§ 8 Zeit der Tat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Wiesbaden, 30.05.2023 – 6 KLs 1111 Js 18753/21, 6 KLs - 1111 Js 18753/21
- LG Wiesbaden, 01.11.2022 – 6 Kls-1111 Js 27125/12
- BGH, 06.09.2016 – 1 StR 575/15Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Würdigung einer Beihilfehandlung als besonders schwerer Fall; Einkommenssteuerpflicht als besonderes persönliches MerkmalZitiert von 12
- BGH, 30.06.2015 – 5 StR 71/15Störung der Totenruhe: Begriff der "Asche"
- BGH, 11.01.2005 – 5 StR 510/04Zitiert von 1
- BFH, 17.05.2011 – VIII R 31/08Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung - Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen - Grundsatz "in dubio pro reo" bei Anwendung des StraBEGZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 03.04.2025 – 020 KLs 17/22
- LG Mönchengladbach, 15.02.2024 – 23 KLs 6/23
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.