§ 3 Verbotene Geschäfte
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 27
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Nach Gewicht
- KG, 29.06.2020 – 4 U 159/19
- BVerfG, 06.12.1961 – 2 BvR 399/61In kleinen Gemeinden ist ein Wahlquotient zulässig, der eine größere Sperrwirkung entfaltet als die 5 %-Sperrklausel, weil die besonderen Verhältnisse in diesen Gemeinden eine kleinere Gemeindevertreterzahl (relative Mandatsstimmenzahl) erzwingen (allgemeiner Gleichheitssatz; radikal-egalitäre Wahlrechtsgleichheit; nordrh.-westf. Kommunalwahlgesetz - i. d. F. vom 24. Dezember 1960, GVBl. S. 449 - § 3 Abs. 2)Zitiert von 4
- BGH, 21.03.2005 – II ZR 140/03Stille Gesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und Rückgewähr der Einlage im Wege des Schadensersatzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 100
- BGH, 21.03.2005 – II ZR 310/03Stille Gesellschaft: Kein Entgegenstehen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gegenüber dem Schadensersatzanspruch auf Rückgewähr der Einlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LG Duisburg, 24.03.2010 – 11 O 58/09
- LG Heilbronn, 21.05.2015 – Bi 6 O 50/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 26.02.2025 – 27 O 100/24
- OLG Brandenburg, 02.11.2018 – 11 U 127/17
- LG Wiesbaden, 15.09.2016 – 9 O 88/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/3#abs-1 (1) Verboten sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/3#abs-2 (2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn
Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind
Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/3#abs-3 (3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben
Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen. Verboten ist das Betreiben von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/3#abs-4 (4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen.