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BGH Urteil vom 28.11.1972 – 1 StR 399/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR _ 399/72 | URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Bauingenieur Albin K Gier aus DEE, geboren am ED 1935 in Haibach,

2. den Rentner Christian K u zu: He, Sort geboren am mm 1909,

wegen Konkursvergehens u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom

28. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. Me in der Verhandlung, Richter

am Landgericht ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WEB aus NR >). Verteidiger des Angeklagten Albin KO, Rechtsanwälte Dr. We und WR aus EEG 215 Verteidiger des Angeklagten Christian Ke , Sustizangestellter Wi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Albin KB wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Dezember 1971

1. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen zweier Vergehen der Steuerhinterziehung (Fälle II A 2 a bis d der Urteilsgründe) zu zwei Einzelgeldstrafen und der daraus gebildeten Gesamtgeldstrafe verurteilt worden ist;

2. soweit es den Mitangeklagten Christian

Ka betr itit

a) im Schuldspruch zum Fall IIB4 der Urteilsgründe dahin geändert, daß dieser Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt wird;

b) im Einzelstrafausspruch zu diesem Fall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Albin KÜCB und Qie Revision des Angeklagten Christian Knie werden verworfen. Der Angeklagte Christian KO cägt Qie Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Albin Ksikauuune wegen zweier Urkundenfälschungen und eines Konkursvergehens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten, außerdem wegen zweier Steuerhinterziehungen zu einer Gesamt-

gelds strafe verurteilt. Den Angeklagten Christian Kiki hat die Strafksmner zweier Konkursverhrechen

Konkursvergehens schuldig gesprochen und eine t£freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt. Außerdem hat sie diesen Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

zu einer Geldstrafe verurteilt

sen, zur he BUBSUCE ht

Die Revision des Angeklagte die Aufhebu ing des klagten Christien Kun

wegen der Konkursdelik

rreilung chwerdeführer

=

F21

rügen die Verletzung x Rechts,

A. Revision des Angeklagten Albin K

I, Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer behauptet, während der Abtrennung des Verfahrens gegen den früheren Mitangeklagten Pa habe dieser Aussagen zum Fall II A 1 der ÜUrteilsgründe gemacht, zu denen der Beschwerdeführer ihn nicht habe fragen können; darin liege ein Verstoß gegen 88 230 Abs, 1, 244 Abs. 2 StPO.

Die Rüge ist unbegründet. Zwar waren SC und dem Angeklagten in diesen Fall mittäterschaftliche Urkundenfälschungen zur Last gelegt; bei einer derartigen Sachgestaltung kann die Abtrennung des Verfahrens zu einen Verstoß gegen §§ 230, 338 Nr. 5 StPO führen (BGHSt 24, 257). Ein solcher Verfahrensfehler liegt aber dann nicht vor, wenn auszuschließen ist, daß die in Abwesenheit des Beschwerde-

führers geführte Hauptverhandlung den Gegenstand seiner

ch

Verurteilung entscheidend mitbetroffen hat. So lag es hier. SC nachte zwar nach den Schlußvorträgen in seiner Sache nochmals Angaben; er wiederholte hierbei jedoch nur seine früheren, in Gegenwart des Angeklagten gemachten Aussagen. Im Übrigen konnte auch der Angeklagte sich nicht mehr erinnern, von wen der Anstoß zu den Urkundenfälschungen ausging; dementsprechend trifft das Urteil die Feststellung (UA 8. 15), daß beide hierin Übereinkamen. Die Aufklärungspflicht ist deshalb ebenfalls nicht verletzt,

2, Auch die Abtrennung des Verfahrens gegen den Mitengeklagten Pahl und die anschließende Wiederverbindung führte nicht zu dem behaupteten Verstoß gegen §§ 230 Abs. 1, 338 Nr, 5 StPO. Denn während der Abtrennung wurden, wie das Protokoll ergibt, nur Meinungsverschiedenheiten der Brozeßbeteillgten Über Verfehrensfragen erörtert; eine Verhandlung zur Sache fand nicht statt.

3, Erfolglos rlgt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Fall II A 2 c der Urteilsgründe, Der Beschwerdeführer meint, sein Leugnen einer Mittäter« sehaft hätte durch Aussagen der Zeugen Kia und Koi und der Zeugin Rab bestätigt werden können. Diese Zeugen sind jedoch in der Hauptverhandlung vernommen worden (Bd. V 383, 406, 407, 426, 427 d.A.). Die Aufklärungsrüge kann deshalb nicht durchdringen (BGHSt 4, 125, 126).

Die in diesen Zusammenhang erhobene Beanstandung, der Angeklagte sei durch die Verurteilung in diesem Fall Üüberrascht worden, ist unbegründet, Bereits die zugelassene Anklage enthielt einen entsprechenden Vorwurf (Bd. III 193, 205 d.A.).

4. Der Beschwerdeführer vermißt die Heranziehung eines Sachverständigen, der die absoluten Zahlen des eigenen Kapitalkontos des Angeklagten feststellen und die Frage hätte klären sollen, in welchen Umfang das zu geringe Eigenkapital auf Entnahmen zurückzuführen gewesen sei. Diese Aufklärungsrüge ist unbegründet, Die Strafkammer hat die eingehenden Feststellungen auf UA S. 10 bis 12 im Anschluß an die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers Bergemanngetroffen; die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen drängte sich nicht auf.

5. Als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO sieht die Revision die Ablehnung des Hilfsamtrages an, der auf die Vernehmung der Zeugen Sic und Do gerichtet war,

Nach der Behauptung des Beschwerdeftührers haben diese Zeugen Beträge erhalten, die im Urteil als "Schmiergelder" bezeichnet werden. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil sie ihn aus rechtlichen Gründen für bedeutungslos hielt (UA S. 54, 55). Dagegen ist nichts einzuwenden, wie bei

der Prüfung der Sachbeschwerde noch darzulegen ist,

6. Die Revision vermißt die Vernehmung des Konkursverwalters zur Höhe des Schadens. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil der Konkursverwalter in der Hauptverhandlung (Bd. V 360 £ d.A.) eingehend vernommen worden ist (BGHSt 4, 125, 126).

7. Die weiteren Aufklärungsrügen (betr, Vernehmung des Geschäftsführers der Firma Cr & Be und der Frau Elisabeth Kun»: Klärung der Marktlage im

bet

Baugewerbe für die Jahre 1966 und 1967) sind offensichtlich

a hate

e unbegründet, Es handelt sich hierbei um unzulässige Angriffe gegen die insoweit rechtsfehlerfreie Beweiswürdig Tatrichters.

II. Sachbeschwerde

1. Urkundenfälschungen (§§ 267, 74 StGB)

Die Revision meint, das Landgericht habe nicht geprüft, ob Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Fällen (IIA 1 und 3 der Urteilsgründe) bestehe. Für die Annahme eines (esamtvorsatzes bestand indessen kein Anhaltspunkt, weil der letzte Teilskt der ersten Tat am 30. November 1965 begangen wurde (UA S, 16), die Geschäftsverbindung zur Firma Fi GmbH aber erst im März 1966 aufgenommen und mit der Fälschung ihrer Rechnungsformulare erst am 4. November 1966 begonnen worden ist (UA S. 26).

Auch sonst ist ein Rechtsfehler in den Schuldsprüchen nicht erkennbar,

2. Konkursvergehen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO)

Unter Übermäßigem Aufwand im Sinne der genannten Vorschrift sind - wie das Landgericht nicht verkennt (UA S. 51) - solche Ausgaben zu verstehen, die das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zum Gesamtvermögen und -einkomnen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen (BGE NJW 1953, 1480 Nr, 23). Der erforderliche Vergleich ist dabei für den Zeitpunkt der Ausgaben und aus dieser Schau

für einen Zeitraum zu ziehen, den der Schuldner bei vernünftigem Wirtschaften ins Auge gefaßt hätte (BGH, Urteil vom 5. Juni 1956 - 1 StR 89/56),

a) Das gilt zunächst für Ausgaben, die privaten Zwecken dienen. Soweit die Revision sich gegen die Beurteilung der Einzelfälle ITA4 a, c und g (Kauf eines Sportflugzeugs; Bau eines Hauses für die Schwester Gerda; Begleichung einer privaten Darlehensschuld aus nicht verbuchten Geschäftseinnahmen) wendet, kann sie nicht durchdringen. Entgegen ihrer Meinung hat das Landgericht sowohl die Einkünfte und Geschäftsaussichten als auch den zeitlichen Zusammenhang mit dem Konkurs in Betracht Bezogen; mit Recht hat es hierbei das geringer werdende Eigenkapital der Kommanditgesellschaft maßgeblich berücksichtigt (UA S. 51 bis 54). Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Fall II A 4 ce der Urteilsgründe hätten die Baukosten für den Bunker noch nachgefordert werden können, steht in Widerspruch zu der Feststellung (UA S, 29), daß der Angeklagte auf eine Forderung von mindestens 50.000 DM verzichtet habe, Ebenso feststellungswidrig ist die Behauptung, der Angeklagte habe im Fall IIA4 g nur versehentlich das Geld nicht der Firma zugeführt (UA S. 34, 54),

b) Aber auch die Annahme eines Aufwandes im Sinne des § 240 Abs, 1 Nr. 1 KO in den übrigen Fällen (II A4 b,d,e und f) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Der Erörterung bedarf hier nur der Einwand der Revision, das Landgericht habe die Entnahmen nicht einbeziehen dürfen, weil sie zu Geschäftszwecken als sog. "Schmiergelder" ausge=- geben worden seien,

Das Landgericht hat die dahingehende Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt angesehen (UA S. 29, 33, 34, 54); soweit zum Fall II A 4 d der Urteilsgründe von persönlichem Verbrauch die Rede ist (UA 5, 30), handelt es sich ersichtlich um eine Unebenheit des Ausdrucks, während im Rahmen der rechtlichen Würdigung klargestellt wird (UA S. 54), daß auch in diesem Fall eine Verwendung für "Schmiergelder" behauptet wird. Auch sonst enthalten die Feststellungen keine Widersprüche: Entgegen der Meinung der Revision ist zum Fall II A 4 e in Urteil ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die Beträge als "Schmiergelder" verbraucht hat (UA S. 33).

Nach seiner Einlassung hat der Angeklagte die Gelder dazu verwendet, Aufträge für die Firma hereinzuholen oder schnellere Erledigung von Abrechnungen zu erreichen (UA S, 5%, 55). In den folgenden Urteilsausführungen spricht zwar die Strafkammer nur von dem ersten Zweck; es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß sie den weiteren Zweck, schnellere Abrechungen zu bewirken, übersehen hat, weil sich diese Erörterungen unmittelbar anschließen (UA S. 55).

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch Geschäftsausgaben übermäßiger Aufwand sein können (BGHSt 3, 23, 26; BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23; BGH GA 1964, 119). Ausgaben, die ein geschäftliches Wagnis darstellen, brauchen allerdings nicht allein deshalb als "Aufwand! angesehen werden, weil der Erfolg ausbleibt (BGH, Urteil vom 22. september 1959 - 1 StR 102/59). Eine gleiche oder ähnliche Sachgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr liegen die Dinge ähnlich wie in dem Fall, den der erkennende Senat

im Urteil vom 22. Juni 1954 (1 StR 451/53) entschieden hat: Dort hatte der Angeklagte Bestechungsgelder an Sachbearbeiter einer Girokasse gegeben, um Kredite zu erlangen, Der Bundesgerichtshof hält Ausgaben für strafbare Zwecke regelmäßig

für übermäßigen Aufwand, weil sie nicht nur den Wert des Schuldnervermögens, sondern auch den geschäftlichen Ruf

des Schuldners und damit zugleich seine Vermögenslage gefährdeten. Ob im vorliegenden Fall strafbare aktive Bestechungen geschehen sind, läßt sich dem Urteil zwar nicht entnehmen, Jedenfalls aber begab sich der Angeklagte mit

der Vergabe von "Schmiergeldern" auf das Gebiet unkorrekter Beziehungen zu öffentlichen Dienststellen, die für ihn keinerlei Rechtsansprüche erbrachten und deshalb, wie das Landgericht annimmt (UA S, 55), letztlich nur eine Schmälerung des Vermögens bewirkten.

