§ 30 Versuch der Beteiligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/30#abs-1 (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/30#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Wird zitiert von 317 Entscheidungen zu § 30 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.01.2017 – 101 KLs 13/15Zitiert von 1
- LG Essen, 25.05.2020 – 27 KLs 24/19
- BGH, 04.02.2009 – 2 StR 165/08Zitiert von 3
- LG Bielefeld, 27.09.2021 – 3 KLs 20/21Zitiert von 1
- BGH, 14.02.2023 – 2 StR 403/22Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und VergewaltigungZitiert von 5
- LG Köln, 13.09.2024 – 118 KLs 10/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2026 – 5 StR 635/25Strafprozessrecht: Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem Freispruch und Umfang der Kognitionspflicht des Tatgerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 25.03.2026 – 2 StR 111/25Zitiert von 2
- BGH, 17.02.2026 – 3 StR 517/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.