Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 38 Behinderte Prüfungsteilnehmer
Stand: 26.08.2026
Für behinderte Prüfungsteilnehmer kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.