Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 20 Fachprüfungsausschüsse für diemündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/20#abs-1 (1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/20#abs-2 (2) Jeder Fachprüfungsausschuß besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern:

1. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm benannten pädagogischen Mitarbeiter (§ 2 Satz 1) der Einrichtung der Weiterbildung als Vorsitzendem;

2. dem Fachprüfer, der in der Regel der Kursleiter des abschließenden Kurses sein soll;

3. dem Schriftführer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/20#abs-3 (3) Fachprüfer und Schriftführer sollen in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/20#abs-4 (4) Der Fachprüfungsausschuß setzt die Note der mündlichen Prüfung fest.

§ 19 § 21