Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 33 Nachprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/33#abs-1 (1) Teilnehmer, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erworben haben, können eine Nachprüfung ablegen, wenn für das Bestehen der Abschlußprüfung oder für den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe die Verbesserung in nur einem Fach um nur eine Notenstufe erforderlich ist. Der Teilnehmer teilt der Weiterbildungseinrichtung spätestens eine Woche nach der Abschlußprüfung schriftlich das Fach mit, in dem er die Nachprüfung ablegen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/33#abs-2 (2) Die Nachprüfung besteht in einem Fach ohne schriftliche Prüfungsarbeit aus einer mündlichen Prüfung, sonst aus einer schriftlichen oder praktischen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Die Nachprüfung soll sechs Wochen nach Beendigung der Abschlußprüfung beendet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/33#abs-3 (3) Die Nachprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abschlußprüfung.