Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 37 Widerspruch und Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/37#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Verwaltungsakte sind, kann der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Leiter der Einrichtung der Weiterbildung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/37#abs-2 (2) Dem Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NW. bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/37#abs-3 (3) Der Prüfungsteilnehmer ist über die ihm gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses zustehenden Rechtsbehelfe schriftlich zu unterrichten.

§ 36 § 38