§ 23 Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2023 – 2 StR 195/23Ablehnung einer Schöffin wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 5
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 12.01.2022 – Vf. 55-VI-21
- OLG Düsseldorf, 21.09.2005 – I-15 UH 1/05
- BVerfG, 21.06.2005 – 2 BvR 957/04Zitiert von 4
- BVerfG, 21.06.1988 – 2 BvR 602/83Änderung der Zuständigkeit für die staatliche Kommunalaufsicht (Nds.); kein Ausschluß eines Richters wegen seiner früheren Mitwirkung an einer vom Bundesverfassungsgericht nach § 82 Abs. 4 BVerfGG eingeholten StellungnahmeZitiert von 16
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 13.06.2025 – 36 K 4399/25.T
- BGH, 16.12.2024 – 6 StR 335/23Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren wegen der Mitwirkung eines beschuldigten StaatsanwaltsZitiert von 4
52 Entscheidungen zu § 23 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/23#abs-1 (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/23#abs-2 (2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens.