Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 13 Zulassung zum nächsthöheren Kurs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/13#abs-1 (1) Der Kursleiter entscheidet am Ende des Kurses, ob er den Teilnehmer aufgrund seiner Leistung zum nächsthöheren Kurs zuläßt. Der Teilnehmer ist zuzulassen, wenn die Kursabschlußnote mindestens ausreichend ist. Abweichend hiervon kann er auch zugelassen werden, wenn im nächsthöheren Kurs eine erfolgreiche Mitarbeit zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/13#abs-2 (2) Über die Kursabschlußnote ist dem Teilnehmer auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muß auch das Stundenvolumen des Kurses enthalten und aussagen, ob der Teilnehmer zum nächsthöheren Kurs zugelassen ist.