Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der …

§ 10 Ersatzfach

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Spätaussiedler und ausländische Arbeitnehmer sowie Teilnehmer, die vor dem 1. August 1973 ihre Schulpflicht erfüllt haben oder die ehemalige Schüler der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sind, können an Stelle von Englisch ein anderes Fach wählen. Spätaussiedler und ausländische Teilnehmer können im Rahmen des Unterrichtsangebotes das Fach Englisch auch durch die Herkunftssprache ersetzen. Sofern eine Förderung in der Herkunftssprache nicht mehr angebracht erscheint, kann Zusatzunterricht mit entsprechendem Stundenvolumen in Deutsch angeboten werden.

§ 9 § 11