Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.09.1955 – 1 StR 318/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bauschlosser und Schweißer Erhard W guEEiE> aus FEED: geboren an U 13:0 in ze,
wegen schweren Landfriedensbruchs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen
habens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz - Bundesrichter Kaniel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Nannzen als beisitzende Richter,
_ Bundesanwalt Dr.: in der Verhandlung, Amtsegerichtsrat bei der Verkündung als Yertrete er Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs 2 StGB) als Rädelsführer zu sieben Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden, weil er bei einem Streik der Metallarbeiter in einer vor den CB -erxen in FD versammelten Menschenmenge, aus der ‘später Steine in den Werkbereich geworfen wurden, zu Gewalttätigkeiten aufgefordert hat. Seine Revision bleibt erfolglos.
I. Sie rügt verfahrensrechtlich, das Landgericht habe nicht genügend aufgeklärt, ob für die Menschenmenge eine Notwehrlage gegeben und daher ihre Zusammenrottung und dem-
gemäß auch die Teilnahme des Angeklagten daran nicht rechtswidrig.
war. Die Rüge greift nicht durch. Die Zeugen Ingenieur I) und Frau DB sind vernommen worden. Daß ihre Vernehmung nicht vollständig gewesen sei, kann mit der Revision nicht gerügt werden (BGHSt 4, 125 f; OGHSt 3, 59). Der Angeklagte oder sein Verteidiger hätte die Zeugen selbst befragen könrien, wenn ihnen dies zur weiteren Aufklärung erforderlich erschien (§ 240 Abe 2 StPO). Welcher anderen Beweismittel sich das Landgericht hätte bedienen sollen und inwiefern es
von seinem Standpunkt aus, daß eine Notwehrlage unter keinem
Gesichtspunkt gegeben war, sich zur weiteren Aufklärung dieses Punktes hätte verpflichtet fühlen müssen, führt die Revision nicht aus (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168; 1 StR 451/53-vom 22. Juni 1954).
II. Auch die Sachbeschwerde’ führt nicht zum Erfolg.
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1) Allerdings kann dem Landgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der Angeklagte schon deswegen in strafbarer Weise an der Zusammenrottung teilgenommen habe, weil er noch nach den Steinwürfen in der Menge verblieh. öenn insoweit handelte er nach den Feststellungen lediglich, | um die Menge zu beschwichtigen und weitere Gewalttaten zu verhindern. In strafbarer Weise nimmt aber an einer Zusammen-# rottung im Sinne des § 125 Abs 1 StGB nur teil, wer in dem Bewußtsein, daß es zu Gewalttaten aus der Menzchenmenge kommen könne, sich der Zusammenrottung anschließt oder darin als ein Teil der Menge verbleibt und dadurch die von ihr ausge hende Gefahr vergrößert und ihr gesetzwidriges Ziel unterstützt (BGH NJW 1954, 1694 Nr 195 1953, 1031 Nr 165 RGSt 20, 403, 405, 53, 46; 54, 2995 58, 2075 60, 3315 JW 1931;
3666 Nr 6; OGHSt 2, 179, 186). Löst er sich von der Zusammenrottung, sei es, daß er sich von ihr räumlich entfernt. sei # es, daß er ihrem gesetzwidrigen Handeln entgegenwirkt, so nimmt er an der Zusammenrottung nicht länger teil (BGH NW 1954, 1694 Nr 19; RGSt 54, 299, 301).