Aus dieser Sicht genügen die allerdings knappen Ausführungen zur inneren Tatseite, um auch in den oben genannten Fällen die Annahme strafbaren Verhaltens im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO zu rechtfertigen,

v4

3. Hinterziehung der Einkommen- und Gewerbesteuer

Die Revision wendet ein, bei der Berechnung des Einkommens seien die "Schmiergelder" nicht abgezogen worden. Indessen ist ein Steuervergehen betr. Einkommensteuer nur für das Geschäftsjahr 1963 angenommen worden (UA S. 19, 49).

Die Einkünfte aus dem Jahre 1965 (UA S. 18) wurden also

hierzu nicht herangezogen. Nur diese aber hat das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes berücksichtigt (UA S. 30), und nur hierauf bezog sich die Einlassung des Angeklagten,

er habe die Beträge als "Schmiergelder"! ausgegeben (UA S. 54).

huch im übrigen wird ein Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht erkennbar.

4, Fortgesetzte Hinterziehung der Umsatzsteuer

Auch dieser Schuldspruch ist im wesentlichen rechtlich unbedenklich. Ausgeschieden werden muß nur der in Abschnitt IT A2 d des Urteils dargestellte Teilakt (UA S. 23 bis 25), weil eine Leistung im Wert von mindestens 50.000 DM an | Gerda Pe schenkungsweise (UA S. 25), also nicht, wie § 1 des Umsatzsteuergesetzes voraussetzt, gegen Entgelt erbracht worden ist. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil die verbleibenden drei Einzelakte eine fortgesetzte Handlung bilden.

Auch der Angeklagte Christien Kun ist als Mittäter verurteilt, soweit eine Umsatzsteuerhinterziehung in Betracht kommt (II B4b, UAS. 42, 64). Er hat zwar hinsichtlich der Steuerdelikte die Revision zurückgenommen, Gemäß § 357 StPO ist jedoch die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt auf ihn zu erstrecken (BGH NJW 1954, 441 Nr. 17). Da bei diesem Angeklagten nur noch ein Teilakt übrig bleibt, kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung nicht bestehen bleiben; der Senat hat den Schuldspruch ent-

sprechend geändert.

5, Strafzumessung

a) Das Vorbringen der Revision hierzu ist im wesentlichen unbegründet. Der "hohe Schaden, der insgesamt entstanden ist" (UA S. 67), ist derjenige der Konkursgläubiger, wie deren

- 12.

Erwähnung bei der Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe ergibt (UA S. 68), Auch die "Vielzahl der Einzelfälle" (UA S. 67) durfte der Tatrichter straferschwerend berick-. sichtigen, weil die fortgesetzten Urkundenfälschungen und die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung eine beträchtliche Zahl von Einzelakten umfaßten,

Dagegen können die Strafaussprüche zu den Steuerdelikten nicht bestehen bleiben. Das ergibt sich hinsichtlich der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung schon daraus, daß der Schuldumfang beschränkt werden mußte. Bei beiden Steuerdelikten hat die Strafkammer außerdem straferschwerend die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 1961 und 1965 in Betracht gezogen (UA S. 6, 67). Das war möglicherweise nicht zulässig, weil diese Verurteilungen gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Zentralregister übernommen und deshalb nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden dürfen (BGHSt 24, 378, 382); der Senat kann diese Frage nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das zwingt zur Aufhebung der Strafaussprüche bezüglich der Steuerdelikte. Die Übrigen im Urteil angeführten, zum Teil lange zurückliegenden Vorstrafen (UA S. 5, 6) hat das Landgericht ersichtlich bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt,

b) Die Erstreckung der Aufhebung auf den Angeklagten Christien Ku w betrifft auch den Strafausspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung, weil insoweit der Schuldumfang, wie oben angeführt, beschränkt werden mußte,

