§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
Stand: 10.06.2019
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 336 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.12.1956 – 1 StR 56/56Zitiert von 3
- BGH, 09.05.1994 – 5 StR 354/93Zitiert von 9
- BGH, 29.07.1986 – 1 StR 330/86Zitiert von 1
- BGH, 23.05.1984 – 3 StR 102/84Zitiert von 11
- BGH, 21.08.1997 – 5 StR 652/96Zitiert von 1
- BGH, 16.11.1995 – 5 StR 747/94Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.12.2022 – StB 42/22Bestechlichkeit von Mandatsträgern bei innerem Vorbehalt
- BGH, 13.05.2015 – 3 StR 498/14Strafbarkeit eines Strafrichters wegen nachträglicher Abänderung einer UrteilsformelZitiert von 9
- LG Kiel, 18.09.2010 – 3 kls 11/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 336 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 336 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
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