§ 345 Revisionsbegründungsfrist
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 1.441
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.12.2015 – 2 BvR 767/15Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auslegung von § 345 Abs 2 StPO - Formwirksamkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung durch stellvertretenden Anwalt mit Zusatz "i.V.", auch in Kombination mit "nach Diktat verreist" - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
- BVerfG, 19.02.1998 – 2 BvR 1888/97Zitiert von 1
- KG, 30.01.2018 – (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18), 5 Ws 3/18, (5) 121 Ss 9/18 (5/18) 5 Ws 3/1
- BayObLG, 20.10.2025 – 203 StRR 383/25
- OLG Brandenburg, 17.03.2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 684/19 (64/20)
- OLG Thüringen, 10.08.2018 – 1 OLG 161 Ss 53/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.08.2026 – 6 StR 552/25Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unzulässigkeit des Antrags bei unvollständiger Darlegung der Umstände zur Fristversäumnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – 5 StR 345/26
- BGH, 17.06.2026 – 5 StR 269/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 345 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/345#abs-1 (1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/345#abs-2 (2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.