§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
Stand: 08.10.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.01.1978 – 2 BvR 487/76Bestrafung eines Mitglieds oder Anhängers einer politischen Partei wegen verfassungsfeindlicher Einwirkungen auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane ohne Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ParteiZitiert von 4
- BGH, 22.11.1960 – 5 StR 457/60
- BGH, 17.04.2012 – 3 StR 65/12Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Hinreichend konkrete ErfolgsaussichtZitiert von 17
- BGH, 20.01.1956 – 2 StR 435/55
- OLG Frankfurt am Main, 15.07.2022 – 5-2 StE 18/17 - 5a - 1/17
- VG Kassel, 16.07.2019 – 6 L 1806/19.KS
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.07.2019 – C-467/18
- VG Aachen, 18.12.2018 – 8 L 1721/18
- VGH Hessen, 09.11.2012 – 8 B 2103/12Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89#abs-1 (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89#abs-3 (3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.