Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 13. September 1984

Aufgrund des § 6 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Zuerkennung des Prüfungsrechts

§ 1a

Aufnahme

II. Abschnitt

Bestimmungen über den Lehrgang

§ 2

Lehrkräfte

§ 3

Unterrichtsräume, Lehrmittel

§ 4

Lehrpläne

§ 5

Unterrichtsfächer und Lernbereiche

§ 6

Unterrichtsorganisation

§ 7

Vorkurs

III. Abschnitt

Bestimmungen über den Bildungsgang

§ 8

Beratung

§ 9

Verkürzung des Lehrgangs

§ 10

Ersatzfach

§ 11

Leistungsbewertung

§ 12

Leistungsnachweise

§ 13

Zulassung zum nächsthöheren Kurs

§ 14

Nachprüfung

§ 15

Meldung zur Prüfung

IV. Abschnitt

Bestimmungen über die Prüfung

§ 16

Zweck und Gliederung der Prüfung

§ 17

Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten

§ 18

Prüfungsausschuß

§ 19

Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 20

Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung

§ 21

Beschlußfassung, Zuhörer

§ 22

Zulassung zur Abschlußprüfung, Einzelfachprüfung

§ 23

Niederschriften

§ 24

Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

§ 25

Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 26

Schriftliche Prüfung

§ 27

Aufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 28

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 29

Mündliche Prüfung

§ 30

Gestaltung der mündlichen Prüfung

§ 31

Praktische Prüfung

§ 32

Feststellung des Prüfungsergebnisses, Vergabe der Abschlüsse

§ 33

Nachprüfung

§ 34

Mitteilung der Ergebnisse

§ 35

Zeugnisse

V. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 36

Beanstandung von Beschlüssen

§ 37

Widerspruch und Akteneinsicht

§ 38

Behinderte Prüfungsteilnehmer

§ 39

Wiederholungsprüfung

§ 40

Inkrafttreten

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 1