§ 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.187
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.06.2002 – 4 Ws 222/02Zitiert von 3
- LG Kaiserslautern, 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3)
- BGH, 10.01.2013 – 1 StR 297/12Anhörungsrüge im Strafverfahren: Mangelnde Kenntnisnahme von ParteivortragZitiert von 2
- BGH, 19.12.2012 – 4 StR 494/12Jugendstrafverfahren: Schuldunfähigkeit wegen diagnostizierter schizoider Persönlichkeitsstörung; Verhängung von Jugendstrafe an Stelle der aufgehobenen UnterbringungsanordnungZitiert von 17
- BGH, 26.09.2012 – 4 StR 348/12Strafverfahren wegen Diebstahls: Auswirkungen der Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose auf die SchuldfähigkeitZitiert von 36
- LG Wuppertal, 09.10.2009 – 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -
Zuletzt entschieden
1.187 Entscheidungen zu § 358 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 358 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/358#abs-1 (1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/358#abs-2 (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.