§ 140 Notwendige Verteidigung
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 827
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 09.02.2015 – 2 Ws 12/15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 – OVG 10 B 5.11Zitiert von 11
- LG Hildesheim, 11.08.2025 – 21 Qs 21/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2010 – 3 Ws 351/10Zitiert von 4
- LG Augsburg, 11.04.2024 – 1 Qs 58/24
- LG Halle, 18.01.2022 – 3 Qs 1/22
Zuletzt entschieden
827 Entscheidungen zu § 140 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/140#abs-1 (1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/140#abs-2 (2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/140#abs-3 (3) (weggefallen)