Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 25 Täuschungshandlungen und andereUnregelmäßigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/25#abs-1 (1) Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 6 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405) geändert worden ist. In besonders schweren Fällen kann der Teilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/25#abs-2 (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/25#abs-3 (3) Behindert ein Teilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine oder andere Prüfungen ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/25#abs-4 (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Prüfungsausschuß. Sie bedarf der Bestätigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Wird der Ausschluß bestätigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 24 § 26