Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 5 Unterrichtsfächer und Lernbereiche

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/5#abs-1 (1) Der Unterricht wird mindestens in folgenden Fächern und Lernbereichen erteilt:

Unterrichtsstunden:

Lehrgang

Erster Schulabschluss

Lehrgang

Erweiterter Erster Schulabschluss

Lehrgang

Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

(UStd)

(UStd)

(UStd)

Deutsch

120

180

240

Mathematik

120

180

240

Englisch

120

180

240

Arbeitslehre

(Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft)

oder

Gesellschaftslehre

(Geschichte, Erdkunde, Politik)

60

90

120

Naturwissenschaften

(Biologie oder Chemie oder Physik)

60

90

120

Wahlpflichtunterricht

90

120

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/5#abs-2 (2) Teilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erwerben wollen, belegen Wahlpflichtunterricht in einem der Fächer Französisch, Biologie, Chemie, Physik, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Arbeitslehre, Gesellschaftslehre, Religion, Sport.

Der Kultusminister kann weitere Fächer und Lernbereiche zur Erprobung zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/5#abs-3 (3) Für die Teilnehmer, die den Erweiterten Ersten Schulabschluss anstreben, soll der Wahlpflichtunterricht möglichst als projektorientierter Unterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre oder Naturwissenschaften erteilt werden.

§ 4 § 6