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B. Revision des Angeklagten Christian Kim :

I. Verfahrensrügen

1, Der Beschwerdeführer zieht die Feststellung der Strafkammer in Zweifel, daß der von ihm beiseite geschaffte Wohnwagen der Kommanditgesellschaft gehört habe, Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Steuerakten nicht herangezogen und die Familienangehörigen hierzu nicht vernommen worden seien; es sei nämlich nicht dargetan, daß der Wohnwagen von der Firma bezahlt worden sei.

Die Rüge dringt nicht durch. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils (UA 5. 37) wurde der Wagen von der Kommanditgesellschaft bezahlt. Eine weitere Aufklärung drängte sich deshalb nicht auf.

2, Mit einer weiteren Aufklärungsrüge wendet sich die Revision gegen die Feststellung, daß die drei Baustellenwagen im Eigentum der Firma gestanden hätten; hierzu hätte der Sachbearbeiter der Roilie.asse vernommen werden sollen. Es bestand jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Kasse rechtswirksam Volleigentum erworben hätte, Deshalb war eine weitere Aufklärung in dieser Richtung von Amts wegen nicht geboten, |

3. Das Landgericht hat den Angeklagten als Schuldner im Sinne der §§ 239, 240 KO angesehen (UA S. 56 bis 58). Es hat den hilfsweise gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten über die Funktion des Angeklagten in der Firma einzuholen, im Urteil abgelehnt (UA S. 59, 60). Hierin sieht

die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht,. Die Rüge scheitert schon daran, daß es sich nicht um eine Sachverständigenfrage handelte,

4, Die Revision beanstandet als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer zur Schuldnereigenschaft des Angeklagten nicht die "Unternehmensspitze", insbesondere die Kommanditistin Elisabeth Kun vernommen habe,

Die Rüge dringt nicht durch, Der Tatrichter hat den persönlich haftenden Gesellschafter Albin Ne und zahlreiche Zeugen hierzu vernommen; es drängte sich nicht auf, außerdem von Amts wegen die Ehefrau des Angeklagten zu hören.

5. Der Beschwerdeführer vermißt die Vernehmung des Sachbearbeiters der Firma Gr & BEN Sarüber, daß Vertragspartner die Firma E, KR >> wesen sei, daß den kassierten Beträgen eigene Aufwendungen Begenübergestanden hätten und daß dem Beschwerdeführer für seine Leistung im Interesse der Kommanditgesellschaft ein viel höherer Lohn als der von der Firma Cr BB bezahlte Betrag zugestanden hätte, Die Rüge ist unbegründet. Die Aufklärung in der angegebenen Richtung drängte sich namentlich im Hinblick auf die Aussage des Kriminalinspektors Roi (Bd. V 440 bis 443 d.A.) nicht auf,

II. Sachbeschwerde

1. Der von der Revision behauptete Widerspruch in den Darlegungen zum Fall IITB 1 a der Urteilsgründe liegt nicht vor. Der Angeklagte stand hinsichtlich des Hausbaues

nicht "vor einer vollendeten Tatsache"; denn nach den Feststellungen (UA S. 23) wünschte er selbst den Bau sogar kostenlos durchzuführen. |

2, Die Schuldnereigenschaft des Angeklagten ist entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtunsfrei angenommen worden. Aus den Feststellungen (UA S. 7, 8 in Verb. mit UA S, 56 bis 58) durfte der Tatrichter ein tatsächliches Gesellschaftsverhältnis mit seinem Sohn, dem Angeklagten Albin KHmmREEin , entnehmen. Deshalb war der Beschwerdeführer Mittäter der Konkursdelikte (BGH, Urteile vom 28. August 1953 - 2 StR 248/53 - und vom 3. Mai 1961 - 2. StR 407/60).

3. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils, soweit es angefochten worden ist, keinen Rechtsfehler zu den Schuldsprüchen und zu den Strafaussprüchen. Die Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.

Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner