§ 333 Vorteilsgewährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/333#abs-1 (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/333#abs-2 (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/333#abs-3 (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
Wird zitiert von 152 Entscheidungen zu § 333 StGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2008 – 1 StR 260/08Vorteilsgewährung: Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung nach § 333 Abs. 1 StGB bei der Gewährung von Eintrittskarten an Amtsträger zu Repräsentationszwecken KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 28.10.2004 – 3 StR 301/03Zitiert von 15
- BGH, 21.06.2007 – 4 StR 99/07Zitiert von 11
- BGH, 21.06.2007 – 4 StR 69/07Zitiert von 9
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- LG München II, 02.02.2023 – 5 KLs 400 Js 196515/22
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 19.05.2025 – 8 V 3130/24Zitiert von 1
- LG Gera, 09.01.2025 – 1 KLs 201 Js 23860/19
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 A 1/23Abschiebungsanordnung in die Republik IrakZitiert von 16
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