§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68#abs-1 (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Wird zitiert von 215 Entscheidungen zu § 68 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.1958 – 1 StR 533/57
- BGH, 31.10.1958 – 1 StR 417/58Zitiert von 1
- BGH, 02.10.1951 – 1 StR 193/51
- VG Freiburg, 14.02.2013 – 4 K 1115/12Zitiert von 6
- BGH, 24.04.1956 – 5 StR 619/55Zitiert von 13
- BGH, 09.11.1971 – 1 StR 509/71
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 19.12.2025 – 15 StVK 2548/24
- OLG Nürnberg, 27.03.2025 – Ws 209/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 5 St 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 68 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 513 407)
BGBl. 2007 I S. 513
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2004 I S. 1838
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.