Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …§ 3 Unterrichtsräume, Lehrmittel
Stand: 26.08.2026
Die Räume und Raumausstattungen sowie die Lehrmittel müssen den fachlichen Anforderungen des Lehrgangs entsprechen.