Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 1a Aufnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/1a#abs-1 (1) In einen Lehrgang zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses wird aufgenommen, wer
1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war,
2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und noch nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
3. das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/1a#abs-2 (2) In einen Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird aufgenommen, wer
1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war,
2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat und
3. das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/1a#abs-3 (3) Als Berufstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 und 2 gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) zuletzt geändert worden ist. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687). Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/1a#abs-4 (4) Eine Einrichtung der Weiterbildung kann auch organisatorisch eigenständige Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einrichten, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen.
II. Abschnitt
Bestimmungen über den Lehrgang