eine andere Beurteilung.

c) Entsprechendes gilt für die Haushaltausgaben von monatlich durchschnittlich 1600 DM. Dem Urteil zufolge standen sie im Mißverhältnis zur Vermögenslage des Angeklagten. Diese Eeurteilung ist tatrichterlicher Art und bindet das kevisionsgericht, obgleich aus dem Urteil nicht hervorgeht, auf wieviele Personen sich die Ausgaben beziehen. Taß der Ange-

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klagte " seine schlechte Vermögens- und Wirtschafts. lage" und die Unangemessenheit der Haushaltausgaben kannte, ist festgestellt und in Anbetracht des an anderer Stelle geschilderten ständigen Ansteigens der Überschuldung aus Rechtsgründen nicht zu bemänge

4. Zreditbetrug.

Der Angeklagte EB 1egte der Girokasse im Januar und Februar 1949 durch seinen gutgläubigen .Bachhalter HD fünf Gefälligkeitswechsel der SnEEEEE "GER GmoH über 470000 21, denen kein karengeschäft zugrunde lag, zum Diskont vor und verfügte über die Gutschriften; er wusste, daß die Akzeptantin die Wechsel nicht einlösen konnte und rechnete damit, daß auch er dazu ausserstande sein werde (bedingter Vorsatz). Seit Ende September 1948 hatte er gegen Akzepte, Warenwechse!, teilweise auch ohne Wechselhergabe erheblichen Kredit von der Girokasse erhalten; sie hatte ihn jedoch aufgeforde für grösseren Kontoumsatz zu sorgen. Der Absatz der Nährmnittelfabrik stockte damals; einen Warenwechselkredit hatte der Angeklagte nur teilweisc ausnutzen können, Dem Urteil zufolge wusste er, daß die Girokasse nur gute Handelswechsel diskontierte, daß ihm lediglich Warenwechselkredit eingeräumt und er nicht befugt war, sich auf derart "faule" Wechsel. ohne Offenbarung des Sachverhalts bei der Girokasse Geld zu beschaffen. Er brauchte Geld, wollte der Girokasse trotz der Stockung grösseren Umsatz vortäuschen und dadurch auch 'verhindern, daß die Girokasse schon damals den allein richtigen Schluß zog, weitere Kreditgenehmigung abzulehnen, keine weiteren Gelder aufs Ungewisse .... hinauszugeben, vielmehr

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auf einer Abtragung und Realisierung des bisher eingeräumten Kredits zu bestehen" (S 96 UA) Später bezeichnete der Angeklagte die Wechsel gegenüber dem Leiter der Wechselabteilung der Girokasse, Beutler, selbst als Warenwechsel, bas Landgericht stellt weiter fest, Gefälligkeitswechsel würde die Girokasse - unbeschadet der Kreditgewährung im übrigen - bei Zenntnis der Sachlage nicht angekauft habenz die Direktion habe irrig entsprechenden YWarenunmsatz angenommen. Der Angeklagte ist wegen Betrugs verurteilt.

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Die kevisionen - die der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten - wenden sich zu Unrecht hier- # gegen.

Rechtlich bedeutsame Widersprüche enthält das angefochtene Urteil bei sorgfältiger Prüfung des jeweiligen Sinnzusammenhangs nicht. Die Revisionen greifen insoweit nur die bindenden Tatfeststellungen an. Die Tatbestandsmerkmale des § 265 StGB sind ausreichend festgestellt.

a) Ein bankmässiger Ankauf von Gefälligkeitswech- .. seln ist ungewöhnlich und lag auch ausserhalb der Geschäftsbeziehungen der Beteiligten. Diese erlaubten . dem Angeklagten nicht, solche Wechsel ohne einen ausdrücklichen Hinweis wie Varenwechsel zum Diskont vorzulegen, zumal er die Gefahr der Nichteinlösung kannte und wußte, daß die Akzeptantin zur Einlösung überhaupt . außerstande war. Las Urteil äussert sich über die Hinweispflicht des Angeklagten nicht ausdrücklich; sie ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den festgestellten Umständen.

Als HB die Wechsel ohne den rechtlich gebotenen Hinweis einreichte, hielten die Angeklagten

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ICE und EEE sie für Kundenwechsel aus bedeutenden neuen Abschlüssen. Lies genügt zur Feststel. lun; der Täuschung und Irrtumserregung. Welche Bediensteten der Girokasse im ordnungsmässigen Geschäft

gang außer IB und sh noch getäuscht wurden, ist unerheblich,

Die durch den Irrtum hervorgerufene Vermögens-

verfügung der Angeklagten IB und si pedar? keiner näheren Darlegung»

b) Gegen die bindenden Urteilsfeststellungen zur i inneren Tatseite können sich die Revisionen nicht mi; Erfolg wenden. Die Absicht des Angeklagten, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, wird durch die früheren Kreditbewilligungen, die sän lich auf anderer Grundlage ruhten, nicht ausgeschlossen. Das Landgericht mißt dem Umstand besonderes Gewicht bei, daß der Angeklagte durch diese Wechsel, die er sich für 20000 IM auf strafbare Weise beschafft hatte, der Girokasse erhebliche neue Umsätze vorspiegelte, an denen ihr sehr gelegen war. Dies ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Bereitschaft der Angeklagten I und rum, TUEBE auf der Grundlage der bisherigen und erhofften künfti gen warenumsätze durch - selbst gewagte - Kredite wei gehend zu unterstützen und ihn auch nach Fehlschlägen nicht ohne weiteres fallen zu lassen, schließt nicht notwendig ein, daß dies im damaligen Zeitpunkt auch bei {enntnis der Täuschung geschehen wäre, Diese Frage tatsächlicher Art hatte das Landgericht zu ent-. scheiden. Dem Urteil zufolge kann der Irrtum über den wirklichen Umsatz Dips zu diesem Zeitpunkt die weiteren Xreditentschlicessungen der Angeklegten

