§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/1#abs-1 (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/1#abs-2 (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Wird zitiert von 329 Entscheidungen zu § 1 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2017 – 20 W 290/14
- KG, 24.05.2023 – 26 U 78/21Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 18.04.2024 – 8 B 125/24
- LG Düsseldorf, 16.02.2012 – 4b O 212/09Zitiert von 1
- BGH, 15.12.1954 – 1 StR 178/53Zitiert von 1
- OLG Köln, 31.08.2021 – 28 Wx 29/20
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.09.2026 – 102 AR 92/26 eZuständigkeitsbestimmung: Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft von Hauptschuldner und Bürge; Auslegung einer AGB-Gerichtsstandsklausel als fakultativ Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.03.2026 – XI ZR 132/24Verbraucherdarlehen bei einem finanzierten Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person
- OLG Brandenburg, 14.01.2026 – 3 W 123/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.