Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 5 Unterrichtsfächer und Lernbereiche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/5#abs-1 (1) Der Unterricht wird mindestens in folgenden Fächern und Lernbereichen erteilt:
Unterrichtsstunden:
Lehrgang
Erster Schulabschluss
Lehrgang
Erweiterter Erster Schulabschluss
Lehrgang
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
(UStd)
(UStd)
(UStd)
Deutsch
120
180
240
Mathematik
120
180
240
Englisch
120
180
240
Arbeitslehre
(Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft)
oder
Gesellschaftslehre
(Geschichte, Erdkunde, Politik)
60
90
120
Naturwissenschaften
(Biologie oder Chemie oder Physik)
60
90
120
Wahlpflichtunterricht
90
120
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/5#abs-2 (2) Teilnehmer, die den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erwerben wollen, belegen Wahlpflichtunterricht in einem der Fächer Französisch, Biologie, Chemie, Physik, Musik, Kunst, Textilgestaltung, Arbeitslehre, Gesellschaftslehre, Religion, Sport.
Der Kultusminister kann weitere Fächer und Lernbereiche zur Erprobung zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/5#abs-3 (3) Für die Teilnehmer, die den Erweiterten Ersten Schulabschluss anstreben, soll der Wahlpflichtunterricht möglichst als projektorientierter Unterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre oder Naturwissenschaften erteilt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der … →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.