Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …Volltext
Stand: 26.08.2026
Vom 13. September 1984
Aufgrund des § 6 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Allgemeines
Zuerkennung des Prüfungsrechts
Aufnahme
II. Abschnitt
Bestimmungen über den Lehrgang
Lehrkräfte
Unterrichtsräume, Lehrmittel
Lehrpläne
Unterrichtsfächer und Lernbereiche
Unterrichtsorganisation
Vorkurs
III. Abschnitt
Bestimmungen über den Bildungsgang
Beratung
Verkürzung des Lehrgangs
Ersatzfach
Leistungsbewertung
Leistungsnachweise
Zulassung zum nächsthöheren Kurs
Nachprüfung
Meldung zur Prüfung
IV. Abschnitt
Bestimmungen über die Prüfung
Zweck und Gliederung der Prüfung
Prüfungsanforderungen, Prüfungsnoten
Prüfungsausschuß
Aufgaben des Prüfungsausschusses
Fachprüfungsausschüsse für die mündliche Prüfung
Beschlußfassung, Zuhörer
Zulassung zur Abschlußprüfung, Einzelfachprüfung
Niederschriften
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis
Täuschungshandlungen und andere Unregelmäßigkeiten
Schriftliche Prüfung
Aufgaben für die schriftliche Prüfung
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Mündliche Prüfung
Gestaltung der mündlichen Prüfung
Praktische Prüfung
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Vergabe der Abschlüsse
Nachprüfung
Mitteilung der Ergebnisse
Zeugnisse
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Beanstandung von Beschlüssen
Widerspruch und Akteneinsicht
Behinderte Prüfungsteilnehmer
Wiederholungsprüfung
Inkrafttreten
I. Abschnitt
Allgemeines