Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 18 Prüfungsausschuß

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/18#abs-1 (1) Für die Prüfung wird ein staatlicher Prüfungsausschuß gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/18#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. als stimmberechtigte Mitglieder:

a) der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender; dieser kann sich durch einen anderen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten oder einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung der Weiterbildung (§ 2 Satz 1) vertreten lassen,

b) ein von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmter Vertreter der Einrichtung der Weiterbildung als stellvertretender Vorsitzender; das ist in der Regel der mit der Organisation der Lehrgänge beauftragte hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter,

c) die pädagogischen Mitarbeiter, die in den abschließenden Kursen den planmäßigen Unterricht erteilt haben (Kursleiter),

2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder:

a) ein Vertreter des Trägers,

b) Bildungsberater oder Sozialpädagogen, soweit sie am Lehrgang beteiligt waren.

§ 17 § 19