§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2026 – 3 StR 538/25Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- BGH, 20.12.2023 – AK 86/23
- BGH, 20.12.2023 – AK 89/23
- BGH, 06.12.2023 – AK 87/23Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- BGH, 13.07.2023 – AK 34/23
- BGH, 13.07.2023 – AK 21/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – AK 22/26
- BGH, 17.03.2026 – StB 13/26Voraussetzungen der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers
- LAG Hessen, 21.11.2025 – 10 SLa 555/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/83#abs-1 (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/83#abs-2 (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.