Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 9 Verkürzung des Lehrgangs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/9#abs-1 (1) Die Einrichtung der Weiterbildung erläßt Teilnehmern auf Antrag Teile des Lehrgangs in dem Umfang, in dem gleichwertige Vorleistungen nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/9#abs-2 (2) Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses eintreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/9#abs-3 (3) Teilnehmer, die den Lehrgang zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses durchlaufen und diesen Abschluß erworben haben, können in die zweite Hälfte des Lehrgangs zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) eintreten. Dies gilt entsprechend für erfolgreich abgeschlossene Teile eines Lehrgangs und erfolgreich besuchte Kurse.