Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/83#abs-1 (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/83#abs-2 (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 82 § 83a