§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/7#abs-1 (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/7#abs-2 (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
Wird zitiert von 256 Entscheidungen zu § 7 StGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 18.04.1979 – 2 StR 807/78
- BGH, 30.09.1976 – 4 StR 683/75Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 06.11.2002 – 1 Ws 484/02
- BGH, 25.06.1953 – 4 StR 108/53Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 30.10.2003 – 1 Ws 288/03
- OLG Celle, 05.06.2007 – 1 Ws 191 - 193/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.08.2026 – AK 36/26Besondere Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 27.05.2026 – 6 StR 56/26
- BGH, 21.05.2026 – 2 ARs 374/25
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