§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 228
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.1958 – 1 StR 533/57
- BGH, 31.10.1958 – 1 StR 417/58Zitiert von 1
- BGH, 02.10.1951 – 1 StR 193/51
- VG Freiburg, 14.02.2013 – 4 K 1115/12Zitiert von 6
- BGH, 20.09.1979 – 4 StR 364/79
- BGH, 24.04.1956 – 5 StR 619/55Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 19.12.2025 – 15 StVK 2548/24
- OLG Nürnberg, 27.03.2025 – Ws 209/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 5 St 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68#abs-1 (1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/68#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.