Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 27 Aufgaben für dieschriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/27#abs-1 (1) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Ihre Bearbeitung muß eine selbständige Leistung erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/27#abs-2 (2) Der Kursleiter des Abschlußkurses entwickelt die Prüfungsaufgaben. Für alle Fächer sind zwei Vorschläge vorzulegen. Sie müssen in Form und Inhalt gleichwertig sein; sie können Aufgaben zur Wahl durch den Teilnehmer enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/27#abs-3 (3) Die Einrichtung der Weiterbildung überprüft die Vorschläge auf ihre Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen. Sie leitet die Vorschläge der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung zur Genehmigung zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/27#abs-4 (4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt, welcher Vorschlag in den einzelnen Fächern Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist. Sie kann nach Rücksprache mit der Einrichtung der Weiterbildung und dem Kursleiter in den Vorschlägen Aufgaben ändern, insbesondere erweitern und einschränken, die Vorschläge zurückweisen, geänderte oder neue Vorschläge anfordern oder aus den eingereichten Aufgaben neue Vorschläge zur Wahl für den Teilnehmer zusammenstellen. Für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch erhalten die Einrichtungen der Weiterbildung die schriftlichen Aufgaben aus einem Aufgabenpool.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/27#abs-5 (5) Die Zeiten für die schriftlichen Prüfungsarbeiten betragen:
1. für die Prüfung zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses in allen Prüfungsfächern je zwei Zeitstunden,
2. für die Prüfung zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschusses in den Fächern Deutsch und Mathematik je drei, in den anderen Fächern je zwei Zeitstunden,
3. für die Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) in allen Fächern vier Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/27#abs-6 (6) Der Prüfungsteilnehmer kann die Zeit für die Prüfungsarbeit bis zu 30 Minuten überschreiten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/27#abs-7 (7) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Die aufsichtführenden pädagogischen Mitarbeiter werden von der Einrichtung der Weiterbildung bestimmt.