§ 89c Terrorismusfinanzierung
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2020 – 3 StR 31/20Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung: Grenze der Wesentlichkeit; Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Sichverschaffen einer elektronischen AnleitungsschriftZitiert von 4
- BGH, 07.02.2023 – 3 StR 483/21Effektive Verteidigung im Revisionsverfahren durch „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im AuslandZitiert von 34
- LG Dortmund, 23.11.2023 – 32 KLs 15/23
- BGH, 20.05.2021 – 3 StR 302/20Terrorismusfinanzierung: Tathandlung des Sammelns; Umwidmung vorhandenen Vermögens; Begriff des EntgegennehmensZitiert von 5
- BGH, 09.08.2022 – 3 StR 500/21Verurteilung wegen Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie der TerrorismusfinanzierungZitiert von 4
- BGH, 14.07.2021 – 3 StR 132/21Terrorismusfinanzierung: Voraussetzungen einer Entgegennahme von SachenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.11.2025 – AK 94/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 – OVG 11 B 9/20Zitiert von 1
- BGH, 20.12.2023 – AK 89/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89c StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89c#abs-1 (1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder einer Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 verwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine terroristische Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 oder eine Straftat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 zu begehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89c#abs-2 (2) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen oder in der Absicht, dass diese von einer anderen Person dazu verwendet werden sollen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer Vermögenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um selbst eine Tat nach Satz 1 zu begehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89c#abs-3 (3) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen im Ausland begangen, so gilt deutsches Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 5 Nummer 3 Buchstabe d entsprechend. Außerdem ist deutsches Strafrecht anwendbar, wenn die finanzierte terroristische Straftat im Inland oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89c#abs-4 (4) Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen außerhalb der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Werden die in den Absätzen 1, 2 oder 8 beschriebenen Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat weder durch einen Deutschen begangen wurde noch die finanzierte Straftat im Inland durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89c#abs-5 (5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach Absatz 1 oder 2 geringwertig, so ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89c#abs-6 (6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1) oder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des Täters gering ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89c#abs-7 (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/89c#abs-8 (8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4 ist der Versuch strafbar.