§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/31#abs-1 (1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/31#abs-2 (2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Wird zitiert von 170 Entscheidungen zu § 31 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2025 – 4 StR 205/25Strafbarkeit der Verabredung zu schwerem sexuellen Missbrauch eines KindesZitiert von 2
- BGH, 23.08.2023 – StB 51/23Strafbarkeit eines Sichbereiterklärens zur Durchführung eines Brandanschlags; Rücktritt von Ausführung
- BGH, 06.09.2007 – 4 StR 409/07Zitiert von 1
- BGH, 21.10.1983 – 2 StR 485/83Zitiert von 4
- LG Kiel, 13.05.2011 – 10 KLs 11/11
- LG Kiel, 06.09.2010 – 8 KLs 2/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- AG Eckernförde, 11.04.2025 – 5 Ls 590 Js 10010/22 jug
- LG Wuppertal, 28.03.2025 – 23 KLs 3 OJs 18/24-3/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.