§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer terroristischen Straftat
Stand: 02.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89b#abs-1 (1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89b#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89b#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89b#abs-4 (4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89b#abs-5 (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.