§ 229 Höchstdauer einer Unterbrechung
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 290
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Nach Gewicht
- BGH, 23.10.2024 – 2 StR 471/23Hemmung des Laufs der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung des Angeklagten in Zeiten der Corona-Pandemie
- BGH, 18.11.2020 – 4 StR 118/20Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Mehrmalige Hemmung der Unterbrechungsfristen bei wiederholter Erkrankung von Verfahrensbeteiligten; Mindestanzahl von Fortsetzungsterminen zwischen den UnterbrechungenZitiert von 2
- BGH, 03.08.2006 – 3 StR 199/06Zitiert von 6
- BGH, 28.07.2020 – 6 StR 114/20Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Berechnung der UnterbrechungsfristZitiert von 3
- BGH, 13.12.2022 – 6 StR 95/22Strafsache: Erfordernis der substantiellen Förderung des Verfahrens im Termin zur Fortsetzung der HauptverhandlungZitiert von 3
- BGH, 16.01.2014 – 4 StR 370/13Hauptverhandlung im Strafverfahren: Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung trotz Abwesenheit des AngeklagtenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- BGH, 17.03.2026 – StB 13/26Voraussetzungen der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers
- BFH, 14.01.2026 – II B 7/25Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/229#abs-1 (1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/229#abs-2 (2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/229#abs-3 (3) Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/229#abs-4 (4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/229#abs-5 (5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.