§ 333 Vorteilsgewährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/333#abs-1 (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/333#abs-2 (2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/333#abs-3 (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 333 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2008 – 1 StR 260/08Vorteilsgewährung: Anforderungen an die Unrechtsvereinbarung nach § 333 Abs. 1 StGB bei der Gewährung von Eintrittskarten an Amtsträger zu Repräsentationszwecken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 28.10.2004 – 3 StR 301/03Zitiert von 15
- BGH, 21.06.2007 – 4 StR 99/07Zitiert von 12
- BGH, 21.06.2007 – 4 StR 69/07Zitiert von 9
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
- LG München II, 02.02.2023 – 5 KLs 400 Js 196515/22
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 19.05.2025 – 8 V 3130/24Zitiert von 1
- LG Gera, 09.01.2025 – 1 KLs 201 Js 23860/19
- BVerwG, 28.11.2024 – 1 A 1/23Abschiebungsanordnung in die Republik IrakZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 333 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 333 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.