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs wird aber von der Feststellung getragen, daß er in der ; Menge verblieb, als er daraus die lauten Rufe hörte, man solle nit Steinen werfen. Denn nunmehr wurde, wie das Landgericht mit Recht ausführt, die bis dahin zu nicht verbotenem Zweck versammelte Menge eine gesetzwidrige Zusammenrottung. Weder die anfänglich von beiden Seiten gewechselten beleidigenden Zurufe noch die - ebenfells von . beiden Seiten betriebene - Lautsprecherübertragung, für die keinerlei rechtswidriger Inhalt festgestellt ist, noch der Umstand, daß von dem Dache eines Werkgebäudes aus ein Fernsehgerät auf die Menge gerichtet war, begründete für die die Notwendigkeit, mit Steinwürfen zu antworten, oder eine Notwehrlage überhaupt (§ 53 Abs 1, 2 StGB) Die beleidigenden Zurufe dauerten nach den Feststellungen des Landgerichts
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nicht en; insofern war sonach kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff mehr gegen die Menge gerichtet, Aber selbst abgesehen hiervon wäre das Werfen mit Steinen keinesfalls die nach Art und Maß erforderliche Verteidigung gewesen (§ 53 Abs 2 StGB; BEHSt 3, 217): Die Fernsehaufnahmen berührten nicht die Ehre der Teilnehmer an der bis dahin nicht unerlaubten Versamulung; sie verletzten auch nicht ihre Persönlichkeitsrechte am eigenen Bilde (88 22, 23 abs 1 Nr 3 KunstUrh6)., Erkannte aber der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, daß die blenge zu rechtswidrigen Gewalttätigkeiten übergehen wollte, so machte er sich schon dedurch des bandfriedensbruchs schuläig, daß er dennoch in ihr als ein Mitglied verblieb. Er verband sich mit ihr
roch besonders dadurch, daß er vor dem freigehaltenen Toreingang in Richtung gegen das Fernsehgerät drohend die Faust
erheb und die Stellung des Urinierens eiinahm. Der Unrechtsgehalt der Teilnahme an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB liegt darin, daß der Teilnehmer durch seinen Anschluß an die Menge bewußt deren friedenstörende Ziele fördert und die von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung vergrößert. Weder entlastet es daher den Angeklagten, daß die Menge erst später zu Gewalttätigkeiten überging und er sie dann nicht billigte (RGSt 36, 174;84,85,299,3015.55; 248; BGH NIW 1954, 1694 Nr 19), noch daß die Zusammenrottung unter den Augen
der Polizei vor sich ging.
. 2) Auch seine Verurteilung als Rädelsführer (§ 125 Abs 2 StGB) begegnet keinem durchgreifenden Bedenken. Mit Kecht entnimmt das Landgericht die führende Rolle des Angeklagten daraus, daß man sich aus der Menge an ihn mit der Frage wandte, .. was man gegen die Fernsehkamera unternehmen solle, daß er eine zur Gewalttätigkeit auffordernde Antwort gab, und ferner daraus, deß er aus der Menge allgemein hervorragte, weil er sein Ansehen als Parteifunktionär, Arbeiterführer und Mitglied des Stadtrats ra geltenä machte. Dem steht nicht entgegen,
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daß sich ein Zusammenhang der in der Menge laut wer. enden Rufe. Steine zu werfen, mit der entsprechenden oder ähnlichen Aufforderung des Angelilagten nicht hat feststellen lassen, Seine Aufforderung kann bis zu einer günstigen,
von den anviesenden Polizeikräften nicht benerkten Gelegenheit fortgewirkt haben. Auch daß sie nicht mit erhobener Stimme gesprochen war, besagte nichts zu seinen Gunsten; sie
kann trotzdem gezündet naben.
3) Auch das übrige Vorbringen der Revision gefährdet den Bestanä des Urteils nicht. Die Beweiswürdigung steht dem Tatrichter zu; mit der Revision kann sie nicht angegriffen werden. Neuen tatsächlichem Vorbringen ist das Rechtsmittel verschlossen. Wenn das Landgericht einerseits den Angeklagten als Rädelsführer u.a. deswegen angesehen hat, weil er auch als !itglieddes FED Stadtrates aus der Menge hervorragte und sein Ansehen in der Menge ausmutzte. und wenn es andererseits bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten erwägt, er hätte "auf Grund seiner Stellung im öffentlichen Leben als Stadrat ... die Tragweite seiner Äußerung(besser) erkennen und sich mehr als ein einfacher Arbeiter beherrschen müssen", so verwendet es nicht, wie die Revision meint, unzulässig ein kerkmal des gesetzlichen Tatbestandes als Straferschwerungsgrund. Auch für sich betrachtet ist die Erwägung nicht zu beanstanden, der Angeklagte hätte auf Grund seiner überdurchschnittlichen
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Geisteskräfte bessere Erkenntnis haben und mehr Beherrschung
üben müssen,
Dr. Hörchner Dr: Peetz Mantel
Hübner Dr. Mannzen
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