§ 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BSG, 28.04.1999 – B 9 VG 7/98 RZitiert von 8
1 Entscheidung zu § 330a StGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/330a#abs-1 (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/330a#abs-2 (2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/330a#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/330a#abs-4 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/330a#abs-5 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.