Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/19#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere,

1. ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlußprüfung erfüllt sind,

2. in welchen Fächern mündlich geprüft wird,

3. über die Folgen einer während der Prüfung begangenen Täuschungshandlung und

4. über die Zuerkennung der Abschlüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/19#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Fach auf der Grundlage der in den einzelnen Kursen erbrachten Leistungen eine Vornote fest. In den Fächern, in denen keine weitere Prüfung stattfindet, ist die Vornote zugleich die Endnote.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/19#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuß stellt die Vornote und die Noten der einzelnen Prüfungsteile fest und beschließt die Endnote.

§ 18 § 20