- 35

ICE und REED wesentlich zu seinen Gunsten “ beeinflusst haben, womit er nach tatrichterlicher '

Überzeugung rechnete, 1

c) Daraus ergibt sich zugleich die Ursächlichkeit des Irrtums und der daraufhin vorgenommenen Vermögens- ') verfügungen der Direktoren für den Schaden der Girokasse. Dem Urteil zufolge waren die Angeklagten IB und REED damals nicht schlechthin und unter allen \ Umständen, auch bei Kenntnis der Täuschung, gewillt, dem Angeklagten EB Deirzuspringen, vm die gefährdeten Kredite zu retten. So weitgehende Feststellungen über ihre Killensrichtung hat das Landgericht i für die Tatzeit trotz der schon damals erkannten . Gefährdung des BB-:redits nicht getroffen. Gemäß dem Beweisergebnis hat es vielmehr das Gegenteil festgestellt. Der Gedankengang der Revisionen ist also ' schon in diesem Punkt unrichtig und nur ein unzulässi- E ger Beweisangriff. Nach den Urteilsfeststellungen ist . " auch nicht erkennbar, warum Fb diesen kostspieligen > und nicht ungefährlichen Weg, die Bedenken der Giro- j kasse zu beschwichtigen und den Warenwechselkredit R ‚auszuschöpfen, beschritt, wenn ihm ohne das Vortäuschen neuen erheblichen Umsatzes beliebiger Kredit offenstand,

Aber auch allgemein ist in strafrechtlicher Beziehung ursächlich jede Bedingung des Erfolgs, die 23, nicht hinweggedacht werden kann, ohne dag - wenn nicht \ ein anderer Vorgang hinzugedacht wird - der Erfolg Ä entfiele. Die Ursächlichkeit der Bf: schen Täuschungshanälung für den Vermögensschaden der Girokasse !&sst sich demzufolge nicht schon mit dem Vorbringen verneinen, Te würde ohne diese Täuschung, etwa auf ein weiteres Gesuch um offenen Kredit hin. diesen erhalten haben; denn dieses hinzugedachte

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Kreditgesuch wäre anderen Inhalts gewesen. Es gibt dem Vorgang, dessen Ursächlichkeit für den Schadens. eintritt geprüft wird, eine Abwandlung, die er "orhei nicht hatte, und die deshalb be? dieser Prüfung außer? Betracht bleiben muß,

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten, Sie war, wie die des Angeklagten, zu verwerfen.

5. Unordentliche ‚uchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3

KO): Insoweit ist die Revision des Angeklagten B begründet.

In Betracht kommt nur die Nebenbuchhaltung Berlirmk der PgB-Ost/est-GmbH in dem Zustande, in welchen #: sie sich bis zur Betriebseinstellung Ende Mai 1950 und danach bis zur Konkurseröffnung befand. Daß sie im Sinn der Strafvorschrift unordentlich geführt war, # ist ausreichend festgestellt, auch daß der Angeklagte dies wusste,

Das Landgericht entnimmt die Buchführungspflicht des: Angeklagten den §§ 1, 38 HGB, Für die Ponti-GmbH trifft dies jedoch nicht zu. Bei ihr hatte der Geschäff führer für die ordnungsmässige Buchführung zu sorgen (§ 41 GmbH-Gesetz). Daß dies der Angeklagte TB war, liegt nach dem Urteil nahe. Es ist jedoch nirgends festgestellt, Diese Verurteilung war daher aufzuheben, damit seine Eigenschaft als Geschäftsführer geklärt werden kann.

In der künftigen Hauptverhandlung ist weiter zu beachten; Der Mitte Juli 1950, längst vor der

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Konkurseröffnung, dem Steuerberater Sg gun

erteilte Auftrag, die Bücher in Ordnung zu bringen, entlastet den Angeklagten nicht, Traf ihn die Pflicht nach § 41 des GmbH-Gesetzes, so haftete er dafür,

daß die unordentlich geführten Bücher im Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Ordnung waren, Jedoch wird das Landgericht die Schuldform klären müssen.

An der intscheidung BGHSt 1. 186 über die Selbständigkeit mehrerer an sich selbständiger Dankrotthandlungen, äie durch dieselbe Konkurseröffnung strafbar werden, hält der Senat fest,

6. Im übrigen lassen Schuldspruch und Strafausspruch keinen kechtsverstoß erkennen, auch keine Verletzung des Straffreiheitsgesetzes 1949 oder der Vorschriften über die Strafbemessung. Insoweit ist die kevision offensichtlich unbegründet.

Dr, Hörchner Senatspräsident Glanz- Jagusch

mann und die Bundesrichter Mantel und Dr. Schalscha sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr, Eörchner

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